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Glücksspielrecht: keine klare Rechtslage? Eine Klarstellung von Spieler-Info!

Das Glücksspielrecht ist dieser Tage ein Thema, das Medien und Juristen ausreichend Gesprächsstoff bietet. Auch der Österreichische Juristenverband veranstaltete jüngst einen Clubabend, bei dem Herr RA Prof. Dr. Fritz Wennig zum Thema „Glücksspielrecht“ referierte. Spieler-Info.at verfügt über eine Mitschrift der wichtigsten Punkte des Vortrags von Herrn RA Prof. Dr. Wennig, die Sie nachfolgend finden.

[[image1]]Einige Aussagen von Herrn RA Prof. Wennig decken sich nach Ansicht von Spieler-Info.at nicht mit der Rechtslage. Wir haben uns erlaubt, diese zu kommentieren:

10 Glücksspielgesetze?

Wie Herr Dr. Wennig die Aussage, es gäbe 10 relevante Gesetze in der Materie „Glücksspielrecht“ gemeint hat, können wir nicht ganz nachvollziehen. Tatsache ist, dass es

ein Glücksspielgesetz

gibt, das vom Bund erlassen wurde. Die Regelungen zu jenem Glücksspielbereich, der nicht vom Glücksspielgesetz umfasst ist, sind den Ländern überlassen. Diese haben entweder in ihren Veranstaltungsgesetzen Glückspiele mit Glücksspielautomaten, die außerhalb des Glücksspielmonopols des Bundes betrieben werden können, verboten oder explizite Regelungen dafür geschaffen. Diese wiederum finden sich teilweise in dem Veranstaltungsgesetzen oder in eigenen Spielautomatengesetzen.

Für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit von Automatenspielen in den einzelnen Bundesländern sind daher die jeweiligen Landesgesetze maßgeblich. Explizite Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der Landesgesetze gibt es nun in § 5 Glücksspielgesetz („Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“).

Keine Strafen?

Die Aussagen von Herrn Prof. Dr. Wennig, dass Verwaltungsstrafverfahren wegen des Betriebs von Glücksspielautomaten oder entsprechende Bewilligung des Landes bzw. von Spielautomaten, die nach der alten Rechtslage in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreifen, teilweise im Berufungsstadium nicht fortgeführt würden, können wir nicht kommentieren. Tatsache ist aber, dass es nicht der üblichen Vorgangsweise der Behörden entspricht, begonnene Verwaltungsstrafverfahren einfach nicht fortzusetzen. Das würde auch der rechtsstaatlichen Tradition dieses Landes nicht entsprechen. Auch die zweitinstanzlichen (Verwaltungsstraf-)Behörden (UVS) entscheiden üblicherweise in der dafür vorgesehenen Form.

Landesgesetze oder GSpG?

Wenn Herr Dr. Wennig meint, dass bei einem Einsatz von mehr als EUR 5,00 pro Spiel landesgesetzliche Bestimmungen. Nicht anwendbar seien, hat er zweifellos Recht (auch wenn er sich damit auf die alte Rechtslage bezieht). Das ändert aber natürlich nichts an der Strafbarkeit des Betriebs von Glücksspielautomaten außerhalb der Monopolausnahmegrenzen des § 4 Abs 2 alte Fassung GSpG. Wenn Beschlagnahmebescheide nach Landesgesetzen aufgehoben wurden, müssen diese nach dem Glücksspielgesetz des Bundes erlassen werden. Mag sich auch der Rechtsanwalt freuen, wenn er dies im Einzelfall verhindern kann, im Ergebnis bringt dass illegalen Spielautomatenbetreibern nichts. Spieler-Info.at findet, dass man, wenn man über seine Erfolge berichtet, auch die ganze Geschichte erzählen muss.

