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Wir kämpfen gegen illegales Glücksspiel sowie Betrug und Geldwäsche in Zusammenhang mit Glücksspiel.
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Institut Glücksspiel & Abhängigkeit

 

E-Mail an Redaktion Spieler-Info.at vom 07.03.2010 Wir begrüßen die qualitative Aufarbeitung Ihrer Seite mit all den nützlichen Informationen. Um eine Verbesserung des heimischen Pokermarktes in Sachen Spielerschutz zu erreichen, haben wir, wie von Ihnen gefordert, einen Verhaltenskodex für Pokercasinos erstellt:

SAFETY-FIRST Charta

Spielerschutzreglement für den Pokercasinobereich

Die nachfolgenden Punkte stellen Mindeststandards in unternehmerischer Verantwortung zum größtmöglichen Schutz der Kunden in Pokercasinos dar

§ 1 – Zugang zu Pokercasinos

Der Besuch des Casinos ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht. Das Casino hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese nachgewiesen wurde, festzuhalten, und die Aufzeichnungen durch EDV-Erfassung mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Beim Erstbesuch ist ein digitales Lichtbild anzufertigen, das eine verlässliche Identifikation des Kunden ermöglicht. Darüber hinaus kann eine anonymisierte Identifikationsnummer (ID) vergeben werden, jedoch muss diese durch den Casinobetreiber eindeutig der Identität des Casinobesuchers zugeordnet werden können. Bei jedem Folgebesuch sind anhand des Lichtbildausweises oder der ID in Verbindung mit dem gespeicherten Foto die Identität des Kunden festzustellen und der Besuch zu protokollieren.

Die Häufigkeit der Casinobesuche des einzelnen Kunden ist vom Casinobetreiber zu erfassen und dem Kunden auf Verlangen mitzuteilen.

Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Casinoleitung Zutritt.

Die Casinobesucher sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass von ihnen Videoaufzeichnungen gemacht und gespeichert werden.

Nachgenannte Gegenstände sind an der Garderobe abzugeben: Mäntel, Jacken mit Taschen, Koffer, Taschen, Rucksäcke sowie Filmkameras und Fotoapparate. Weiters dürfen keine Waffen oder Gegenstände, die als Waffe verwendet werden können (beispielsweise Stöcke, ausgenommen Gehhilfen), in den Casinobereich mitgenommen werden. Das Mitführen von Tieren (ausgenommen Behindertenhunden) ist in der Hausordnung zu regeln.

Den Casinobesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person solche technischen Hilfsmittel mit sich führt, so hat die Casinoleitung diese vom Besuch des Casinos auszuschließen. Die Casinoleitung muss außerdem Kunden, die im begründeten Verdacht stehen, das Spiel zu manipulieren oder geschäftsmäßig Darlehen in den Räumen des Casinos zu gewähren, sofort aus dem Spielbetrieb entfernen.

Casinobesucher, die nicht im Vollbesitz ihres geistigen und körperlichen Vermögens sind, insbesondere unter dem Einfluss von das Bewusstsein beeinflussenden Substanzen wie Alkohol oder Suchtmitteln stehen, sind sofort vom Spielbetrieb auszuschließen. Hierbei reicht der begründete Verdacht aus und der Verweis ist zu protokollieren.

Weiters sind Kunden, die im Verdacht stehen, gefälschte Ausweispapiere vorzulegen, mit sofortiger Wirkung dauerhaft vom Spiel auszuschließen.

Die Casinoleitung kann Personen auch ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Casinos ausschließen.

Nach Spielschluss (Öffnungszeiten lt. Aushang) ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Kunden den Spielbereich alsbald verlassen.

§ 2 – Sperren

Die Unternehmensgruppe ist verpflichtet, eine zentrale Sperrkartei einzurichten.

Personen, die in der Sperrkartei erfasst sind, wird der Zutritt zum Spielbereich ausnahmslos untersagt.

Neben Haussperren der eigenen Unternehmensgruppe sind Haussperren eines anderen Casino- oder Spielbankunternehmens, sowie Spielverbote für Personen aufgrund gerichtlicher Weisung bei Kenntnis heranzuziehen.

Eine Selbstsperre kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich oder mündlich getätigt werden. Diese muss vom Casinobetreiber schriftlich erfasst werden. Die Einstellung sämtlicher Werbemaßnahmen und Angebotsinformationen gegenüber diesem Kunden erfolgt automatisch seitens des Casinobetreibers. Der Kunde kann sich zwischen einer temporärer Sperre (der Zeitraum ist vom Unternehmen in den Spielerschutzbestimmungen zu definieren und auszuhängen) und einer immerwährenden Sperre entscheiden. Die Mindestdauer von Selbstsperren beträgt allenfalls sechs Monate. Eine Aufhebung der Sperre vor dem vereinbarten Zeitraum ist in beiden Fällen nicht möglich.

