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Richter Dr. Alfred Grof publiziert zum österr. Glücksspielgesetz

Nun hat Dr. Alfred Grof seine juristische Expertise in einem angesehenen Fachmagazin veröffentlicht. © Spieler-Info

Der Richter am OÖ. Landesverwaltungs-Gerichtshof ist durch seine zahlreichen Urteile, fast immer zu Gunsten der illegalen Glücksspielbetreiber, bekannt.

Spieler-Info.at berichtete bereits mehrmals über den oberösterreichischen Richter, welcher in Kreisen der Unterwelt des illegalen Automatenglücksspiels und seinen juristischen Helfern fast schon „Kult-Status“ genießt.

Nun hat Dr. Alfred Grof seine juristische Expertise in einem angesehenen Fachmagazin veröffentlicht.

Spieler-info.at liegen mehrere Äusserungen von Fachleuten, auch vom BMF, über diese Rechtsmeinung des Dr.  Alfred Grof vor, welche – höflich gesprochen – sehr kritisch sind.

Spieler-Info.at ersuchte einen namhaften Glücksspielgesetz-Experten um seine Expertise zu der Rechtsauffassung von Richter Dr. Alfred Grof. Lesen Sie die Stellungnahme zum Artikel von Dr. Alfred Grof:

1.  Folgende EuGH-Entscheidungen werden im Artikel von Dr. Alfred Grof vom 5.8.2016 eingangs erwähnt:

1.1. Urteil v. 11.9.2014, C-112/13
Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung eine nationale Regelung für unionsrechtswidrig erklärt und die Gerichte vor Einbringung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem Art 267 AEUV dazu verpflichtet, die von ihnen zweifelhafte Norm zuvor einem innerstaatlichen Höchstgericht zur Prüfung auf Vereinbarkeit mit Unions- und Verfassungsrecht vorzulegen.

1.2. Beschluss v. 15.10.2015, C-581/14
Nach diesem Beschluss ist ein Gericht an eine von einem anderen nationalen Gericht vorgenommene Beurteilung, ob eine innerstattliche Rechtsvorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist oder nicht, nicht gebunden.

2. Aufgrund dieser beiden Entscheidungen besteht – nach Ansicht von Dr. Alfred Grof – das Problem, dass bei den verschiedenen Höchstgerichte (OGH, VfGH und VwGH) unterschiedliche Rechtsauffassungen zu ein und derselben Frage bestehen können und keinerlei Rechtssicherheit gegeben sei. Insbesondere beim Themenkomplex der „Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols“ sei die Rechtsunsicherheit besonders groß. Nationale Untergerichte könnten demnach nur eine (vorläufige) Meinung äußern.

3. Zur Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ergingen kürzlich zwei Entscheidungen:

3.1. Mit Entscheidung vom 16.3.2016 hat der VwGH festgehalten, dass es in Österreich eine lange Tradition für das staatliche Glücksspielmonopol in Kombination mit einem Konzessionssystem gibt und dass auch der VfGH bislang die Rechtfertigung für das Glücksspielmonopol im Spielerschutz erblickte. Daher erachtet der VwGH in seiner Entscheidung vom 16.3.2016 das GSpG sowohl für europarechtskonform als auch für verfassungskonform. Der VwGH hat in dieser Rechtssache in letzter Instanz entschieden und ist diese Entscheidung daher rechtskräftig und entfaltet Bindungswirkung für die Untergerichte.

3.2. Der OGH hat mit Entscheidung vom 30.03.2016 an den VfGH den Antrag gestellt, wesentliche Teile des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Inhaltlich stützt der OGH seine Bedenken insbesondere darauf, dass die legalen Glücksspielanbieter durch gesetzte Werbemaßnahmen Personen zum Spielen animieren, die sonst nicht ohne weiteres ein Spiellokal aufsuchen würden. Dadurch würde nach Meinung des OGH der rechtfertigende Grund für das Glücksspielmonopol, nämlich der Spielerschutz, wegfallen.

Diese Ansicht des OGH ist jedoch bedenklich, weil hier die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht aufgrund des Gesetzes selbst, sondern aufgrund dessen Anwendung durch private Unternehmen begründet wird.
3.3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des GSpG ist nach wie vor beim VfGH anhängig. Eine Entscheidung des VfGH bleibt demnach abzuwarten. Solange der VfGH das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz nicht aufgehoben hat, gelten diese Gesetze weiter und sind von den Behörden und Gerichten anzuwenden.

3.4. Da derzeit mehrere Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage, ob das österreichische GSpG unionsrechtskonform ist, anhängig sind, ist es denkbar, dass der VfGH aus den dargestellten Gründen die Entscheidung des EuGH abwarten wird, ehe er über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet.

4. Im Ergebnis kann daher die Frage, ob das GSpG-Monopol unionskonform ist oder nicht, zwar nur vom EuGH selbst (letztverbindlich) entschieden werden. Dennoch sind die Behörden und Gerichte zur Frage, ob das GSpG-Monopol unionswidrig bzw verfassungswidrig ist, an die (derzeitigen) Entscheidungen der Obergerichte gebunden, soweit die Obergerichte sich bereits mit denselben Fragen auseinandergesetzt haben.

5. Eine explizite Entscheidung des EuGH zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts ist noch nicht erfolgt. Bis dato hat der EuGH judiziert, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und staatliche Monopole unter bestimmten Voraussetzungen im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können. Ob die vom EuGH aufgestellten Prüfungskriterien erfüllt sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung ist in der Rechtsprechung des VwGH bis dato dahingehend ausgefallen, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse und eine sachliche Rechtfertigung für die Einschränkungen durch das GSpG bestehen (siehe oben Punkt 3.1.).

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