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Landgericht München II weist Klage eines Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten bei Online-Casinospielen zurück

Bild © CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons, Autor Bubo bubo / Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Arndt Riechers

Weitere Niederlage eines Spielers vor dem Landgericht München:

Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 19.08.2021 zugunsten eines Anbieters von Online-Casinospielen entschieden, dass dem Spieler kein Anspruch auf Rückzahlung von Spielverlusten zusteht (Az.: 9 O 5322/20).

Der Spieler hatte 55.200,00 Euro zwischen Januar 2017 und März 2018 an Verlusten erlitten, die er mit der Behauptung, das Angebot des Anbieters in Deutschland sei illegal, zurückforderte.

Das Landgericht München II wendete die sogenannte Kondiktionssperre/Rückforderungssperre des § 817 Satz 2 BGB an, weil der Spieler gegen die guten Sitten verstoßen habe, als er am Glücksspielangebot des Anbieters teilnahm. Die Anwendung der Rückforderungssperre sei nicht ausgeschlossen, die Verbotsnorm des § 4 Abs. 1 Satz 2 Glückspielstaatsvertrag a. F. diene allenfalls dem Spieler-, nicht dem Verbraucherschutz, sie schütze keine Individualinteressen, sondern erweitere die Möglichkeiten der Glücksspielaufsicht, Dritte als verantwortliche Störer in Anspruch zu nehmen. Bliebe die Rückforderungssperre zugunsten des sittenwidrig handelnden Spielers unangewendet, perpetuiere sich der Sittenverstoß des Spielers. Das Landgericht München II führt weiter aus, für die Anwendung der Rückforderungssperre genüge, dass ein Spieler sich der Einsicht in die Gesetzes- und Sittenwidrigkeit seines Tuns leichtfertig verschlossen habe. Das Gericht bejahte dies im Streitfall, da in Deutschland jedenfalls seit den 2010er Jahren die Gesetzeswidrigkeit des Online-Glücksspiels in der Öffentlichkeit stark wahrgenommen werde. Das Landgericht München II bestätigte gleichzeitig die Entscheidung des Landgerichts München I vom April dieses Jahres, es sei lebensfremd anzunehmen, ein glücksspielerfahrener Spieler wolle von der Illegalität seines Tuns keine Kenntnis gehabt haben.

Auf Seiten des Glücksspielanbieters wurde das Verfahren von Dr. Arndt Riechers, MELCHERS Rechtsanwälte, Heidelberg, betreut. MELCHERS Rechtsanwälte beraten und vertreten seit weit über 20 Jahren große Glücksspielanbieter in den europäischen Märkten.

Quelle:

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