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OLG München: Aufsichtsbehörde muss Banken über illegales Online-Glücksspiel informieren

Bild © Spieler-Info

In der Bankenpraxis häufen sich mittlerweile die Auseinandersetzungen mit Kunden, die sich dem in Deutschland größtenteils illegalen Online-Glücksspiel hingegeben und dabei ihre Zahlungskarten eingesetzt haben. Die Sachverhalte sind dabei üblicherweise so gelagert: Der Kunde tätigt Online-Glücksspiele und bezahlt dabei mit seiner Kreditkarte. Die Bank des Kunden begleicht sodann für den Kunden die seitens des Glücksspielanbieters geforderten Beträge. In der Folge verlangt die Bank von ihrem Kunden Erstattung für den Ausgleich der Forderung. Ein entsprechender Aufwendungsersatz steht der Bank gegenüber ihrem Kunden gemäß den Kreditkarten- oder Zahlungsbedingungen der Bank zu. Ferner gibt es in §§ 675c Abs. 1, 670 BGB eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Der Kunde verweigert die Erstattung. Er verteidigt sich im Kern mit dem Einwand, das von ihm getätigte Glücksspiel sei illegal und deshalb nichtig, was er der Bank entgegenhalten könne.

Dieses Prozedere hat sich in der Praxis bereits zu einem Geschäftsmodell entwickelt. Es wird sogar damit geworben, für den Kunden Verluste beim Online-Glücksspiel von seiner Bank „zurückzuholen“ (siehe z. B. die Internetpräsenzen „www.gluecksspielhelden.de“ oder „wirholendeingeld.de“).

Aus Sicht der Bank ist diese Situation und die kundenseitig geltend gemachte Rechtsfolge schlichtweg nicht hinnehmbar: Sie war – anders als ihr Kunde – an dem illegalen Glücksspiel unmittelbar gar nicht beteiligt, sondern hat lediglich die Anweisung ihres Kunden ausgeführt. Und nun will der Kunde, von dem – jedenfalls im Verhältnis zwischen Bank und Kunde – die Initiative zum illegalen Glücksspiel ausging, dieses Risiko vollständig auf die Bank abwälzen? Denn darum geht es letztlich, wenn der Kunde seine Verluste aus Online-Glücksspielen sich bei seiner Bank zurückholen will: in diesem Fall würde er mögliche Gewinne für sich vereinnahmen und die Verluste über seine Bank sozialisieren.

Das Landgericht München I hat sich bereits im vergangenen Jahr gegen diese Praxis gestellt und mit einem Urteil vom 28. Februar 2018, 27 O 11716/17, die Argumentation eines Bankkunden verworfen, mit der dieser den von seiner Bank geltend gemachten Aufwendungsersatz abwehren wollte. Das OLG München hat die Einschätzung des Landgerichtes in einem nachfolgenden Hinweis vom 6. Februar 2019, 19 U 793/18, bestätigt.

Obwohl sich die beiden Gerichte nur mit einem Einzelfall zu befassen hatten, dürften die jeweiligen Erwägungen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einzelne Gerichte durchaus eine abweichende Meinung vertreten und der BGH sich zu dieser konkreten Rechtsfrage bislang noch nicht geäußert hat.

Alle weiteren Details dazu lesen Sie hier im gesamten Bericht von goerg.de nach.

Quelle:

Archiv Spieler-Info.at:

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