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Wir kämpfen gegen illegales Glücksspiel sowie Betrug und Geldwäsche in Zusammenhang mit Glücksspiel.
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Österreichs neue Regierung plant Novellierung des Glücksspielgesetzes

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Im Regierungsübereinkommen wurde derzeit noch sehr vage auf die Vorhaben zum Thema Glücksspiel eingegangen. Spieler Info versucht die möglichen Änderungen zu eruieren und darzustellen.

Hier handelt es sich ausschließlich um Vermutungen von Spieler Info, greifbare Fakten liegen derzeit nicht vor.

Nachstehend gehen wir auf die möglichen Themenschwerpunkte zum Thema Glücksspiel ein.

Spielerschutz und Kampf gegen illegales Glücksspiel

Die Voraussetzung, dass das Glücksspiel vom freien Binnenmarkt in Europa abgekoppelt wird, ist ein nachhaltiger, nachweisbarer Schutz des Spielers (Konsumenten) vor Spielsucht, Betrug und Geldwäsche. Zahlreiche EuGH Urteile weisen darauf hin, dass fiskalische Wünsche des jeweiligen Staates NICHT vordergründig für diese Sonderregelung herangezogen werden dürfen. Den aktuellen Bericht des BMF zum Thema Glücksspiel (Jahr 2014 – 16) finden Sie unter diesem LINK.

Der Spielerschutz in Österreich, was die gesetzliche Seite betrifft, ist europaweit vorbildlich.

Der Kampf gegen illegales Glücksspiel bedarf Verbesserungen:

  1. Die permanente Personalnot der Finanzpolizei in Bezug auf Glücksspielbekämpfung sollte baldmöglichst behoben werden.
  2. Die Verwaltungsstrafgesetze, welche für das Glücksspiel herangezogen werden, haben einige Schwachstellen, wie die Praxis beweist.

Alle Bescheide der Bezirkshauptmannschaften oder Polizeidirektionen werden mit „aufschiebender Wirkung“ erstellt. Selbstverständlich sind die rechtsstaatlichen Möglichkeiten der Betroffenen/Beschuldigten für Rechtswege einzuhalten, jedoch ist die sofortige Wirkung eines Bescheides in Bezug auf sofortige Betriebsschließung notwendig. Ähnlich wie bei notwendigem Führerscheinentzug sollte es keine aufschiebende Wirkung geben.

Die Praxis zeigt, dass illegale Betreiber sehr gerne den Rechtsweg beschreiten, welcher oftmals nicht nur Monate sondern Jahre (!) dauert.

Konkretes Beispiel Oberösterreich:

In diesem Bundesland wurden seit etwa 1980 permanent 3.000 bis 5.000 illegale Geldspielgeräte (oftmals als Geschicklichkeitsapparate getarnt) betrieben.

Erst die Novellierung des Glücksspielgesetzes 2010 bzw. 2012 hat in Oberösterreich eine legale Situation geschaffen. Aktuell sind in OÖ noch immer 61 Standorte mit 324 illegalen Geldspielgeräten in Betrieb. Sämtliche dieser illegalen Standorte wurden teilweise bis zu 15 Mal (!) sowohl bei den zuständigen Verwaltungsstrafbehörden als auch bei den zuständigen Finanzämtern (Verdacht der Steuerhinterziehung) und der Finanzpolizei angezeigt.

Besonders in OÖ erfreuen sich die illegalen Betreiber langwieriger Verfahren, zumal auch Betriebsschließungen wegen fortgesetzten Illegalen Glücksspiels beeinsprucht werden und zu guter Letzt sogar in dutzenden Fällen vom LVwG mittels einer Vorabanfrage an den EuGH bis zu zwei Jahre sistiert werden.

Das ÖO LVwG fragt in laufend sich ergänzenden Anfragen indirekt an, ob das österreichische Glücksspielgesetzt EU-konform sei. Diese Vorgangsweise ist übrigens nur in Oberösterreich in dieser massiven Weise bekannt.

Für die illegalen Betreiber bedeuten derartig lange Verfahren ein völlig ungestörtes, jahrelanges Illegales Glücksspiel ohne jede Kontrolle, keinen Spielerschutz, keine Programmkontrolle, keine Anbindung and Bundesrechenzentrum (BRZ) und keine fiskalische Kontrolle.