GSpG neu

Die Kritik von Herrn Dr. Wennig an der Formulierung des neuen Glücksspielgesetzes kann Spieler-Info.at in manchen Punkten nachvollziehen. Das ändert aber nichts an der Grundaussage des Glücksspielgesetzes. Wenn nach Prof. Dr. Wennig auch ein Musikautomat unter das Glücksspielgesetz fällt, dann muss sich eben dieser Musikautomat an den Bestimmungen des Gesetzes messen lassen. Sehr rasch wird man feststellen, dass ein Musikautomat nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unbedenklich betrieben werden kann. Der Gesetzestext erschöpft sich nämlich nicht nur in einem Satz, sondern verlangt ein genaueres Studium zumindest aller Absätze eines Paragraphen, wenn man schon auf die Definition abstellt.

Geschicklichkeitsspiel

Gar nicht so schwierig zu ziehen ist nach unserer Ansicht die Grenze zwischen Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel. Wenn Herr Dr. Wennig meint, dass bei einem Automatenspiel, bei dem auch ein wenig Geschicklichkeit des Spielers gefordert ist, um ein positives Spielergebnis zu erzielen, rasch ein Geschicklichkeitsspiel vorliegt, so steht dies schon im Widerspruch zur (alten und neuen) Definition von Glücksspielen im Glücksspielgesetz. Ein Glücksspiel liegt nämlich dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis „ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“. Dass ein wenig Geschicklichkeit (bis zu 49%, sofern sich dies mathematisch überhaupt darstellen lässt) das Spielergebnis beeinflusst, stört für die Beurteilung als Glücksspiel nicht.

Im Übrigen ist zusätzlich zum Begriff „Glücksspiel“ noch der Begriff „Ausspielung“ zu beachten. Gerade für Glücksspielautomaten enthält das Gesetz eine sehr umfassende Definition, was der Begriff „Ausspielung“ bedeutet. Spieler-Info.at meint, dass die Behauptung, eine geringfügige Modifikation des Spielablaufs mache ein Glücksspiel zu einem Geschicklichkeitsspiel, zu kurz greift. Nur dann, wenn kein Einsatz zu leisten ist, und/oder kein Gewinn erzielt werden kann, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, wenn nicht durch die Aufgabenstellung selbst schon vorgegeben ist, dass Geschick oder Wissen des Spielers den Ausgang des Spiels (Spielergebnis) beeinflusst.

Fernspiele über Terminals

Klar wiedersprechen muss Spieler-Info.at den Aussagen von Herrn RA Prof. Dr. Wennig, dass es für die Zulässigkeit von Glücksspielen über Internet-Terminals darauf ankomme, wo der Server steht, der das Spiel steuert. Dieser beliebte Variante, das Verbot des Glücksspiels in jenen Orten zu umgehen, in denen es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, wurde der vom OGH bereits im März 2010 eine Abfuhr erteilt. Es handelt sich schlicht und einfach um eine elektronische Lotterie, sodass es auf den Standort des Servers und/oder des Bildschirms nicht ankommt. Elektronische Lotterien unterliegen nämlich jedenfalls dem Glücksspielmonopol des Bundes und können nicht landesgesetzlich bewilligt werden.

Ob die Variante, einem Spielervermittler den Auftrag zu geben, für den tatsächlichen Spielinteressenten zu spielen, den selben „Kick“ auslöst, wie wenn der Spieler selbst am Spiel teilnehmen würde, bleibt abzuwarten. Für Spieler-Info.at stellt sich diese Frage derzeit noch nicht. Wir teilen die Ansicht von RA Prof. Dr. Wennig, dass man hier auf erste Entscheidungen der Gerichte und Behörde warten muss.

So what?

Spieler-Info.at begrüßt die kritische und offene Auseinandersetzung mit der Österreichischen Glücksspielrechtslage und ist selbst mit dieser nicht ohne Vorbehalt einverstanden. Vieles könnte im Gesetz klarer geregelt sein, auch der Vollzug der Gesetze läuft noch nicht ganz reibungslos. Allerdings zeigt die Judikatur der Höchstgerichte zunehmend, dass die verschiedenen „Tricks“ der illegalen Betreiber von Glücksspielautomaten und illegalen Veranstalter von Glücksspielautomaten auf Dauer nicht geeignet sind, den Vollzug des Gesetzes im Interesse der Spieler und der Allgemeinheit aufzuhalten. Vielmehr werden auf die legalen Glücksspielveranstalter in Mißkredit gebraucht.

