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Richter Dr. Alfred Grof, LVWG OÖ: Glücksspielgesetz ist NICHT EU-konform!

Lesen Sie bitte hier das aktuelle Urteil. © Spieler-Info.at

Wiederum hat Richter Dr. Grof der Verfolgung illegaler Glücksspielbetreiber einen – vorübergehenden – Riegel vorgeschoben.

Lesen Sie bitte hier das aktuelle Urteil.

Rechtsanwalt Mag. Georg Streit, RA Kanzlei Höhne und Partner, hat dazu für Spieler-Info.at einen Kommentar verfasst.

Zunächst handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine solche eines österreichischen Höchstgerichts, sondern „bloß“ um eine Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts. Das Landesverwaltungsgericht ist sich dessen bewusst, weil es ausführt, dass auch Höchstgerichte der Mitgliedstaaten in einem vom LVwG Oberösterreich angenommenen faktischen hierarchischen Verhältnis unterhalb der Stufe des EuGH stünden. Das Landesverwaltungsgericht führt explizit an, dass die Letztkompetenz zur Beurteilung, ob eine nationale Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ausschließlich dem EuGH zukomme. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hält also Entscheidungen des VwGH des VfGH nicht für bindend – wenn es um EU-Recht geht.
Das Landesverwaltungsgericht erklärt explizit, dass es sich hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht nicht an die Meinung des Verfassungsgerichtshofs gebunden erachtet, sondern ausschließlich an die Judikatur des EuGH. Der VfGH hatte am 12.7.2016 einen Beschluss gemäß § 86a VfGG gefasst. Ein solcher Beschluss hat (gemäß Abs 3 Z 1 lita) zur Konsequenz, dass (auch von den Verwaltungsgerichten) nur noch solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden dürfen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln. Mit anderen Worten: Verwaltungsgerichte dürfen vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr inhaltlich entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtet diese Bestimmung des VfGG (Verfassungsgerichtshofsgesetz) jedoch nicht für anwendbar, weil das EU-Recht dem § 86a VfGG vorginge.

Daher entschied das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch selbst und führt aus, dass das im Glücksspielgesetz normierte Glücksspielmonopol dem europäischen Unionsrecht widerspricht, weil es nicht tatsächlich auf einem durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses basiert. Das Gericht hält fest, dass verschiedene für die Rechtfertigung des Glücksspielmonopols ins Treffen geführte Umstände nicht vorliegen. Daraus wiederum schließt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass die Bestrafung von Personen nach dem Glücksspielgesetz wegen Eingriffen in das Monopol unzulässig ist. Daher hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die Beschwerde des Finanzamtes Linz abgewiesen. Es ging sogar soweit, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen, weil keine im innerstaatlichen Recht wurzelnde Rechtsfrage zu lösen gewesen wäre. Der Finanzbehörde steht aber eine außerordentliche Revision offen.

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