Die Erlassung eines Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes ist einerseits aufgrund der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 und andererseits aufgrund der Erlassung eines Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 erforderlich.
Die Umsetzungsfrist zur Änderung der landesgesetzlichen Grundlagen, auf welchen bisher das sog. „Kleine Glücksspiel“ basierte, und welche nunmehr an die durch die GSpG-Novelle 2010 bewirkten Änderungen anzupassen sind, endet für das Land Kärnten mit dem 31. Dezember 2014.
Der in Begutachtung befindliche Entwurf eines Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes wird daher entsprechend
den unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorgaben einem Notifikationsverfahren im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) unterzogen werden.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Bewilligung für Glücksspielautomaten für Landesausspielungen („Ausspielbewilligung“), eine Bewilligung für einzelne Glücksspielautomaten und eine Standortbewilligung für Automatensalons vor. Insgesamt sind daher drei Bewilligungen erforderlich, wobei Bewilligungen für einzelne Glücksspielautomaten und Standortbewilligungen für Automatensalons jeweils an das Vorhandensein einer Ausspielbewilligung knüpfen.
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Betrieb von Spielautomaten und Glücksspielautomaten in Kärnten (Kärntner
Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG) erlassen und das Kärntner
Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird (Begutachtungsfrist: 2. Juli 2012)