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Deutschland – Illegales Glücksspiel auf dem Vormarsch – Zuwächse sind dramatisch

Map Germany, Bild © via Wikimedia Commons / Bild © Creative Commons, Pixabay/mihaipanaitB

 

Ein Artikel von Robert Hess

Zwei Beispiele – Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen.

Illegales Glücksspiel, neben dem Online-Bereich, ist gerade terrestrisch auf dem Vormarsch. Ein erstes Stimmungsbild vermitteln die Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, Baden-Württemberg auf den Antrag des Abgeordneten Tim Bückner u.a. CDU (Drucksache 17/5964 vom 08.12.2023) und die Antwort der Landesregierung Nordrhein-Westfalen auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Keith, AfD (Drucksache 18/8656 vom 28.03.2024).

In Baden-Württemberg stieg die Anzahl der Fälle von unerlaubtem Glücksspiel von 55 im Jahr 2018 auf 209 Fälle im Jahr 2022. In der Antwort der Landesregierung heißt es:

„Die Anzahl der Straftaten in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel in Baden-Württemberg steigt innerhalb der letzten fünf Jahre kontinuierlich an. Im Jahr 2022 ist eine Zunahme um 34 Prozent auf 209 (156) Fälle festzustellen. Dieser Wert markiert im Betrachtungszeitraum einen Höchststand. Diese Entwicklung ist im Wesentlichen auf den Anstieg der Straftaten im Zusammenhang mit der „Unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels“ gemäß § 284 StGB um 76,3 Prozent auf 134 (76) Fälle zurückzuführen“

In der Antwort der Landesregierung NRW heißt es hierzu:

„Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik, die zu Jahresbeginn eines Folgejahres für das Vorjahr veröffentlicht wird. Bis zur Veröffentlichung führt das Landeskriminalamt Nord-Westfalen umfangreiche und aufwändige Prüfroutinen im Rahmen eines Qualitätssicherung durch. Insofern liegen die Daten zu Straftaten für das Jahr 2023 derzeit noch nicht qualitätsgesichert vor“. Die Anzahl der bekannt gewordenen Fälle von unerlaubtem Glücksspiel (§§ 284, 285, 287 StGB) stieg in NRW von 70 Fällen 2018 auf 693 Fälle in 2022.

Terrestrische illegale Glücksspielangebote, so die Politik, sind ein fest etabliertes Deliktfeld der Organisierten Kriminalität.

Zu den Erscheinungsformen illegalen terrestrischen Glücksspiels führt die Landesregierung NRW in ihrer Antwort wie folgt aus:

„Erscheinungsformen illegalen terrestrischen Glücksspiels stellen insbesondere behördlich nicht genehmigte Karten- oder Würfelspiele sowie in Bezug auf Glückspielgeräte die Manipulation zugelassener Geldspielgewinngeräte, der Betrieb von gänzlich illegalen Spielgeräten und sogenannte Fun Games dar. Bei Letzteren handelt es sich um verbotene Geldspielgeräte, die zwar optisch zugelassenen Glücksspielautomaten ähneln, die aber keine Zulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt erhalten und auch sonst nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Mangels Bauartzulassung gibt es beispielsweise keinerlei Begrenzungen bei Spielzeiten, Gewinn und Verlust, so dass ein effektiver Spielerschutz nicht mehr gegeben ist und auf diese Weise die Spielsucht gefördert wird“.

Interessant sind hierzu auch die Ausführungen der Landesregierung Baden-Württemberg. So heißt es:

„Derartige Fun Game-Geräte sind als verbotene Geldspielgeräte einzustufen, die zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB genutzt werden. Die manipulierten Geräte sind für die Kontrollorgane auf den ersten Blick jedoch häufig nicht als solche erkennbar. Überdies fördern diese Geräte mangels Begrenzungen bei Spielzeiten, Gewinn und Verlust die Spielsucht, deren Verhinderung eines der Hauptziele des Glücksspielstaatsvertrages ist. Spieler können innerhalb kürzester Zeit einen drei- oder vierstelligen Betrag verlieren. Bei legalen Geldspielgeräten ist der Verlust auf 60 Euro pro Stunde begrenzt“.

Genau da scheint ein großes Problem für die Kontrollorgane zu liegen. Im Evaluierungsbericht zur Novellierung der Spielverordnung hat Professor Dr. Gerhard Bühringer, TU Dresden, hierzu einen mehr als nachdenkenswerten Vorschlag an das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klima unterbreitet. Er regt an, sowohl ein Standortregister für legale Spielorte, als ein Geräteregister für diese Standorte aufzubauen. Ein kurzer Blick in die virtuellen Unterlagen und die Kontrollorgane wüßten, was legal und was illegal ist. In der Diskussion wurde argumentiert, solche neuen Register seien nicht notwendig. Es gäbe ja schon die OASIS-Sperrdatei. Ein erster Schritt. Ein entsprechendes Verwaltungsabkommen sollte schnell her, damit die Kontrollorgane vor Ort sehen können, ob eine Einrichtung an die Sperrdatei angeschlossen ist und wie es mit den Kontrollabfragen zur Sperrdatei steht. Aber: eine Auskunft, ob an diesem Standort alle Geräte legal sind, gibt OASIS nicht!

Erschrecken muss die Tendenz zu sogenannten Pop-Up-Casinos. „Hierunter sind Lagerhallen oder andere als unverdächtig geltende Örtlichkeiten zu verstehen, in welchen für einen kurzen Zeitraum, oft nur für einen Abend, Spieltische oder Glücksspielgeräte aufgestellt und im Weiteren durch einen eingeweihten Personenkreis genutzt werden. Ausweislich polizeilicher Erkenntnisse werden an diesen Örtlichkeiten erhebliche Spielumsätze getätigt“, so die Landesregierung NRW.

Und für Baden-Württemberg ergibt sich offensichtlich eine weitere Entwicklung:

„Ferner wird in Baden-Württemberg eine Zunahme von Fun4Four-Tischen beobachtet. Nicht selten werden auf solchen Mehrspieler-Spieltischen unerlaubt Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeiten, wie Roulette und Poker, aufgespielt, wodurch der Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB und Markenrechtsverstöße verwirklicht werden können und zudem auch hier der Spielerschutz ausgehebelt wird“.

Angesichts dieser Fakten sind einige Überlegungen in der Politik, zum Beispiel die Streichung des Straftatbestandes illegales Glücksspiel, wohl obsolet. Aber auch die letzten Zeilen in der Antwort der Landesregierung Nordrhein-Westfalen auf die Kleine Anfrage können durchaus Kopfschütteln auslösen.

„Aktuell sind der Landesregierung keine Vollzugsprobleme bekannt“.

Quelle:

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