Die Beendigung der aufschiebenden Wirkung dürfte die Verfahren natürlich trotzdem bestehen lassen, die Geldquelle der illegalen Betreiber wäre abgeschnitten und insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Betrug und Abzocke gegeben.

Neben dieser aufschiebenden Wirkung wäre eine gesetzliche Verschärfung in Bezug auf sofortige Betriebsschließung bereits bei der ersten Amtshandlung zwingend notwendig und sinnvoll.

Überlegenswert ist auch die Heranziehung für Haftungen bei Finanzvergehen bzw. für Strafgelder der Hauptmieter / Eigentümer jener Räumlichkeiten, in denen nachweislich illegales Glücksspiel betrieben wird.

Dieser Haftungsregress – nach entsprechender schriftlicher Information und angemessener Frist zu Bereinigung – würde Spieler vor fortgesetztem illegalem Glückspiel schützen und den weitverbreiteten Unfug von Betriebsstätten ohne Firmenschild, ohne öffentlich feststellbare Verantwortliche, wirtschaftlich Berechtige, Gesellschafter und Eigentümer abstellen.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Die Aufteilung der Steuereinnahmen aus dem Automatenglücksspiel unterliegt einem bundesweiten Verteilungsschlüssel, die Landesgesetzgebungen wiederum sind nicht einheitlich. Die Übernahme des Bundes-GSpG wurde jedoch den Bundesländern individuell überlassen.

Die Folgewirkung:

Die Bundesländer Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Burgenland und Kärnten haben diese Möglichkeit genutzt und für eigene Landesausspielungen Konzessionen erteilt, in jedem Bundesland mit eigenen Durchführungsbestimmungen.

Einsparung bei Verwaltung: Jedes „Erlaubnisbundesland“ hat die gesetzlichen Möglichkeiten genutzt und jeweils unterschiedliche Durchführungsbestimmungen zur Kontrolle der Konzessionäre, der Spielbedingungen, der Spielprogramme, der Suchtprävention etc. erstellt.

Ein Bundesland – Salzburg – hat zwar die Möglichkeit, das legale Automatenglücksspiel einzuführen, NICHT genutzt, aber in der Stadt Salzburg jeden illegalen Automaten mit 1.000 Euro monatlicher Glückspielabgaben behaftet.

Das Resultat dieser eigenwilligen Konstruktion in Salzburg sind einerseits Millionen an Einnahmen für die Stadt Salzburg, andererseits gibt man den illegalen Betreibern das Gefühl der Legalität. Dementsprechend verbreitet ist das Illegale Automatenglücksspiel in ganz Salzburg. (Siehe Bericht Salzburg Krone)

In Wien wurde aufgrund einer Aktion der Sektion8 der SPÖ das Kleine Glücksspiel verboten. Bis zum Dezember 2014 wurde das alte Gesetz über das sogenannte „Kleine Glücksspiel“ aus dem Jahre 1981 von den Betreibern „optimal“ ausgenutzt, es gab in diesem Gesetz aus 1981 weder einen Spielerschutz, noch sind entsprechende Regulierungen für elektronisches Spiel gesetzlich verankert worden. Auf der anderen Seite hat das Land Wien / Magistrat der Stadt Wien mit einer eigenen Abteilung das Automatenglücksspiel in Wien sehr streng kontrolliert, so dass es defacto keine illegalen (konzessionslosen) Glücksspielautomaten gab.

Beim Verbot des Kleinen Glücksspiels in Wien wurden zwar einerseits der Stadt Wien etwa 50 Mio. Euro an sogenannter Vergnügungssteuer entzogen, andererseits war man der Auffassung, dass ein Totalverbot sinnvoll und durchsetzbar war. Wie die Erfahrungen in vielen Ländern, auch die Praxis in Österreich zeigt, bedarf es zur Eindämmung des Automatenglücksspiels eines streng regulierten, zahlenmäßig begrenzten Angebotes, so wie die Republik Österreich mit der Glücksspielgesetznovellierung im Jahr 2010 die gesetzliche Möglichkeit vorgegeben hat.