So sehr Spieler-Info.at Herrn RA Prof. Dr. Wennig seine Erfolgte gönnt, so wenig können diese bewirken, dass die Gerichte und Behörden vom Vollzug der Gesetze zum Spielerschutz und zur Verhinderung von illegalen Glücksspielangeboten abgehalten werden. Die im Vorjahr neu gefasste Glücksspielrechtslage sollte zum verstärkten Spielerschutz beitragen. Denn eines sollte man nicht vergessen: Ziel aller Bemühungen um Klarheit und Transparenz im Glücksspielbereich ist stets der Spielerschutz und der Schutz der Allgemeinheit vor den mit dem Glücksspiel einhergehenden Gefahren. Auch die EuGH-Entscheidungen der vergangenen Jahre führen stets diese Aspekte als ganz wesentlich an.

Spieler-Info.at hätte sich daher vom Juristenverband gewünscht, auch kritische Stimmen zum Glücksspiel mit Automaten zum Clubabend einzuladen, um ein ausgewogenes Bild der Rechtslage aber auch der Praxis zu vermitteln. Aber es werden ja noch weitere Clubabende kommen.

Vortrag von RA Prof. Dr. Fritz Wennig im Juristenverband zum Glücksspielrecht

Eingangs erzählte der Vortragende von einem konkreten Fall, in welchem jemand einen mit Internet-Leitung ausgestattete, Apparat im Wiener Prater ohne Bewilligung und ohne Plakette betrieben hätte. Die durch dafür ausgesprochene Verwaltungsstrafe sei mit einer mehrseitigen Berufung bekämpft worden. Die Argumentation der Berufung sei gewesen, dass der mögliche Einsatz EUR 0,5 überstiegen hätte, sodass das Landesgesetz nicht anwendbar sei, sondern § 4 Abs 2 GSpG alt (also in der Fassung vor den jüngsten Novellen zum GSpG) und dass es keinen Tatzeitpunkt gebe. Der UVS hätte, nach rechtlicher Erörterung der Berufung, vertagt und man hätte von der Sache nie wieder etwas gehört.

Es gebe zehn relevante Gesetze in der Materie „Glücksspielrecht“: das GSpG und 9 Landesgesetze, bezeichnet jeweils als Veranstaltungsgesetz oder Spielautomatengesetz. Die Landesgesetze seien nur anwendbar, wenn das Bundesgesetz nicht anwendbar sei, es gebe eine Salvatorische Klausel im GSpG.

Der Vortragende berichtete von einem weiteren Fall: In der Stadt Salzburg hätte die Polizei mit dem Sachverständigen Lang, welcher nur einen kurzen Blick auf die Geräte geworfen hätte, 110 Apparate beschlagnahmt und für jedes einzelne Gerät ein Verwaltungsstraf- sowie ein Beschlagnahmeverfahren eingeleitet. Aber durch ein vorgeschobenes Würfelspiel sei auf den Apparaten ein Einsatz von EUR 5,00 oder mehr möglich gewesen, sodass das Landesgesetz nicht anwendbar gewesen sei. Die Betreiber hätten mit dieser Argumentation 110 Verwaltungsstrafverfahren gewonnen und es sei zur Amtshaftung gekommen.

Zur Definition des Begriffes „Glücksspiel“: Das alte GSpG sei teilweise bis 2014 anwendbar. Das neue GSpG enthalte den Begriff „Entscheidung über das Spielergebnis“. Gemäß dem Vortragenden könne argumentiert werden, dass auch ein Musikautomat unter das GSpG neu falle, der Gesetzestext lasse zu wünschen übrig.

Benachbart zum Glücksspiel sei die Wette, es gelte folgende Grenze: Die Judikatur hätte herausgebildet, dass es auf die Zufallsabhängigkeit ankomme; wo man nichts beeinflussen könne, liege Glücksspiel vor, somit seien auch Wetten auf voraufgezeichnete Hunderennen als Glücksspiel zu qualifizieren. Eine Wette liege vor, wenn man entweder das Ergebnis beeinflussen könne oder wenn Anzeichen bzw Parameter dafür gedeutet werden könnten, wie die Situation sein wird (zB das Pferd hat schon gewonnen, man kennt das Wetter). Im Glücksspiel hingegen könne man nur auf das Glück hoffen.

