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Schweiz: Sperrung nicht autorisierter Online-Glücksspiele ist rechtens

Illegales Online-Glücksspiel / Bild © Creative Commons, Pixabay/stevepb

Trotz Einsprüchen gegen die Sperrung von nicht genehmigten Glücksspielen hat das Gericht anders entschieden. Die Blockierung ist regelkonform.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesellschaften aus Malta beschwerten sich über Sperrung nicht autorisierter Geldspiele.
  • Der Zugang zu nicht autorisierten Geldspielen wurde von der Schweiz blockiert.
  • Mehrere Betreiber haben darauf Beschwerde gegen die Sperrung eingereicht.

Die Sperrung von nicht autorisierten Online-Glücksspielen ist gesetzeskonform. Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat die Beschwerden von vier Gesellschaften mit Sitz in Malta abgewiesen. Die Entscheide können noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Am 10. Juni 2018 nahm die Schweizer Bevölkerung das neue Geldspielgesetz an. Danach veröffentlichte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) im September 2019 eine schwarze Liste von einem Dutzend Online-Glücksspielanbietern.

Diese wurden von den Schweizer Behörden nicht genehmigt. Die Fernmeldedienstanbieter wurden aufgefordert, den Zugang zu diesen Angeboten zu sperren.

Einspruch gegen Sperre

Mehrere Betreiber legten bei der ESBK Einspruch gegen diese Sperrung ein. Nachdem sie dort abgeblitzt waren, wandten sich vier Anbieter aus Malta ans Bundesverwaltungsgericht. Sie forderten, dass das Gericht die Entscheidung vom September als nicht verfassungskonform erklärt. Ausserdem sollen sie annulliert werden, ihre Angebote von der schwarzen Liste streicht und die Sperrung aufhebt.

Die Totalrevision des neuen Geldspielgesetzes (BGS) wurde nach einem kontrovers geführten Abstimmungskampf von mehr als 72 Prozent der Stimmberechtigten angenommen. Das BGS erlaubt grundsätzlich die Durchführung der zuvor verbotenen Online-Glücksspiele. Neben dem Schutz der Bevölkerung soll allerdings laut Gesetz auch die Sicherheit und Transparenz der Spiele gewährleistet werden.

Ausserdem soll sichergestellt werden, dass ein grosser Teil der Gewinne dem schweizerischen Gemeinwesen zukommt und nicht den Anbietern im Ausland. Und schliesslich dienten die Zugangssperren auch der Bekämpfung der Kriminalität und lägen somit im öffentlichen Interesse, hält das Bundesverwaltungsgericht fest.

Argumentation zurückgewiesen

Es bestehe kein öffentliches Interesse am Ausschluss von ausländischen Anbietern durch Netzsperren. Dies wandten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf die Efta- und EU-Rechtsprechung ein. Dem Spielerschutz sei nicht gedient, wenn nur einheimische Casinos Spiele anbieten würden.

Die St. Galler Richter weisen diese Argumentation zurück. Die Entscheide des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Efta-Gerichtshofs seien für den schweizerischen Gesetzgeber oder die rechtsanwendenden Behörden bindend.

Dies sei lediglich der Fall, sofern Völkerrecht oder Staatsverträge betroffen seien, welche die Schweiz unterzeichnet habe. Die im BSG enthaltenen Bestimmungen stellten eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar.

Das Bundesverwaltungsgericht unterstreicht, dass das Geldspielgesetz mehrere Ziele von öffentlichem Interesse verfolgt. Dies habe den Gesetzgeber dazu veranlasst zu gewährleisten, dass der Betrieb von Geldspielen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden dürfe. Im Vordergrund stehe dabei der Schutz der Spieler vor exzessivem Geldspiel. Das heisst vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stünden.

Schweizer Entscheidung auch mit EU-Recht kompatibel

Unter diesen Umständen erscheine die schweizerische Lösung der Sperrung von Internetseiten mit Onlinespielangeboten auch mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel. Es sei auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch wenn die Beschwerdeführer behaupteten, dass die Sperrung leicht umgangen werden könne.

Studien würden belegen, dass der Besuch gesperrter Seiten um 70 bis 90 Prozent zurückgehe. Daraus lasse sich schliessen, dass die Massnahme die Spieler zu den autorisierten Angeboten leite.

Das Bundesverwaltungsgericht weist das Argument zurück, dass ausländische Anbieter durch die Anforderung des «guten Rufs» vom schweizerischen Markt ferngehalten würden. Dieser gute Ruf sei insbesondere nicht erfüllt, wenn ein Betreiber ohne Bewilligung den Schweizer Markt vom Ausland aus bearbeitet habe.

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