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Online-Glücksspiele – zwei neue Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Expertise des Glücksspielrecht-Spezialisten Mag. Georg Streit, Kanzlei Hähne, In der Maur & Partner.

Der Europäische Gerichtshof setzte sich in zwei Urteilen vom 3.6.2010 mit der Frage der Zulässigkeit der Beschränkung von Internet-Glücksspielangeboten durch eine Mitgliedstaat auseinander. Der Gerichtshof setzte seine Serie von Entscheidungen zu Fragen der Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspielangeboten fort und bereicherte diese um einige Aspekte, die spezifisch Online-Glücksspielangebote betreffen.


In den Niederlanden, aus denen die beiden Anlassfälle, über die der EuGH zu entscheiden hatte, stammten, ist, wie in den meisten Mitgliedstaaten, die Freiheit zur Veranstaltung von Glücksspielen gesetzlich stark eingeschränkt. Glücksspiele zu veranstalten oder auch zu fördern ist in den Niederlanden nur mit einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis gestattet. Es kann nur eine solche Zulassung erteilt werden.

Im Ausgangsfall Rs C-203/08 (Betfair) hatte der zuständige niederländische Minister den Antrag von Betfair auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten und Wetten auf die Ergebnisse von Pferdrennen im Internet abschlägig beschieden.
 

Britische Lizenz gilt nicht

Betfair bietet über Internet und Telefon auf Grundlage einer britischen und einer maltesischen Zulassung Sport- und Pferdewetten an. Betfair verfügt über keine Niederlassung in den Niederlanden, berief sich aber auf ihre in anderen EU-Mitgliedstaaten Großbritannien und Malta ausgestellten Zulassungen und vertrat die Ansicht, dass bereits diese eine ausreichende Grundlage für die Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden via Internet und Telefon böten. Nach Ansicht von Betfair seien alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die in anderen Mitgliedstaaten erteilen Zulassungen auch im Glücksspielsektor anzuerkennen.

Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 3.6.2010 dazu fest, dass der Bereich der Internet-Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Einem Mitgliedstaat ist es daher gestattet, die Zulassung zur Veranstaltung solcher Glücksspiele in einem andere Mitgliedstaat nicht als ausreichend anzusehen. Glücksspiele über das Internet bergen nämlich nach Ansicht des EuGH wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen den Verbrauchern und dem Anbieter „anders geartete und größere Gefahren“ als herkömmliche Glücksspiele. Explizit erachtete es der EuGH in seinem Urteil als zulässig, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung und Förderung von Glücksspielen streng kontrolliert und dafür auch nur eine einzige Zulassung erteilt, woraus folgt, dass allen anderen Veranstaltern (auch jenen aus anderen Mitgliedstaaten) das Anbieten von Internet-Glücksspielen verboten ist.

Auch Werbung für erlaubte Glücksspiele macht Einschränkungen der Glücksspielangebote nicht unzulässig

Die gleiche Frage lag auch dem zweiten am 3.6.2010 entschiedenen Verfahren Rs C-258/08 (Ladbrokes) zugrunde, der EuGH entschied gleichlautend. Ein weiterer britischer Veranstalter von Sportwetten, Ladbrokes, bot in den Niederlanden Glücksspiel über seine Website und eine gebührenfreie Telefonnummer an, ohne über eine niederländische Zulassung zur Veranstaltung von Sportwetten zu verfügen. Der Inhaber der einzigen niederländischen Zulassung für Glücksspiele brachte dagegen Klage ein. Das vorliegende Gericht hatte Zweifel daran, ob die Werbemaßnahmen des einzigen in den Niederlanden zugelassenen Glücksspielveranstalters mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht und der Betrugsbekämpfung vereinbar sind, und nicht der Beschränkung von Glücksspielangeboten in den Niederlanden die Rechtfertigung nehmen.

