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OÖ: „Schutzwall“ des LVwG-Richters Alfred Grof für illegales Automatenglücksspiel

Spieler-Info.at hat die Entscheidungen des LVwG, welche von Richter Dr. Alfred Grof gefällt wurden, recherchiert.
Alle diese nachstehend aufgelisteten Urteile BLOCKIEREN Erst-Entscheidungen der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaften oder Polizeidirektionen.

GEGEN diese Entscheide gibt es NUR das Rechtsmittel in die nächsthöhere Instanz, welche aber NUR ein BETEILIGTER des Verfahrens beantragen kann. Die Erst-Instanzen (Bezirkshauptmannschaften etc.) scheuen oft diesen weiteren, kostenbelasteten Weg, so dass der Entscheid des LVwG zumeist „rechtskräftig“ und endgültig ist.

Lobenswerte Ausnahme: die BH Vöcklabruck wehrte sich und rief den VwGH an und GEWANN – siehe Spieler-Info Story.

Der erste große Fehler in den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften

„Die aufschiebende Wirkung“ wird stets gewährt, wenn der Beschuldigte die BH-Bescheide beeinsprucht – offensichtlich aus Angst vor möglichen Kosten, wenn der Beschuldigte aus irgendwelchen, formalen Gründen in der höheren Instanz recht bekommt.

Allerdings: im Glücksspielgesetz ist diese „aufschiebende Wirkung“ NICHT vorgesehen und gedeckt – aus GUTEM Grund: die Beschuldigen illegalen Anbieter schaden Stunde für Stunde den Spielern/Konsumenten, es herrscht nachweislich „Gefahr in Verzug“, welche rasche BETRIEBS-Schließungen rechtfertigt und notwendig macht.

Der Beschuldigte kann dann trotz geschlossenem Betrieb den langen Rechtsweg gehen. Permanente Anrufe des EuGH richten dann wenig oder gar keinen Schaden an und das „Ringelspiel“ der Verfahren geht ins Leere… und die Spieler werden geschützt, die Bevölkerung fühlt sich nicht verhöhnt.

Der zweite schwere Fehler der Bezirkshauptmannschaften

Es müsste JEDER Entscheid des LVwG angefochten werden… nur MUT! Siehe Erfolg der BH Vöcklabruck!!

Der VwGH rügte das Urteil des LVwG, also den Spruch des Richters Dr. Grof, massiv und argumentierte sogar mit „Rechtsbruch“.

Dieser oberstgerichtliche Entscheid „stört“ Richter Dr. Grof in seiner festen Überzeugung, dass das österreichische Glücksspielgesetz „NICHT EU-konform“ sei, nicht im Geringsten.

Sein AKTUELLER Anruf des EuGH vom 14.12.2015 beweist die „FESTE Rechtsauffassung“ des ASKÖ Linz-Urfahr Präsidenten und Richters Dr. Alfred Grof.

Darf der LVWG Richter Dr. Grof konsequent zugunsten der illegalen Glücksspielanbieter entscheiden?

JA, er darf es!

Ein Richter ist per Verfassungsbestimmung unabsetzbar, (gegen seinen Willen) unversetzbar und unabhängig. Im Bereich der Rechtsprechung kann einem Richter von niemandem eine Weisung erteilt werden. Richter sind grundsätzlich auch nicht an die Urteile oder Rechtsansichten anderer Gerichte in anderen Verfahren gebunden. Eine unrichtige aber noch vertretbare Rechtsansicht stellt nach der ständigen Rechtsprechung kein Verschulden eines Richters dar. Gegen unrichtige Entscheidungen eines Richters besteht nur die Möglichkeit eines Rechtsmittels an die nächste Instanz. Dies setzt allerdings Parteistellung voraus. Gegen die Entscheidungen des Richter HR Dr. Alfred Grof können die erstinstanzlichen Behörden ein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ergreifen, Spieler-Info.at mangels Parteistellung im Verfahren jedoch nicht.

EU-Recht hat Vorrang

Das EU-Recht genießt Anwendungsvorrang, das heißt, dass es allen nationalen Rechtsvorschriften und somit auch Gesetzen vorgeht. Ob ein nationales Gesetz gegen EU-Recht verstößt, ist von der Rechtsprechung – und letztlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) – zu entscheiden. Jede Behörde und jedes Gericht ist verpflichtet, das EU-Recht zu beachten. Kommt die Behörde / das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine gesetzliche Vorschrift gegen das EU-Recht verstößt, darf es diese gesetzliche Vorschrift nicht anwenden. Ob eine gesetzliche Vorschrift, gegen das EU-Recht verstößt, hat jede Behörde / jedes Gericht zunächst selbst zu entscheiden. Bestehen Zweifel, sind letztinstanzliche Gerichte verpflichtet und alle anderen Gerichte berechtigt, den EuGH um Vorabentscheidung anzurufen. Eine Anrufung des EuGH ist auch wegen verfahrensrechtlicher Fragen, wie z.B. hier hinsichtlich der Ermittlungspflicht bei Verstößen gegen das Glücksspielgesetz möglich.

