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Musikbox – eine neue Form von „illegalem“ Glücksspiel

Spieler-Info.at ersuchte Rechtsanwalt Mag. Georg Streit um eine Expertise zur Frage, ob es sich bei den immer öfter auftauchenden Musikboxen um eine Weiterentwicklung von Funwechslern und somit Glücksspielgeräte handelt.


Nach den ebenso bekannten die berüchtigten Fun-Wechslern bereichern nun Automaten unter der Bezeichnung „Musikbox“ die Spielautomatenlandschaft. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, Entscheidungen von Gerichten oder von Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) zu Spielautomaten unter der Bezeichnung „Musikbox“ sind, soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht worden.

Die Grundsätze der Judikatur zu den Geräten Fun-Wechsler sind jedoch wohl auch der Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit der Geräte mit der Bezeichnung Musikbox. Der UVS Salzburg befand in einer Entscheidung vom 10.12.2009 über die die Beschlagnahme und ein Strafverfahren wegen eines Fun-Wechslers, der nach den Behauptungen des Betreibers weiterentwickelt worden wäre, sodass es keinen Verlust mehr geben könnte. Für den eingeworfenen Betrag bekomme der Spieler, so der Aufsteller, als Äquivalent wie bei einer Musikbox entweder drei Lieder oder eben das Geld zurück oder mehr Geld. Der UVS ging davon aus, dass es sich dennoch um einen verbotenen Glücksspielautomaten handelte.

Beschlagnahme ist rechtmäßig

Der Verwaltungsgerichtshof hatte am 28.6.2011 die Beschlagnahme eines Spielautomaten durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn für rechtmäßig erklärt, der als Geldwechselautomat verwendet werden konnte. Es konnte die Umwechslung von Geldscheinen bis zu 100 Euro in Münzgeld durchgeführt werden. Bei der Ausgabe des Wechselgeldes verblieb jeweils 1 Euro im Gerät, der Kunde konnte dann entscheiden, ob er sich diesen einzelnen Euro durch Drücken einer Taste ausbezahlen lassen möchte oder ob durch die Betätigung der Kaufen-Taste die weitere Funktion des Apparats aktiviert würde. Das Gerät konnte vom Benutzer auch auf einen Zwei-Euro-Betrieb umgestellt werden.

Wenn eine Musiknote am Lichterkranz erschien und eine zwei Euro-Münze eingeworfen wurde, musste eine Taste gedrückt werden, damit zwei Musikstücke in der Dauer von jeweils ca. 30 Sekunden abgespielt würden. Durch den Einwurf einer Ein-Euro-Münze erwarb man die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euro den angezeigten Gewinn zu realisieren. Das über den Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Musiknote oder Zahl) wurde vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Der Spieler konnte zu Beginn des Spiels die Gewinnchance weder vorhersehen, noch beeinflussen. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung für den Benützer eröffnet wird, als Kriterium für den Charakter eines Automaten als Glückspielautomat. Das Abspielen des Musikstückes setzte nach den Feststellungen den „Vorgang zur Beleuchtung des Symbols“ im Gang. Das Ergebnis dieses Vorgangs war vom Zufall abhängig und führte zu einem Gewinn oder eben nicht.

Musikbox als Weiterentwicklung des Fun-Wechslers

Die Funktionsweise der neuen „Musikbox“ ähnelt nun stark jener, die der UVS Salzburg in der oben genannten Entscheidung zu beurteilen hatte. In kursierenden eher knapp gehaltenen Sachverständigengutachten zu den Geräten vom Typ Musikbox mit Geldwechsel Funktion wird in wenigen Sätzen festgehalten, dass der Benutzer für den Einsatz von 1 Euro entweder den eingesetzten Euro zurückerhält, er einen vorangezeigten Geldbetrag erhält oder bis zu 4 Musikstücke aus einer Liste von 12 Musikstücken zur Verfügung gestellt werden. Nach dem Sachverständigengutachten kann keinesfalls ein Verlust eintreten, es handele sich daher nicht um einen Glücksspielautomaten.

Die Ähnlichkeit zu jenem Automaten, der der Entscheidung des Salzburger VS zu Grunde lag, drängt sich auf. Erst eine nähere Analyse der Geräte wird zeigen, ob die Behauptung, es handle sich nicht um Glücksspielautomaten, tatsächlich zutrifft. Auch behördliche Entscheidungen werden wohl nicht allzu lange auf sich warten lassen. Bis dahin ist Vorsicht bei diesen Geräten angebracht. Aufgrund der beschriebenen Funktionsweise ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Geräten mit der Bezeichnung „Musikbox“ um Adaptierungen oder Weiterentwicklungen von Fun-Wechslern handelt.
 

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