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Land OÖ: Illegales Glücksspiel und seine möglichen Folgen

Land OÖ: Illegales Glücksspiel und seine möglichen FolgenDie BH Vöcklabruck hat in einer aktuellen Presseaussendung auf die Folgen des Illegalen Glücksspiels und die Risiken für Gewerbetreibende und sonstige Unternehmer hingewiesen.



Die Aussendung im Wortlaut:

„Die Oö. Landesregierung hat nur drei Unternehmen eine Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von 1.176 Glücksspielautomaten im Bundesland Oberösterreich erteilt.
Diese sind:

  1. Admiral Casinos & Entertainment AG, 2352 Gumpoldskirchen
  2. PA Entertainment & Automaten AG, 8054 Graz-Seiersberg
  3. Excellent Entertainment AG, 4050 Traun

Glücksspielautomaten oder sonstige Ausspielungssysteme von anderen Anbietern sind daher als illegales Glücksspiel anzusehen.

Die oberösterreichischen Behörden wissen, dass vor allem in Gastronomiebetrieben, Tankstellenbuffets, Videotheken etc. nach wie vor eine hohe Anzahl von Glücksspielautomaten illegal betrieben wird.

Auch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde neben der Landespolizeidirektion OÖ und der Finanzpolizei beauftragt, wieder verstärkt Kontrollen durchzuführen.

Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde – nach vorheriger Aufforderung zur Einstellung dieser Tätigkeit – gemäß § 56a GSpG an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen.

Wie die Sicherheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft aus einigen Rückmeldungen erfahren hat, wird von den Anbietern illegalen Glücksspieles vorgegeben, dass das Glücksspielgesetz derzeit wegen Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit nicht anwendbar wäre.

Es handelt sich dabei um eine unrichtige Rechtsauskunft, da sowohl die Justiz als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern und die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts überwiegend die Anwendbarkeit des Glücksspielgesetzes als gegeben erachten (VwGH 26.05.2014, Zl. Ro 2014/17/0031; LVwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014; OLG Linz 22.09.2014, Zl. 2 R 141/14i).

Dem entsprechend kommt es immer häufiger auch zu durchwegs erfolgreichen Unterlassungsklagen der Konzessions- und Bewilligungsinhaber gegen Gewerbetreibende, die Glücksspielautomaten in ihren Betrieben aufstellen bzw. aufstellen lassen. Dies zieht enorme Kosten- und Straffolgen für die beklagten Betreiber illegalen Glücksspieles (Gewerbetreibenden) nach sich.

Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz sind von der Behörde gemäß § 52 mit Geldstrafen bis zu 60.000 Euro pro Automat zu bestrafen.

Wir wollen alle Inhaber eines möglicherweise betroffenen Gewerbebetriebes darauf hinweisen, dass in nächster Zeit verstärkt Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei durchgeführt werden und bei entsprechendem Verdacht die Schließung des Betriebes gemäß § 56a GSpG droht.

Alle betroffenen Gewerbetreibenden werden daher ersucht, ehestmöglich allfällige Glücksspielautomaten oder sonstige Ausspielungssysteme, die von nicht konzessionierten oder bewilligten Anbietern stammen, zu entfernen, um die Schließung des Betriebes abzuwenden.

Weitere Informationen erhalten betroffene UnternehmerInnen bei uns, Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der Oö. Landesregierung sowie bei der Wirtschaftskammer OÖ, Fachgruppe Gastronomie.“

 

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