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DREI Höchstgerichte bestätigen RECHTSSICHERHEIT des Glücksspielgesetzes!

Höchstgerichte bestätigen RECHTSSICHERHEIT des  Glücksspielgesetzes; Bild Spieler-Info + OGH + VfgH + VErwghFakten gegen Wunschdenken der organisierten ILLEGALEN Automaten-Betreiber.


Die etwas eigentümliche Aussendung von Helmut Kafka, Pressesprecher des Automatenverbandes, wirft einige Aspekte auf, die wir im Sinne einer Rückkehr zu Objektivität und faktenbasierter Argumentation näher beleuchten möchten.

Wenn Kafka anprangert, jeder Laie könne Inkonsistenzen im vorbildlichen Österreichischen GSpG erkennen, so versucht er auf manipulative Weise den Eindruck zu erwecken, dass im gesellschaftspolitisch höchst sensiblen Bereich des Glücksspiels Unordnung und Chaos herrscht.

Aber das genaue Gegenteil ist der Fall. Das österreichische System ist in sich sehr schlüssig und wohldurchdacht.

Dies bestätigen auch alle drei Höchstgerichte (VfGH, VwGH und OGH) in ihren jüngsten Urteilen in eindrucksvoller Weise. (Siehe: https://www.spieler-info.at/article/einheitliche-rechtsprechung-oesterreich-alle-drei-hoechstgerichte-bestaetigen-gluecksspielge).

Vornehmstes Ziel der Österreichischen Regulierungssystematik für Glücksspiel ist es, unter Anwendung höchster Spielerschutzstandards, die in der Bevölkerung vorhandene Nachfrage nach Glücksspiel zu befriedigen, um so ein Abwandern von Spielinteressierten zu spielerschutzrechtlich schlechter geschützten Angebotsformen oder gar bewilligungslosen oder illegalen Anbietern im In- und Ausland bestmöglich zu verhindern.

Wenn nun Österreich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union für seine Bürger so ein System implementiert, so hat es dabei Rücksicht zu nehmen, dass dies kohärent geschieht, sprich Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit sind nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn diese Beschränkungen die legitimen Allgemeininteressen eines Staates (in Österreich sind dies Jugendschutz, Spielerschutz, Spielsuchtprävention, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung etc.) unterstützt und nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot).

Zur Erreichung der genannten Ziele hat sich der Österreichische Gesetzgeber im Jahr 2010 dazu entschlossen, sein bis dahin bewährtes System des Spielerschutzes und sein Monopolsystem kohärent zu erweitern. So sollten die bis dahin gewerblich betriebenen, spielbankfernen Glückspielautomaten nach Ablauf einer großzügigen Übergangsfrist von zumindest vier Jahren unter ein neues, strenges Spielerschutz-, Aufsichts- und Kontrollregime gestellt werden.

Wenn nun Kafka vollmundig behauptet, dass das Österreichische System unionsrechtswidrig ist, so darf ihm entgegengehalten werden, dass der EuGH in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten hat: „Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“ (Anmerkung: Oftmals wird behauptet, die Casinos Austria oder die Österreichischen Lotterien wären Monopolinhaber. Auch das ist nicht richtig.)

Der Staat hält das Monopol und hat es nach europarechtskonform abgehaltenen Interessentensuchen in einem Konzessionssystem an die beiden Unternehmen befristet übertragen.

Selbiges gilt für die sogenannten Landesausspielungen nach §5 GSpG. (Hier ermächtigt der Staat als Monopolinhaber die Bundesländer, den Betrieb von Glücksspielautomaten nach einem vom Bund definierten Rahmen durch Inhaber von sogenannten Landesbewilligungen zeitlich befristet zu ermöglichen.)

Von der von Kafka etwas kraus konstatierten „Unionsrechtwidrigkeit“ kann also keineswegs die Rede sein. Im Gegenteil, entgegen der Behauptung von Kafka ist nicht nur Gesetz und Verordnung, sondern die gesamte Systematik des normativen Rahmens zu betrachten. Dazu gehört nach dem Stufenbau der Rechtsordnung das primäre und sekundäre Unionsrecht, das Bundesverfassungsrecht, das Landesverfassungsrecht, einfache Bundes- und Landesgesetze, Verordnungen und auch die Einzelfallentscheidungen wie Bescheid (auf Verwaltungsebene) und Beschlüsse und Urteile (auf Gerichtsebene). Somit sind zur Bewertung der Kohärenz des Systems auch die an die Bewilligungsinhaber und Konzessionäre ergangenen Bescheide, insbesondere auch die Konzessionsbescheide, einzubeziehen. Diese sind zwar nicht öffentlich, aber es lässt sich aus der veröffentlichten Unterlage zur erfolgten europaweiten Interessentensuche ableiten, dass die Behörde den Konzessionären umfangreiche, kohärente Bescheidauflagen erteilt hat.

Die von Kafka so „verharmlosten“ Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung hingegen verfügen in extremis über gar keine soziale Kontrolle (weder durch Mitarbeiter noch durch andere Kunden). Folglich sind in Angebotsformen mit geringerer oder fehlender sozialer Kontrolle auch zeitbasierte Präventionsmechanismen induziert und der entsprechende Vorwurf des Pressesprechers des Automatenverbands geht ins Leere. 