Die Abgrenzung zum Geschicklichkeitsspiel sei schwierig. Es gebe ein Spiel, bei welchem alle Karten auf einem Bildschirm erscheinen. Wenn man sich die Position der Karte merken könne und eine Taste so viele Sekunden lang drücken könne, wie die Position der Karte ist (also zB drei Sekunden, wenn die Karte auf Position drei steht), werde aus dem Glücksspiel ein Geschicklichkeitsspiel, das behördlich genehmigt werde. Zu beachten sei, dass die Landesgesetze auf Spielteilergebnisse abstellten, jeder Teil müsse ein Geschicklichkeitsspiel sein.

Die alte Fassung des GSpG sei auf die alten Fälle anwendbar.

Begriffsdefinitionen: Ein Glücksspielapparat führe die Entscheidung selbst herbei. Ein Glücksspielautomat führe die Entscheidung selbsttätig herbei.

Der UVS OÖ folge der Ansicht des Vortragenden: „Selbsttätig“ sei etwas anderes als „selbst“; auf dem Apparat könne man noch etwas machen, daher nur auf einem Apparat spielen, aber auf 20 oder mehr Automaten gleichzeitig spielen. Gemäß dem UVS OÖ sei die Frage, ob ein Automat oder ein Apparat vorliege, entscheidend für die Frage, ob das Landesgesetz anwendbar ist. Vom GSpG seien nur Automaten ausgenommen. Der UVS Salzburg schließe sich dieser Ansicht aber nicht an: Zwischen Automat und Apparat gebe es keinen Unterschied. Gemäß dem UVS Salzburg seien Automaten und Apparate vom GSpG ausgenommen und Landesrecht anwendbar.

Davon zu differenzieren sei die elektronische Lotterie: Dort komme die Entscheidung von außen (Internetleitung). Zur elektronischen Lotterie referierte der Vortragende, diese sei eine Vernetzung von Glücksspielapparaten, gebündelt am Server, von dort komme die Entscheidung.

Gemäß UVS OÖ und VwGH sei, egal welches Spiel und welche Gewinnhöhe vorliege, sobald die Entscheidung von außen komme, falle das Gerät nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG.

Neu seien Apparate, die dem Spieler, wie mit einer Fernsehfernbedienung, ermöglichten, am bewilligten Spiel (in der Steiermark, in Albanien, in Montenegro etc.) teilzunehmen. Platine sei keine drinnen. Neu sei auch eine Variante, wo der Spieler, der vermeintlich spiele, nur einen Spielauftrag gebe. Einer spiele, einer gebe den Auftrag, einer spiele dort, wo spielen erlaubt sei. Beispiel: Man gibt dem fiktiven Unternehmen „Play for me“ einen Spielauftrag, dieses ist dort etabliert, wo spielen erlaubt ist. Man erteilt den Auftrag und stellt Geld zur Verfügung; das komme im GSpG nicht vor. Es sei unklar, was die Judikatur machen würde.

Der Vortragende berichtete von einem Fall, in welchem jemand vor einigen Jahren in Innsbruck Apparate aufgestellt hätte, die mehrfach durch die Polizei beschlagnahmt worden seien. Schließlich hätte man die Eingänge so vermauert, dass die Polizei die Apparate nicht mehr mitnehmen konnte. Die Polizei sei mit einem Maurer gekommen, der hätte gestemmt und die Apparate seien trotzdem abtransportiert worden. Daraufhin seien Geräte aufgestellt worden, in denen nichts mehr drinnen gewesen sei, es sei wieder zur Beschlagnahme gekommen, daraufhin sei es zur Maßnahmenbeschwerde gekommen.

Es gebe folgende Stolpersteine für Behörden und Rechtsanwälte:

Beschlagnahme: Die kraft Gesetz ermächtigte Finanzbehörde (Soko) verfüge die Beschlagnahme und versiegle, gebe aber keine Beschlagnahmebescheide heraus. Der Vortragende fordere in solchen Fällen die Soko auf, sie solle nachweisen, für welche Behörde sie tätig sei; das könnte sie nicht. Gemäß dem Vortragenden liege ohne Bescheid eine faktische Amtshandlung vor. Die Soko schreibe daher schon an die Bezirkshauptmannschaften, diese sollten Beschlagnahmebescheide erlassen.