§ 3 – Verantwortung gegenüber dem Kunden

Entsteht bei einem Casinobesucher die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, die Gesundheit des Casinobesuchers beeinträchtigen oder gefährden, hat die Casinoleitung wie folgt vorzugehen:

  1. Besteht die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel die Gesundheit dieses Spielersteilnehmers beeinträchtigt oder gefährdet, hat das Casinodurch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung der Gesundheit hingewiesen wird, und es sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
  2. Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Gesundheitszustandes die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und in Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel seinen Gesundheitszustand gefährden würde, oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Casinoleitung verpflichtet, ihm den Besuch des Casinos dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen. In diesem Fall ist eine Sperre mit einer Mindestdauer von sechs Monaten zu verhängen.

Sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist dieser für den Zeitraum von sechs Monaten vom Spielbetrieb auszuschließen.

Das Unternehmen hat das Recht und die Pflicht, einen Kunden bei dem begründeten Verdacht auf das Vorliegen von Spielsucht nach wiederholter Intervention durch das Casinopersonal dauerhaft vom Spielbetrieb auszuschließen.

Zur Wahrung der Verantwortung gegenüber dem Kunden ist das Casinopersonal im Spielerschutz mittels geeigneter Schulungsmaßnahmen weiterzubilden, wobei die Schulungen mindestens sechs Unterrichtseinheiten (UE) für Dealer und acht UE für Floormen umfassen. Mindestens 50 vH der Dealer und Floormen sind zu schulen.

Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion des Casinobesuchers der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, ist die Transaktion nicht abzuwickeln, und über den Casinobesucher ein Hausverbot zu verhängen.

Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher des Casinos nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Casinoleitung den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 40 Abs. 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Casinobesuch zu versagen.

§ 4 – Datenschutz

Das Casino und das Casinopersonal sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) zu achten und über Casinobesucher und ihre Teilnahme am Spiel Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht in folgenden Fällen nicht:

  • in Verfahren vor Zivil- oder Strafgerichten;
  • gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
  • gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
  • wenn Sie der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmen.

§ 5 – Sonstige Bestimmungen

Das Casinopersonal muss durch das Tragen einer geeigneten Dienstkleidung für den Kunden eindeutig erkennbar sein.

Das Casino hat über einen abgesicherten Kassenbereich zu verfügen.

Die Öffnungszeiten und die Hausordnung sind gut sichtbar im Eingangsbereich oder im Kassenbereich auszuhängen. Weiters sind die Jugendschutzbestimmungen, die Spielerschutzvereinbarungen (SAFTY-FIRST Charta) und die Konsumentenschutzordnung in der jeweils geltenden Fassung auszuhängen. Informationsmaterial der nächstgelegenen Beratungsstelle zu Spielsucht ist im Eingangs- oder Kassenbereich gut sichtbar aufzulegen.

Die oben genannten Verordnungen und Aushänge müssen sich auf den gesamten Unternehmensbereich, also auch insbesondere auf nicht unmittelbar zum Casinobereich gehörende Servicebetriebe wie Bars oder Restaurantbereiche beziehen.

Der Kunde ist gegenüber jeder Art von Einflussnahme oder Gewalt, dem unerwünschten Ansprechen, dem Betteln, dem Hausieren und gegen (den Versuch von) Trickbetrug jeglicher Art bestmöglich zu schützen. Zu diesem Zwecke sind Tischkameras zu installieren und die Videoaufnahmen für einen Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren.

Es muss eine zentrale Informationsstelle eingerichtet werden, bei der Kunden den unsachgemäßen Betrieb von Casinos und die Verletzung ihrer Spielerschutzrechte melden können. Weiters muss die Unternehmensgruppe einen Spielerschutzbeauftragten benennen.

Verhaltenskodex für Pokercasinos (2009)
pdf Dokument, 48KB

 

Kommentar Spieler-Info.at

Die derzeit anstehende Glücksspielgesetzesnovellierung wird zeigen, welchen juristischen Stellenwert Card Casinos erhalten. Der vorliegende „Code für Card Casinos“ sollte Bestandteil möglicher Konzessionsbestimmungen werden.

Weitere Anregungen und Kommentare sind der Redaktion willkommen!

 

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