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Verwaltungsstrafen – Wildwuchs von illegalem Glücksspiel befürchtet

Bild © Spieler-Info

Wien – Das Vorhaben der Regierung, im Verwaltungsstrafrecht das Prinzip „Beraten statt Strafen“ zu verankern, wird in der Glücksspielbranche zwiespältig gesehen. Während Gegner des Automatenspiels befürchten, dass nun illegale Betreiber von einarmigen Banditen wie Schwammerln aus dem Boden schießen, begrüßen bereits bestrafte Automatenaufsteller die Pläne.

Wenn die Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz in Kraft trifft, müssten hunderte oder gar tausende derzeit laufende Verfahren wegen illegalen Glücksspiels vollständig neu ausjudiziert werden – bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), so ein Experte, der nicht genannt werden will und dem kleinen Automatenspiel kritisch gegenübersteht. Mit dem neuen Gesetz, so es denn wie derzeit von der Regierung geplant kommt, werde sich die Anzahl der illegalen Glücksspielgeräte rasant vermehren, denn die Anbieter könnten jahrelang ungestraft weiterzocken.

Es gebe zwar neben dem Verwaltungsstrafrecht auch im Strafrecht einen Paragrafen zum illegalen Glücksspiel, dieser sei aber totes Recht, jeder Staatsanwalt stelle derartige Anzeigen sofort ein. Seit 2011 müsse nämlich für illegales Glücksspiel das Verwaltungsstrafrecht zur Anwendung kommen.

Ganz anders sieht das Helmut Kafka vom Automatenverband, der es scharf kritisiert, dass kleine Automatenbetreiber ohne Lizenz derzeit so hoch bestraft werden. Seiner Meinung nach widerspricht die österreichische Glücksspielgesetzgebung EU-Recht, daher dürften Glücksspielunternehmer überhaupt nicht bestraft werden. In die geplante gesetzliche Neuregelung („Beraten statt Strafen“) legt er aber Hoffnung: Bei Vergehen dürften die Behörden dann nicht mehr sofort Betriebe schließen oder „so extrem hohe Strafen verhängen“, so Kafka am Mittwoch zur APA. Derzeit würden gleich einmal Strafen in Höhe von 15.000 oder 20.000 Euro pro Automat ausgesprochen, „was in keinem Verhältnis zum Verwaltungsvergehen steht“. Wenn sich das Gesetz aus Perspektive der Automatenbetreiber verbessert, „darf nicht mehr nach dem alten System bestraft werden“, meint Kafka. Die mildere Version müsste auch auf laufende Verfahren angewendet werden.

Automatenglücksspiel ist in Österreich in den 12 Vollcasinos des teilstaatlichen Casinos-Austria-Konzerns erlaubt. Außerhalb der Spielbanken darf nur in jenen Bundesländern gezockt werden, die spezielle Lizenzen erteilt haben. Den größten Teil dieser Konzessionen hat der Novomatic-Konzern („Admiral“) inne.

Während die heimischen Höchstgerichte mittlerweile die Glücksspielgesetzgebung alle als EU-rechtskonform erachten, gibt es in Oberösterreich einen Verwaltungsrichter, der nach wie vor EU-Rechtswidrigkeiten wähnt und deswegen schon mehrmals den EuGH angerufen hat. Zwei Verfahren von bestraften Automatenbetreibern sind noch immer anhängig, sagte Anwalt Fabian Maschke zur APA.

Anfang Juni haben die Luxemburger Richter ein Vorabentscheidungsersuchen des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts (LVwG) aus formalen Gründen zurückgewiesen. In dem ungewöhnlichen ausführlichen Beschluss zu dem Verfahren gegen Automatenbetreiber (C‐589/16) hält der EuGH aber trotzdem etwas Grundsätzliches zu der Frage fest, wie sich weisungsgebundene Untergerichte zu verhalten haben, wenn ein Höchstgericht eine EU-rechtswidrige Judikaturlinie vertritt. In dem Fall, so der EuGH, muss das Untergericht auf das Höchstgericht keine Rücksicht nehmen. Der EuGH verweist dabei unter anderem auf den Fall „Naderhirn“ aus Österreich, wo er dies bereits festgestellt hatte. Im Verfahren „Naderhirn“ ging es um den österreichischen Apothekengebietsschutz, den der EuGH 2016 schließlich aufgeweicht hat. Das Verfahren hatte jener LVwG-Richter nach Luxemburg gebracht, der auch in den aktuell anhängigen Verfahren zur Rechtmäßigkeit von Strafen für Glücksspielbetreiber den EuGH angerufen hat, weil er das Glücksspielgesetz (GSpG) für EU-rechtswidrig hält.

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