Der EuGH blieb in seiner Entscheidung vom 3.6.2010 (Rs C-258/08) bei seiner auch schon bisher (etwa zuletzt im Urteil vom 8.9.2009 Liga Portuguesa) vertretenen Rechtsansicht. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele entsprechend ihrer eigenen Wertordnung festzulegen und zu bestimmen. Die Beschränkungen von Glücksspielangeboten müssen jedoch geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele tatsächlich zu gewährleisten. Eine „Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor“ kann nach Ansicht des EuGH durchaus mit dem Ziel im Einklang stehen, durch Werbemaßnahmen Spieler, die sonst verbotenen Spielen nachgehen würden, dazu zu veranlassen, erlaubte Spiele, also Spiele von zugelassenen Veranstaltern, zu spielen.

Nach Ansicht des EuGH muss „das richtige Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem Erfordernis einer kontrollierten und Expansion der zugelassenen Glücksspiele, um das Glücksspielangebot für die Öffentlichkeit attraktiv zu machen, und der Notwendigkeit, die Spielsucht der Verbraucher so weit wie möglich zu verringern“ (Rz 32).

Da der niederländische Justizminister den Zulassungsinhaber gar aufgefordert hatte, die Zahl der Werbenachrichten stark einzuschränken und in der Zulassung selbst festgehalten ist, dass der Zulassungsinhaber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Tätigkeit der Kundenwerbung zurückhalten und ausgewogenen Inhalts ist, erachtete der EuGH die niederländische Glücksspielrechtslage (grundsätzliches Verbot mit der Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen zu erteilen) für zulässig. Die Durchsetzung dieser Rechtslage kann auch der einzelne Zulassungsinhaber selbst auf den Zivilrechtsweg vornehmen.

Zusammengefasst

bekräftigte der EuGH seine Rechtsprechung, wonach Beschränkungen von Glücksspielangeboten zulässig sind. Diese Beschränkungen müssen jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wozu der Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für Glücksspiele zählen. Diese Ziele müssen mit angemessenen und verhältnismäßigen Mitteln erreicht werden. Zur Erreichung dieser Ziele darf in bestimmen, eingeschränkten Ausmaß auch Werbung betrieben werden, um legale Spiele gegenüber illegalen Spielangeboten attraktiver zu machen. Ein Glücksspielmonopol mit Ausschließlichkeitsrechten (wie auch in Österreich gesetzlich verankert), bei dem das Glücksspiel nur aufgrund einer einzigen Erlaubnis ausgeübt werden darf, ist unter diesen Voraussetzungen zulässig.

Ausschreibungspflicht für Glücksspiel-Zulassungen

Der EuGH hatte sich im Fall Betfair auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Erteilung der einzigen gesetzlich zulässigen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden in einem bestimmten öffentlichen Verfahren erfolgen muss oder ob diese Zulassung auch ohne Bekanntmachung erteilt werden darf. Grundsätzlich, so der Gerichtshof sind bei der Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Glücksspielen das Transparenzgebot und das Gebot der Gleichbehandlung einzuhalten. Es müssen im Vorhinein bekannte Kriterien bestehen, die als Maßstab für die Entscheidung der Behörde über die Erteilung der Zulassung an einen von mehreren Bewerbern dienen können. Im Glücksspielbereich sieht der EuGH jedoch auch eine Beschränkung dieses Grundsatzes für zulässig an: Wenn nämlich die Zulassung einem öffentlichen Veranstalter, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht oder einem privaten Veranstalter, dessen Tätigkeit die Behörden genau überwachen können, erteilt wird, kann der Mitgliedstaat sogar auf ein Ausschreibungsverfahren verzichten. Ob das niederländische System diesen Anforderungen gerecht wird, entschied der EuGH nicht, sondern überließ die Prüfung dieser Frage dem Gericht des Ausgangsverfahrens (Rs C-203/08 Betfair Rz 59 ff).

Diese nun schon wiederholten Ausführungen des Gerichtshofs bestätigen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols. Ob die tatsächliche Ausformung des Monopols aber den Anforderungen des Gerichtshofs genügt, muss das nationale Gericht feststellen. Für die Rechtslage in Österreich lässt sich daher nur ein Anhaltspunkt, jedoch noch keine definitive Aussage erkennen.

Was das Verfahren für die Vergabe dieser einzigen legalen Zulassung in einem solchen System betrifft, machte der EuGH weitere Vorgaben und lässt sogar die ohne Ausschreibung erfolgte Vergabe von Zulassungen unter bestimmten Voraussetzungen zu.

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