Die Grundlagen der Beschlagnahme fänden sich in §§ 53ff GSpG und im VStG. Die Behörde müsse wissen, ob das Landesgesetz anwendbar sei, dann erfolge die Beschlagnahme nach dem VStG, sonst nach dem GSpG, oft werde das falsche Gesetz erwischt. Schlaue Behörden beschlagnahmten nach beiden Gesetzen. Ein bestimmter Anfangsverdacht müsse da sein. Im VStG sei ein richtiger Tatvorhalt innerhalb der Verjährungsfrist nötig.

Der Vortragende empfahl folgende Taktik im Falle der Beschlagnahme: Alles bestreiten, Zeit gewinnen, nichts verraten, Fehler am Rande notieren, die einjährige Frist des GSpG sei schnell vorbei. Der UVS OÖ hätte folgende Meinung betreffend Strafbescheide gebildet: Aufstellen ist eine Tätigkeit von kurzer Dauer. Aufgestellt lassen ist vom Gesetz nicht verpönt. Daher hätte der UVS OÖ alle Bescheide aufgehoben. § 54 GSpG: Die Beschlagnahme sei grundsätzlich gegen den Eigentümer auszusprechen, um die Einziehung des Gerätes zu sichern. Die Beschlagnahme sei aber unzulässig, wenn sich der Eigentümer innerhalb der letzten 5 Jahre nichts zu Schulden kommen lassen hätte.

Nach der Beschlagnahme mache der Vortragende Folgendes: Innerhalb von drei Tagen eine Aufforderung an die Behörde mit dem Inhalt: Beschlagnahmebescheid her oder die Geräte, sonst Maßnahmenbeschwerde. Oft gebe dann ein gestresster Beamter einen schlechten Bescheid heraus, der leicht bekämpfbar sei oder die Behörde rufe an und gebe gleich die Geräte heraus. Wenn dies nicht der Fall sei, komme die Maßnahmenbeschwerde.

Der UVS Kärnten hätte die Rechtsansicht vertreten, dass die Beschwerde nicht erfolgreich sein könne, wenn während des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens der Bescheid erlassen werde. Der VwGH hätte jedoch entschieden, dass der UVS unzuständig sei, sobald der Bescheid erlassen werde und das Verfahren daher einzustellen sei. Gemäß VwGH sei das Verfahren mit wechselseitiger Kostenaufhebung einzustellen, wenn während dem laufenden Maßnahmenbeschwerdeverfahren der Bescheid komme.

Zur Engelmann-Entscheidung referierte der Vortragende: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das alte GSpG EU-widrig sei. Der EuGH könne nur aussprechen, dass etwas unzulässig sei, dies ändere aber nicht die österreichische Gesetzeslage. Die österreichische Gesetzeslage ändern könne nur der VfGH. Aus der Engelmann-Entscheidung folge, dass das ganze Handling der Vergabe der Lizenzen EU-widrig gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne ein bei der Lizenzvergabe Übergangener Schadenersatzansprüche an die Republik Österreich stellen. Ein Einzelner, der Pokertische aufstellt, hätte nichts davon.

Betreffend Sportwetten gebe es eine allerneuerste Entscheidung aus Deutschland.

Zur Soko: Der Inhaber und der Betreiber erhalten eine Strafe. Inhaber sei wer die Räumlichkeit zur Verfügung stelle, Betreiber sei jener, auf dessen Rechnung z.B. das Service gemacht werde. Die beiden Begriffe verwechsle die Behörde gerne

Das alte GSpG gelte noch bis 2014 für alle bereits genehmigten Geräte und alle alten Verfahren.

Im Burgenland werde demnächst ein Landesgesetz erlassen.

Der Begriff „Glücksspielautomat“ werde im neuen GSpG nicht definiert. Es gebe auch keine Regelung über das faire Spiel.

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