Das aktuell greifbare und beweisbare Resultat des Automatentotalverbotes in Wien ist ein Wildwuchs illegaler Glücksspielbetriebe, welche nach außen gut getarnt und ohne sichtbare Werbung (oftmals als Blumen- und Büroartikelgeschäft verdeckt) in großem Stil illegales Automatenglücksspiel betreiben. Diese illegalen Betriebe werden seit Jahren laufend angezeigt, sowohl dem Magistrat der Stadt Wien als auch der ebenfalls zuständigen Finanzpolizei und der Bundespolizeidirektion.

Die Behörden haben durch permanente Personalnot (insbesondere bei der Finanzpolizei) NICHT die Möglichkeit, diesem wuchernden Angebot entschlossenen entgegenzutreten.

In letzter Zeit bilden sich serbische und tschetschenische Gruppierungen, welche einerseits illegale Geldspielbetriebe „beschützen“, andererseits Geld gegen Wucherzinsen an die Spieler verleihen und teilweise illegales Glücksspiel auch selbst betreiben. Damit entsteht großer Schaden in der Bevölkerung.

Mögliche Lösung und Verwaltungsvereinfachung bei der Glücksspielkontrolle:

Das Glücksspielbundesgesetz sollte österreichweit angewendet werden, die Länder sollten nicht selbst entscheiden, ob sie das Bundesgesetz übernehmen und nicht eigene Durchführungs- und Kontrollbestimmung, welche in der Praxis von Bundesland zu Bundesland divergierend sind, erstellen können.

Die Praxis zeigt und beweist, dass nur ein begrenzter, massiv kontrollierter, legaler Betrieb von kleineren Glückspielautomateneinheiten die Möglichkeit gibt, das Illegale Glücksspiel zurückzudrängen und zu eliminieren.

In den sogenannten „Verbotsländern“ (Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Wien) herrscht auch die paradoxe Situation, dass es für die illegalen Automatenbetreiber juristisch keine legalen Mitbewerber für gesetzeskonforme Einbringung von UWG-Klagen gibt.

In den „Erlaubnisländern“ gibt es aktuell insgesamt ca. 300 UWG Verfahren, die Bezirksgerichte verhängen Beugestrafen, in Einzelfällen bis zu 1 Mio. Euro.

Durch die Vereinheitlichung der Landesausspielungen wäre auch die Kontrolle der Konzessionäre, der Spielprogramme, der Betriebsstätten sowie der Schutz der Spieler vereinfacht und verwaltungskostenschonend umzusetzen.

Weltweit in jedem Land die funktionierende Kontrollstelle des Glücksspiels: „Gaming Board“

In allen ordnungspolitisch funktionierenden Ländern dieser Welt gibt es derartige Gaming Boards, welche durch unabhängige Fachleute, selbstverständlich auch Abgesandte und Kontrolleure der Republik geführt werden.

Nur Österreich hat noch immer kein eigenes Gaming Board

Das Vorbild für ein internationales Gaming Board ist die Schweizer ESBK (Eidgenössische Spielbankenkommission).

Dem Vernehmen nach gibt es im BMF seit geraumer Zeit einen fertigen Entwurf für ein unabhängiges Gaming Board (dem Finanzministerium oder dem BKA unterstellt), entweder als Verein oder GmbH.

Der aktuelle Zustand,

  • dass die Republik Österreich einerseits Glücksspielkonzessionen vergibt,
  • andererseits diese Konzessionen selbst kontrolliert,
  • und auch selbst maßgeblich an einem Glücksspielkonzern beteiligt ist,
  • sowie 45 % an Glücksspielabgabe lukriert,

impliziert einen allgemein ersichtlichen Widerspruch mit gravierenden Interessens-Überschneidungen.

Die daraus resultierende Problematik, dass Beamte der Republik Österreich teilweise miteinander unvereinbare Funktionen ausüben müssen, ist eine logische Konsequenz dieser historischen Situation.

Ein österreichisches, unabhängiges Gaming Board würde diesen Interessenskonflikt bereinigen. Gaming Boards sind weltweit sehr streng und allerorts erfolgreich (Beispiele: Las Vegas, Belgien, Frankreich, auch in Süd- und Lateinamerikanischen Ländern).

Österreich hätte diese transparente Behörde besonders notwendig: Die Republik ist – über das BMF und die Beteiligungsgesellschaft ÖBIB, wichtigster und maßgeblicher Aktionär bzw. Gesellschafter der CASAG-Lotterien-Gruppe.