Die sogenannten „Landes-Ausspielungen“, also legale, konzessionierte  Spielbetriebe in den Ländern OÖ, NÖ, Steiermark, Kärnten und dem Burgenland unterliegen strengsten Spieler-Schutz-Bestimmungen, wie Zugangs-Kontrollen, beschränkte Spieldauer, Monitoring der Spieler etc.

Spielbanken, die über einen breiten Mix von Spielangeboten wie Roulette, Black Jack, Poker und Spielautomaten verfügen und zusätzlich auch gehobene Gastronomie und Entertainment anbieten, müssen anders behandelt werden und haben aufgrund der völlig anders gearteten Geschäftsstruktur auch effiziente und vielschichtige Schutzmechanismen für Spielerinnen und Spieler implementiert.

Kafka sollte also aufpassen, dass er nicht Äpfel mit Birnen vergleicht. Wenn er behauptet, dass an Glücksspielautomaten in Spielbanken völlig unkontrolliert Jahresgehälter verspielt werden können, so erweist er sich als -vorsichtig gesagt- uninformiert. 

Wie auch Kafka als Pressesprecher des Automatenverbandes sicherlich bekannt sein muss, verpflichtet § 25 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes die Spielbanken, die Spielintensität der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer aus dem EU-, bzw. EWR-Raum bei jedem Besuch zu erfassen.

Darüber hinaus setzt der Spielbankkonzessionär, wie leicht überprüft werden kann, zusätzlich auf ein System der sozialen Kontrolle. Bestens ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten sich durchgängig direkt in den Automatenbereichen auf und verfügen über entsprechend geprüfte und zertifizierte Systeme, um die Spielintensität zu monitoren, Auffälligkeiten zu erkennen und gesetzeskonform zu jedem Spielgast in einem abgestuften System die jeweils richtigen Maßnahmen zu setzen.

Es ist somit also nicht erforderlich, wie Kafka trotzig meint, dass jemand neben dem Automaten steht und Scheine mitzählt. Hier gibt es mittlerweile wesentlich effizientere Methoden und ausgeklügeltere Systeme. Somit ist es aus unserer Sicht undenkbar und unrichtig, dass „offensichtliche Unionrechtswidrigkeiten im Glücksspielgesetz erneut gehorsam verleugnet werden“.

Wir wissen natürlich, dass Kafka das alles bestens bekannt ist.

Warum verbreitet  er Unsinn, patzt Österreich, seine Behörden und Gerichte bereitwillig medial an? Die Antwort ist vielleicht ganz einfach: Der Pressesprecher des Automatenverbandes vertritt wohl BESONDERS jene, die in Österreich über keine Bewilligung mehr zum Anbieten von zu leicht zugänglichem Glücksspiel verfügen und wünscht sich die alten Zeiten zurück: das sind die Betreiber des organisierten ILLEGALEN Glücksspiels.

In WIEN findet aktuell trotz VERBOTES des Automatenglücksspieles eine NEUE BLÜTEZEIT des illegalen Automatenglücksspieles statt.

POSITIV ist die Landespolitik der Steiermark: Diese hat klug gehandelt und das spielerschutzrechtlich bedenkliche gewerbliche Automatenspiel per Ende 2015 abgeschafft und stattdessen Glücksspielautomaten mit höchsten spielerschutzrechtlichen Auflagen genehmigt.

Und auch hier versucht  Kafka, für jene Stimmung zu machen, die nun ihre höchst lukrativen Automaten nach einer ohnehin großzügig bemessenen Übergangsfrist endlich entfernen und sich neue, legale Geschäftsfelder suchen müssen. Immer wieder wird das österreichische Glücksspielgesetz angegriffen, immer wieder eher sinnlose „Anfragen an den EuGH“ gerichtet. Diese Anfragen von den Landesverwaltungsgerichten stammen bezeichnenderweise aus OÖ, dem DICHTESTEN NETZ illegaler Glücksspielautomaten und aus Korneuburg, dem Firmensitz von Cashpoint, ebenfalls einer der zentralen Anbieter illegalen Automatenglücksspieles.

Die nunmehr vorhandene Rechtssicherheit des österreichischen Glücksspielgesetzes ist insbesondere auch den zahlreichen gerichtlichen Verfahren, welche ADMIRAL (eine Tochterfirma der Novomatic-Gruppe) eingeleitet hat, zu verdanken.

Diese Verfahren wurden bis zu den obersten drei Gerichten Österreichs ausprozessiert – das Ergebnis ist für die GESAME Glücksspiel-INDUSTRIE Österreichs sehr zufriedenstellend. Immerhin bedeutet Rechtssicherheit auch Schutz für den Konsumenten, die Spieler, große Verantwortung der Konzessionäre (finanzielle Haftung bei Verstößen!) und fruchtbarer Boden für neue Investitionen in Forschung und Technik, somit höchstqualifizierter Arbeitsplätze in Österreich.

 

 

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