Einige Spieler, welche auf Anraten diverser selbsternannter „Klage-Berater“ tatsächlich Klagen bei den zuständigen Gerichten wegen angeblicher Spielverluste und angeblicher Spielsucht einbrachten, erlebten in letzter Zeit eine unangenehme Überraschung!
In jüngster Zeit haben Spielerklagen vermehrt zur Prüfung einer Sachwalterschaft geführt!
Bisweilen fordern Spieler unter Berufung auf angebliche „Spielsucht“ die Rückforderung angeblicher Spieleinsätze.
Dabei wird in der Klage zumeist argumentiert, dass ein besonders stark ausgeprägtes pathologisches Spielverhalten vorliege. Dieses erreiche den Wert einer krankhaften Persönlichkeitsstörung und führe – so wird dann weiter behauptet – zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Geschäftsfähigkeit. Der entsprechende „Spieler“ wäre nicht mehr in der Lage gewesen, sein Spielverhalten vernunftbegabt zu steuern.
In früherer Zeit haben die Gerichte zumeist psychiatrische Sachverständige mit der Klärung der Frage beauftragt, ob dieses Vorbringen zutrifft. Zuletzt hat sich insbesondere im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eine andere – sehr verfahrensökonomische – Praxis etabliert: Die Gerichte übersenden den betreffenden Akt an das Pflegschaftsgericht des jeweiligen Klägers zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit und allfälligen Bestellung eines Sachwalters.
Diese Vorgangsweise ist auch korrekt
Denn wer nicht in der Lage ist, sein Verhalten vernunftbegabt zu steuern, der benötigt einen Sachwalter. Dieser hat dann bestimmte oder aber alle Vermögensangelegenheiten des betreffenden Spielers zu betreuen, dem folglich die Möglichkeit, über sein Vermögen oder Einkommen zu vermögen zu verfügen, entzogen wird.
So wurden beispielsweise Anfang des Jahres 2014 vor dem LG für ZRS Graz zwei „Spielerklagen“ auf Zahlung sechsstelliger Beträge eingebracht, nämlich auf Rückzahlung angeblich geleisteter Spieleinsätze in steirischen Automatenkasinos. In beiden Verfahren hat das LG für ZRS Graz bereits in der ersten mündlichen Streitverhandlung den „Spielerprozess“ unterbrochen und das Pflegschaftsgericht eingeschaltet. Stellt dieses in der Folge in der Tat die behauptete Geschäftsunfähigkeit fest, hat dies für die Betroffenen zwingend eine Sachwalterschaft zur Konsequenz. Der Sachwalter hat dann den „Spielerprozess“ fortzusetzen und ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung über das Vermögen des jeweiligen Klägers zu verfügen.
Die Prozessbehauptung, „spielsüchtig“ zu sein, kann daher unangenehme Konsequenzen haben.
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