Gleichzeitig muss das BMF den Spagat schaffen, „unabhängig“ Lizenzen für das Glücksspiel auszuschreiben und eine „unabhängige“, laufende, aufsichtsbehördliche Kontrolle eben dieses noch immer teilstaatlichen Glückspielbetriebes zu gewährleisten. Das ist die Quadratur des Kreises schlechthin.

Hinzu kommt: Das europäische und österreichische Glücksspielgesetz und deren zahlreiche Umsetzungsvorschriften, vom nachweisbarem, aktiven Spielerschutz bis zur fiskalischen Kontrolle, ist zwischenzeitlich derart kompliziert geworden, dass sich die Gerichte in Österreich und auch der EuGH andauernd mit Eingaben konfrontiert sehen und sich permanent mit dem sensiblen Thema „Glücksspiel“ befassen müssen. Hinzu kommt die große, verantwortungsvolle, ordnungspolitische Aufgabe des Staates, das Glücksspiel einerseits streng zu regulieren, andererseits dafür zu sorgen, dass dieses nicht durch illegale Aktivitäten – also Spiel ohne gültige Konzession – in den Untergrund rutscht.

Alle westlichen Staaten, auch alle lateinamerikanischen Länder, auch Macao, Singapur, Australien, haben ein stringentes eigenes, unabhängiges „Gaming Board“ geschaffen.

Diese unabhängigen Gaming Boards – entweder als Verein, als eigene GesmbH im Eigentum der Republik – müssen von ausgewiesenen Fachleuten besetzt sein. In allen hoch anerkannten Gaming Boards sitzen ausgewiesene, internationale und nationale kaufmännische Fachleute des Glücksspieles, mit den Glücksspielgesetzen nachweislich vertraute Juristen, Spielerschützer, Experten für Glücksspielkriminalität, Experten für Geldwäsche, Bilanz-Sachverständige und Spezialisten für internationale und nationale Ausschreibungen der Glücksspielkonzessionen sowie Compliance-Fachleute. Sie kennen den WELTMARKT des Glücksspieles, haben Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Staaten, pflegen Erfahrungsaustausch und haben strenge REGELN:  Die Prüfer des Gaming Boards durchleuchten JEDEN Bewerber, dessen Firmenstruktur, die verantwortlichen PERSONEN bis zum „mittleren“ Management (!) und deren beruflichen Werdegang und persönliche Reputation – oftmals wird Jahre zurückliegend kontrolliert.

Die Betroffenen müssen unterfertigen, dass Sie einerseits JEDER Untersuchung, auch bei Behörden etc. zustimmen, Konten offenlegen, Geldflüsse nachweisen, Vermögen deklarieren, auch dessen Ursprung, KEINE KLAGEN gegen das Gaming Board einbringen, falls es zu medialer Berichterstattung über diese Untersuchungen kommt… alles sehr strenge, objektive Kontrollen, um nur jene an die Konzessionen herankommen zu lassen, welche wirklich „sauber“ sind. Das Gaming Board bereitet die komplizierten Ausschreibungen für neue Glücksspielkonzessionen und den Vergabeprozess vor, es entscheidet auch über die Vergabe der Konzessionen.

Mit diesem Gaming Board wäre die Republik Österreich auch von einem Dilemma befreit: die (internationalen) Ausschreibungen – ob Landes- oder Bundesgesetze – für Glücksspiel-Konzessionen sind derart kompliziert geworden, dass die nur hin und wieder damit befassten Beamten schlichtweg an die Grenze der Zumutbarkeit von Fachwissen stoßen.

Als wichtiger Grund für die Schaffung eines Gaming Boards wäre noch anzuführen, dass durch eine bundeseinheitliche Kontrolle die vom EUGH wiederholt geforderte „Kohärenz“ der Glücksspielregelungen plausibilisiert werden könnte.

Zu überlegen wäre ferner, ob das Monopol für „Elektronische Lotterien“ (12a) weiter aufrecht bleiben soll, oder durch Vergabe einer bestimmten Anzahl von Konzessionen (ähnlich wie bei den 15 Spielbankenkonzessionen) aufgehoben werden sollte – dies soweit es das reine Internetglücksspiel (und nicht die VLT´s) betrifft.

Es wäre auch nicht einzusehen, dass Sportwetten über das Internet legal durch eine unbegrenzte Anzahl von Anbietern vertrieben werden können, Casinospiele aber nur durch einen einzigen Anbieter.

