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Expertise zur aktuellen Novellierung des Glücksspielgesetzes – Poker ist ein Glücksspiel

Durch die geplanten Anpassungen im Glückspielgesetz wird vorrangig den einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entsprochen. (Wir danken der Anwaltskanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH für die juristische Expertise.)


Die gesetzgeberische Entscheidung, dass „Poker“ ein Glücksspiel ist, und die Vollzugskonzentration bei den Verwaltungsbehörden dient der Rechtssicherheit. Ob die Neuregelung der Behördenzuständigkeit und die erhöhten, gestaffelten Strafdrohungen eine effektive Bekämpfung des illegalen Glücksspiels ermöglichen, wird sich erst in der Praxis zeigen.

Die Redaktion Spieler-Info.at beauftragte die renommierte Anwaltskanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH mit einer Kurzexpertise über die geplante Novellierung des Glücksspielgesetzes, die folgendes besagt:

1. Im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014, der sich noch bis 22.1.2014 in Begutachtung befindet, sind auch Änderungen des Glücksspielgesetzes geplant. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist für das erste Halbjahr 2014 in Aussicht genommen.

2. Der Gesetzgeber beabsichtigt, das Pokerspiel wieder eindeutig dem Glückspiel zuzuordnen, indem das Wort „Poker“ in die demonstrative gesetzliche Aufzählung der Glücksspiele des § 1 Abs 2 GspG aufgenommen wird. Für „Poker“ würde dann das Monopol nach dem Glückspielgesetz gelten und auch die Werbung für das Pokerspiel würde damit wieder den restriktiven Regelungen des Glückspielgesetzes unterworfen. Im Gesetzesentwurf (3/ME XXV. GP) ist nun die Vergabe von insgesamt 3 Konzessionen für Pokersalons vorgesehen. Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs 33 GspG entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (VfGH 27.6.20113, G26/2013) insofern, als Pokerangebote die auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung zum 31.12.2012 gesetzmäßig betrieben worden sind, bis Ende 2016 weiter betrieben werden könnten.

3. Die Bestimmung des § 25 Abs 3 GspG, wonach die Haftung der Spielbankleitung betragsmäßig auf das Existenzminimum des (spielsüchtigen) Spielers reduziert ist, soll aufgehoben werden. Auch diese Änderung dient der Umsetzung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.9.2011, G34/10). Eine Haftungsbeschränkung für die Spielbankleitung ist nicht gerechtfertigt, weshalb zukünftig die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts zur Anwendung kommen sollen und so auch höhere Schadenssummen ersetzt werden könnten.

4. Die wohl wesentlichste Änderung im Gesetzesentwurf betrifft die Behördenzuständigkeit für die Ahndung von Gesetzesverstößen und die Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz. Nach der Neufassung des § 52 Abs 1 GspG soll die Zuständigkeit zur Bekämpfung von illegalem Glücksspiel nahezu ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommen. Bislang war vorgesehen, dass ein möglicher Spieleinsatz von über 10 € zur gerichtlichen Strafbarkeit gemäß § 168 Strafgesetzbuch führt. In der vorgesehenen Novellierung ist ein Vorrang der verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen vorgesehen, wenn eine Tat bzw. mehrere Taten sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich strafbar ist/sind. Dadurch soll das Problem der Doppelbestrafung im Glückspielbereich vermieden werden.

5. Um die Bestrafung des illegalen Glücksspiels künftig – trotz Einschränkung der gerichtlichen Strafbarkeit – wirkungsvoll zu gewährleisten, soll die Maximalstrafe erhöht, Mindeststrafen einführt und kaskadenartige Strafhöhen vorgesehen werden. Dadurch könne, nach Ansicht des Gesetzgebers, der Schwere des Vergehens und einer Tatwiederholung besser Rechnung getragen werden. Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen, insbesondere mit Glücksspielautomaten, soll verschärft werden und Geldstrafen bis zu 60.000 € ermöglichen. In der Neufassung des § 52 Abs 2 GspG ist eine Staffelung der Strafhöhe nach Schwere (Anzahl der Glücksspielautomaten) und Häufigkeit (Wiederholungsfall) der Verstöße geplant. Wurde der Gesetzesverstoß mit maximal drei Glücksspielautomaten verwirklicht, dann drohen Geldstrafen von mindestens 1.000 € bis maximal 10.000 € pro Automat, im Wiederholungsfall von mindestens 3.000 € bis maximal 30.000 € pro Automat. Ist ein Straftatbestand des Glückspielgesetzes mit mehr als drei Glücksspielautomaten verwirklicht worden, drohen Strafen von mindestens 3.000 € bis maximal 30.000 € pro Automat, im Wiederholungsfall von mindestens 6.000 € bis maximal 60.000 € pro Automat.

***

Gesetzestext

Artikel 16

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.“

2. § 22 samt Überschrift lautet:

„Pokersalon“

§ 22. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“

3. In § 25 Abs. 3 entfällt im zweiten Unterabsatz der zweite Satz „Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.“

4. In § 52 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:
„Sind durch eine Tat oder durch mehrere Taten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach § 52 oder sowohl Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52, in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,“

5. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Tatverwirklichung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“

6. Dem § 60 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:
„(33) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(34) Die Änderungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

 

Bild: Benjamin Thorn/www.pixelio.de

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