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Verbalattacken auf Unternehmen – und wie man rechtlich zurückschlagen kann

Verbalattacken auf Unternehmen - und wie man rechtlich zurückschlagen kannDie österreichische Rechtsordnung verleiht einem Unternehmen mehrere Möglichkeiten, um sich gegen unwahre Unterstellungen, Beleidigungen und Schimpforgien zur Wehr zu setzen – unabhängig davon, ob diese Äußerungen in einem Interview, einer Aussendung oder auf einer Website fallen.


Spieler-Info.at hat gemeinsam mit der Wiener Rechtsanwaltskanzlei Höhne, In der Maur & Partner folgenden Überblick erstellt, den wir gerne als  kleinen Leitfaden, wie man sich gegen verbale Attacken wehren kann, veröffentlichen.

Wir haben darin alle möglichen Anspruchsgrundlagen dargestellt, vom ABGB über das StGB bis hin zum Mediengesetz.

***

§ 1330 ABGB – Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung

Der Abs. 1 des § 1330 ABGB gibt dem von einer Ehrenbeleidigung Betroffenen einen Unterlassungsanspruch (und, sollte tatsächlich ein Schaden entstanden sein, auch einen Schadenersatzanspruch). Eine solche Ehrenbeleidigung liegt vor, wenn gegen eine Person ein Charaktervorwurf erhoben wird oder jemand eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wird, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Auch eine Gesellschaft (z.B. eine GmbH oder eine AG) hat eine Ehre, die sie mit einer Klage nach § 1330 ABGB verteidigen kann. Richtet sich die Äußerung gegen den Inhaber oder Geschäftsführer, können nicht nur diese Personen, sondern unter Umständen auch das Unternehmen klagen.

Mit der auf Unterlassung, gegebenenfalls Schadenersatz, sowie Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gerichteten Klage wegen Kreditschädigung nach § 1330 Abs. 2 ABGB können unrichtige Tatsachenbehauptungen bekämpft werden.

Als kreditschädigend gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Ist die Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs. 1), so hat der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung; ist diese jedoch (was eher der Regelfall ist) keine Ehrenbeleidigung, so muss der Kläger beweisen, dass der Äußernde unrecht hatte.

Die Grenze für zulässige Kritik an einem Unternehmen oder dessen Inhaber liegt jedenfalls dort, wo ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen (zulässige öffentliche Debatte) ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt. Die menschenrechtlich garantierte Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze dort, wo unwahre Tatsachen behauptet werden.

Klagen wegen Kreditschädigung verjähren nach 3 Jahren; handelt es sich (nur) um eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs. 1, nach 1 Jahr.

§ 111 StGB – Üble Nachrede

Wer einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorwirft oder diesen eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, kann vom Strafgericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden.

Wird die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, beträgt die Maximalstrafe ein Jahr Haft.

Rechtfertigen kann sich der Äußernde damit, dass seine Behauptung wahr ist. Das geht freilich nur dann, wenn die Äußerung überhaupt einen beweisbaren Tatsachenkern enthält.

Strafbare Handlungen gegen die Ehre sind grundsätzlich Privatanklagedelikte, also nur auf Antrag des Betroffenen zu verfolgen. Dieser tritt in die Rolle des Staatsanwalts.

§ 115 StGB – Beschimpfung

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft oder verspottet, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Es genügt, dass die Äußerung in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen fällt.

Wer aufgrund einer allgemein begreiflichen Entrüstung beleidigt, bleibt straffrei. Dabei ist wichtig, dass die Beleidigung zeitnah auf die Anlasstat erfolgt.

§ 297 StGB – Verleumdung

Besteht die Äußerung sogar darin, dass man dem anderen ein gerichtlich strafbares Verhalten vorwirft, obwohl man genau weiß, dass der andere nichts dergleichen getan hat, dann könnte eine Verleumdung vorliegen. Der Betroffene muss durch die Äußerung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sein.

Verleumdung wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Sie ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Ansprüche nach dem MedienG

Wenn die Äußerung in einem in der Zeitung abgedruckten Interview oder in einem Radiogespräch, aber auch auf der eigenen Website des Äußernden erfolgt, dann stehen dem Verletzten auch Ansprüche nach dem Mediengesetz zu. Er kann vom jeweiligen Medieninhaber (Zeitungsverlag, Websitebetreiber) unter anderem eine Geldentschädigung und die Urteilsveröffentlichung verlangen. In vielen Fällen ist auch eine Gegendarstellung möglich.

§ 6 MedienG

Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag kann je nach Bedeutung und Verbreitung der Äußerung und der Finanzkraft des Medieninhabers einige Tausende Euro ausmachen.

Der Entschädigungsanspruch besteht u.a. dann nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist oder (sie zwar nicht wahr ist, aber) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestand und der Journalist auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten; und wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an dieser Äußerung bestand (das Medium darf sich dabei allerdings nicht mit dieser Äußerung identifizieren).

§ 9 ff MedienG – Gegendarstellung

Die Gegendarstellung steht jeder natürlichen oder juristischen Person zu, die durch eine Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium (also Zeitung, Zeitschrift, auch Websites, Newsletter, OTS-Aussendungen) betroffen ist. Voraussetzung ist, dass diese Person nicht bloß allgemein, sondern konkret betroffen ist, und dass die Gegendarstellung ihrerseits nicht unwahr ist.

Gegendarstellungsfähig sind nur Tatsachen, also nicht Werturteile. Zentrales Kriterium für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist die Überprüfbarkeit: was typischerweise auf Richtigkeit oder Vollständigkeit überprüft werden kann und nicht bloß aus einer persönlichen Meinungsäußerung, Wertung oder Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht, ist Tatsachenmitteilung. Tatsachenmitteilungen können auch in der Form einer Frage, Verdächtigung oder Vermutung geäußert werden – worauf es ankommt, ist der Horizont des Publikums.

Die Gegendarstellung hat knapp zu sein und muss sich einerseits auf die Wiedergabe der unwahren Tatsachenmitteilung und andererseits auf die Darstellung, warum diese unwahr bzw. was im Gegensatz dazu wahr ist, beschränken.

Veröffentlicht das Medium die Gegendarstellung nicht, nicht vollständig oder nicht formgerecht (sie muss denselben „publizistischen Aufmerksamkeitswert“ wie die Erstveröffentlichung haben), so kann der Betroffene binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gegendarstellung hätte veröffentlicht werden müssen, sein Recht gerichtlich durchsetzen.

Ansprüche wegen Belästigung per Telefon, SMS, etc.

Richtet sich der Täter nicht an die Öffentlichkeit, sondern belästigt er fortwährend den Geschäftsführer des Unternehmens, so könnte unter Umständen eine beharrliche Verfolgung (Stalking) vorliegen.

§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung

Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Beharrlich verfolgt man eine Person unter anderem dann, wenn man in einer Weise, die geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsucht oder  im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt.

Begehung durch einen geistig beeinträchtigten Täter

War der Äußernde z.B. über längere Zeit in psychiatrischer Behandlung, stellt sich die Frage, ob er für sein Handeln einstehen kann. Juristen nennen das die Fähigkeit, das Unrecht des Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Falls das nicht vorliegt, ist der Täter schuldunfähig.

Es ist aber denkbar, in einem solchen Fall die Bestellung eines Sachwalters anzuregen. Dieser übernimmt dann einige oder alle Angelegenheiten für den Betroffenen, um ihn davor zu schützen, sich selbst Schaden zuzufügen.

 

Bild: Gerd  Altmann/www.pixelio.de

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