In diesem Zusammenhang könnte man auch überlegen, ob die Kompetenz für Sportwetten nicht überhaupt von den Ländern an den Bund übertragen werden sollte, zumindest jedoch für den Internetwettbereich.

Aufgaben-Zuweisung-Verordnung

Casino-Konzessionserteilungen

Die beiliegende Verordnung des BMF, Finanzminister Dr. Schelling, kann von Außenstehenden nicht erklärt oder zugeordnet werden.

Die Fakten:

Vor fünf Jahren, Ende 2012, wurden gesetzeskonform 3 Vollcasino-Konzession vom BMF ausgeschrieben.

Mehrere nationale und internationale Bewerber tätigten daraufhin Aufwendungen in Höhe von mehreren Millionen Euro PRO Bewerber, um die sehr detaillierten Ausschreibungsbedingungen zu erfüllen und ihre Bewerbung fristgemäß abgeben zu können. Wie bekannt wurden drei Vollcasino-Konzessionen nach langer Wartefrist, im letzten Moment des möglichen Zeitrahmens, im Juni 2014 von der Kommission des BMF zugeteilt.

Den Zuschlag erhielt ein deutsch-schweizer Konsortium (Stadtcasinos Baden und Gauselmann-Gruppe) für den Standort Palais Schwarzenberg. Die Novomatic erhielt der Zuschlag für das Casino Bruck an der Leitha und im Wiener Prater.

Nach Einsprüchen durch abgelehnte Mitbewerber erging – ebenfalls nach längst möglicher Wartefrist – der Bescheid zur Aufhebung der zugesprochenen neuen Casino-Konzessionen. Wesentlicher Grund für die Aufhebung der drei neuen Casino-Konzessionen waren grobe Mängel in den Ausschreibungsbedingungen und der Textierung dieser Ausschreibung. Ohne Übertreibung ist festzustellen, dass die mangelhafte Ausschreibung Ursache der Aufhebung war und nicht fehlerhafte Bewerbungsunterlagen etc.

Gemäß nach wie vor gültigem Glücksspielgesetz über die Neuausschreibung von drei Vollcasino-Konzessionen in Österreich wäre die Neuausschreibung durch das BMF die konsequente weitere Erledigung gewesen. Diese Neuausschreibung fand bei Aufhebung der Bescheide nicht statt, es gab auch seitens des BMF keine Signale an die Glücksspielindustrie, wann es zu der erneuten, verbesserten Ausschreibung kommen wird. Zum Erhalt der internationalen Glaubwürdigkeit und Rechtssicherheit ist die zeitnahe Neuausschreibung dieser drei genannten Casino-Voll-Konzessionen erforderlich.

Die internationale Glücksspielindustrie plant mit diesen drei neuen Casinostandorten Investitionen in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro, die bisherigen Kosten für die erste, vergebliche Bewerbung wurden bis jetzt ausschließlich von den Bewerbern selbst getragen.

Die vorliegende Verordnung weist nunmehr die Konzessionsneuvergabe dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu.

Es ist nicht bekannt, ob das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die entsprechend umfangreichen, fachlichen Ressourcen für eine derartig komplizierte Ausschreibung ausweist bzw. in welcher Form die Abwicklung der Ausschreibung und der Folgetätigkeiten vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel durchgeführt werden kann und soll.

Die Begründung für diese aktuelle Verordnung des BMF erschließt sich Außenstehenden nicht.

Bisher war von fachkundigen Beobachtern angenommen worden, dass die bereits bestehende Monopolverwaltung GmbH zu einer Art „Gaming Board“ nach internationalem Vergleich umgewandelt werden sollte. Die Monopolverwaltung GmbH hat aktuell lediglich die Aufgabe das Monopol der Tabak-Trafiken zu kontrollieren. Ein fertiger Entwurf für diese Ausgliederung aller Glücksspielagenden in die Monopolverwaltung GmbH soll vorliegen, dessen Umsetzung scheiterte angeblich an der Berufung von geeigneten Geschäftsführern bzw. am politischen Willen.

Unter Hinweis auf die Anregung betreffend Gaming Boards wäre es sinnvoll, diese gegenständliche Verordnung ebenfalls auf den Prüfstand zu stellen.

 

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