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Online Anbindung Steiermark

Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. Georg Streit – Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte Wien, an die Plattform Spielerschutz

Ausgangspunkt ist, dass in einem Bundesland, in dem kleines Glücksspiel verboten ist (OÖ, Salzburg, Burgenland, Tirol, Vorarlberg) Geldspielautomaten aufgestellt sind, die jedoch mit einem Server mit anderen Bundesländer verbunden sind, in denen kleines Glücksspiel gestattet ist.

Nach dem OÖ Spielapparate -und Wettgesetz ist das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten (§ 5). Geldspielapparate sind technische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt und keine Unterhaltungsgeräte sind, wenn darauf Geldspielprogramme spielbar sind und Spielapparate, die zur Herbeiführung des Spielergebnisses mit mechanischer oder elektromechanisch betriebenen Walzen etc. ausgestattet sind. Auch die Durchführung von Geld- oder Warenausbildungen mit Spielapparaten ist nach dem OÖ Spielapparate -und Wettgesetz verboten.

Nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz sind Spielapparate Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden. Geldspielapparate sind Spielapparate, mit denen vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten ist auch in Vorarlberg explizit verboten (§ 4 des Vorarlberger Spielapparategesetzes).

Ähnliche gesetzliche Bestimmungen bestehen auch in Salzburg, Tirol und Burgenland.

In einer Entscheidung vom 20.3.2009 (2008/02/0359) hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Internetspielapparate, sogenannte Internetterminals, die mit einem Server in der Steiermark verbunden waren, von dem aus das Spiel gesteuert wurde, trotz des gesetzlichen Verbots des Aufstellens und Betreibens von Geldspielapparaten in Vorarlberg zulässig sind.

Der VwGH wies darauf hin, dass es sich in diesem Fall um elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Glücksspielgesetz (GSpG) handelt, deren Veranstaltung unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt. Aufgrund der Möglichkeit, die Apparate durch Einwurf von Münzen oder das Einführen von Scheinen in Betrieb zu nehmen und der konkreten Automatenbeschreibung ging der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus davon aus, dass es sich bei diesen Geräten um Geldspielapparate handelte, auch wenn diese über Internet gesteuert wurden.

Im Erkenntnis vom 4.11.2009 (2009/17/0147) beurteilte der Verwaltungsgerichtshof Internetterminals, die mit einem Server auf Malta verbunden waren, zwar nicht als Glücksspielapparate, doch wieder als elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG, für die außerhalb des Glücksspielmonopols keine Bewilligung erteilt werden kann.

Aus dieser Judikatur lässt sich schließen, dass das Betreiben von Spielautomaten, die über Internetterminals mit Servern in Bundesländern verbunden sind, in denen kleines Glücksspiel gestattet ist, dennoch kein zulässiges Glücksspielangebot darstellt, weil es sich um elektronische Lotterien handelt. Führt hingegen nicht der Server die Spielentscheidung herbei, sondern doch der Automat selbst, handelt es sich um (im Regelfall) verbotene Spielapparate.

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