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Vorgebliches „Geschicklichkeitsspiel“ im Kajot Casino Mattighofen

In kurzen Zeiträumen werden die Kassen der einzelnen Geräte geöffnet und geleertIm Kajot Casino Mattighofen verlor ein Spieler rund 2.500 Euro – eine Spielstätte mit  illegalem Glücksspielangebot, wie dem Spieler erst im Nachhinein bekannt wurde.


Nach dem hohen Verlust informierte sich der Spieler auf der Spieler-Info.at Homepage und musste feststellen, dass das „Casino“ als illegaler Standort gelistet war. Ernüchtert und bestärkt zugleich entschloss er sich, die verspielten Beträge vom Betreiber zurückzufordern.

Die Rückforderung seines Spielverlustes bei Betreiberin Barbara Feldweber brachte prompt eine Antwort. Positiv war diese nicht, eher skurril.

Illegal und frech zugleich

In dem Antwortschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Dame, Rechtsanwalt Dr. Gerald Priller, wurde der Spieler noch mit der Abmahnsumme von € 300,00 für das wegen ungerechtfertigter Ansprüche notwendig gewordene Einschreiten belegt und dem Hinweis, dass das in den Räumlichkeiten der Spielstätte am Bankomaten behobene Geld „… jedenfalls nicht für illegale Spieltätigkeiten verwendet worden ist, zumal es sich bei den im Lokal aufgestellten Automaten auch um Geschicklichkeits- oder Wettspielautomaten handelt. Darüber hinaus werden diese nicht von meiner Mandantin, sondern vom Aufsteller betrieben, wodurch ein Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen Aufsteller und Spieler zustande kommt. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch gegenüber meiner Mandantin besteht daher nicht.“

Diese Argumentation führt sich von selbst ad absurdum. Die Einsatzhöhe übersteigt pro Spiel deutlich die gesetzliche Obergrenze für das sogenannte „Kleine Glücksspiel“, welches in Oberösterreich im Übrigen einzig den vom Land mit einer Konzession autorisierten Betreiberfirmen gestattet ist. In kurzen Zeiträumen werden die Kassen der einzelnen Geräte geöffnet und geleert. Deutlich mehr Leistung als das „Vermieter der Räumlichkeiten“.

Pikantes Detail an Rande

Der Rechtsvertreter der Betreiberin hätte sich besser informieren sollen. Gegen den Standortbetreiber liegt bereits eine behördliche Anzeige wegen illegalem Glücksspiel vor.

Und auch wenn sich die „Mandantin“ als nicht zuständig und außer Obligo wähnt, so hätte ihr ein versierterer und rechtskundiger Anwalt klar gemacht, dass der Lokalinhaber – nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Branchengepflogenheiten gegen Entgelt – die Veranstaltung verbotener Ausspielungen in seinem Lokal duldet und bei der Auszahlung von Spielgewinnen mit wirkt. Der Lokalinhaber macht somit verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich.

Hier wird durch die Behörden nicht nur durch Anordnung von Beschlagnahmen vorgegangen, sondern  kann auch eine Betriebsschließung verfügen werden, weil nur so die „Gefahr der Fortsetzung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (§ 56a GSpG).

Fazit: nicht nur illegal, ungeschickt noch obendrein!

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