Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hatte über einen Unternehmer, der Glücksspielgeräte zugänglich gemacht hatte, eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes verhängt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vertrat der Unternehmer die Auffassung, dass das österreichische Glücksspielgesetz nicht angewendet werden dürfte, weil es mit EU-Recht unvereinbar sei. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab dem Automatenbetreiber Recht.
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