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EU-Höchstgericht hält Kumulationsstrafen bei Glücksspielen für zulässig

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Ein Unternehmen hatte mehrere illegale Spielautomaten betrieben und für jedes einzelne Gerät eine Strafe bekommen. Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs war das erlaubt.

Die Beziehung zwischen Europäischem Gerichtshof (EuGH) und österreichischem Kumulationsprinzip könnte man wohl am ehesten mit „Es ist kompliziert“ beschreiben. Das Prinzip besagt, dass eine Person, die gleichzeitig mehrere Verwaltungsübertretungen begeht, für jede Übertretung einzeln bestraft wird. In der Praxis führt das mitunter zu ausufernden Strafhöhen, die der Europäische Gerichtshof immer wieder heftig kritisiert. Nicht so in einer aktuellen Entscheidung zum Glücksspielrecht: Dort seien Kumulationsstrafen aus Sicht des Höchstgerichts grundsätzlich erlaubt (EuGH 14.10.2021, C-231/20).

Zehn illegale Automaten

Ein steirisches Unternehmen hatte ohne Konzession zehn slowakische Glücksspielautomaten betrieben. Die Polizei verhängte daraufhin eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 Euro gegen den Geschäftsführer. Dabei kam das Kumulationsprinzip zur Anwendung: Das Glücksspielgesetz sieht vor, dass für jeden Automaten eine Strafe zwischen 1.000 und 10.000 Euro fällig wird.

In einem ersten Instanzenzug verringerte das Verwaltungsgericht die Gesamtstrafe zwar auf 40.000 Euro, blieb allerdings grundsätzlich beim Kumulationsprinzip. Der Verwaltungsgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof schließlich die Frage vor, ob die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat und ohne absolute Höchstgrenze erlaubt sei. Das EU-Höchstgericht bejahte das.

Verhältnismäßigkeit entscheidend

Der Umstand, dass das österreichische Gesetz keine Höchstgrenze für die verhängten Geldstrafen vorsieht, kann laut dem Europäischen Gerichtshof zur „Verhängung finanzieller Sanktionen in erheblicher Höhe führen“. Im Fall des illegalen Glücksspiels sei dies jedoch verhältnismäßig. Eine solche Strafe ermögliche es, „dem durch die geahndete Tat erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen zu begegnen und so das illegale Angebot zunehmend unattraktiv zu machen“.

„Laut EuGH ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Härte der Sanktion der Schwere der Tat entspricht“,

sagt Tobias Fädler, Universitätsassistent am Wiener Juridicum. Dabei müssen sowohl die Mindeststrafhöhe als auch die Gesamtstrafe jeweils in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Tat stehen. Der Europäische Gerichtshof habe gegen die Sanktionen im österreichischen Glücksspielgesetz also grundsätzlich nichts einzuwenden.

„Wohl auch aufgrund des Ziels, das mit den Sanktionen verfolgt wird“,

sagt Fädler.

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