Anrufung des VwGH bzw. EuGH ist Ermessensache des Richters

Richter der LVwG haben zudem die Möglichkeit, bei grundsätzlichen Fragen den VwGH anzurufen und Verfahren bis zu dessen Entscheidung auszusetzen. Ob ein Richter von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem freien Ermessen.

Solange Richter Dr. Alfred Grof beim LVwG für Beschwerden gegen Beschlagnahmungen und Straferkenntnisse nach dem Glücksspielgesetz zuständig ist, bestehen für Spieler-Info.at keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten solche Vorabentscheidungen des EuGH bzw. des VwGH und damit verbundene Verzögerungen zu verhindern. Um die Zuständigkeit des Richters Dr. Alfred Grof für solche Verfahren zu bekämpfen, müsste man konkrete Informationen und eindeutige Beweise für eine Befangenheit dieses Richters haben. Eine Befangenheit könnte z.B. durch eine wirtschaftliche oder private Nahebeziehung zu dem beschwerdeführenden Glücksspielanbieter sein. Eine solche Nahebeziehung muss aber eine gewisse Intensität erreichen und nachgewiesen werden. Dass Herr HR Dr. Alfred Grof eine für die Glücksspielanbieter günstige Rechtsansicht vertritt, ist nach der ständigen Rechtsprechung kein Befangenheitsgrund.

WAS kann gegen die „Schutzmauer des illegalen Glücksspieles“ unternommen werden?

Spieler-Info.at wird den eingeschlagenen Weg fortsetzen und auch Anzeigen an die Finanzpolizei erstatten. Sollte die Finanzpolizei im Rahmen ihrer Ermittlungen auch abgabenrechtliche Verstöße entdecken, geht der diesbezügliche Instanzenzug nicht an das LVwG. Für abgabenrechtliche Verfahren besteht nämlich ein eigener Instanzenzug an das Bundesfinanzgericht.

Spieler-Info.at geht seit einem Monat diesen „zweiten“ WEG: JEDER Standort wird auch dem zuständigen Finanzamt UND der Finanzpolizei angezeigt – zusätzlich UND VORRANGIG zu den Anzeigen bei der örtlichen Bezirkshauptmannschaft.

Fazit: Sicher, die illegalen Anbieter in OÖ haben Zeit gewonnen, aber „VERBESSERT“ haben sie ihre Situation damit wahrlich nicht. Das Finanzstrafgesetz hat echte Zähne.

UND: Die Finanzpolizei ist auch BETEILIGTER im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft und kann (wird) die höheren Instanzen anrufen!

 

Entscheidungen des LVwG Richter Dr. Alfred Grof:

  1. LVwG-410787/8/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 19.08.2015
  2. LVwG-410680/8/Gf/Mu – 410681/2
    Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  3. LVwG-410701/6/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  4. LVwG-410647/6/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  5. LVwG-410702/5/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  6. LVwG-410623/6/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  7. LVwG-410601/6/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  8. LVwG-410602/6/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  9. LVwG-410622/7/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  10. LVwG-410600/10/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  1. LVwG-410287/42/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  2. LVwG-410269/56/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  3. LVwG-410285/50/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  4. LVwG-410298/27/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  5. LVwG-410353/17/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  6. LVwG-410286/29/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  7. LVwG-410284/27/Gf/Mu
    Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  8. LVwG-410481/2/Gf/Rt LVwG-410482/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  9. LVwG-410444/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  10. LVwG-410380/2/Gf/Rt – LVwG-410381/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  1. LVwG-410390/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  2. LVwG-410353/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  3. LVwG-410348/2/Gf/Rt – 410350/3/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  4. LVwG-410344/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 10.06.2014
  5. LVwG-410343/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 10.06.2014
  6. LVwG-410330/2/Gf/Eg LVwG-410332/2/Gf/Eg
    Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  7. LVwG-410306/2/Gf/UD/Rt LVwG-410307/2/Gf/UD/Rt LVwG-410308/2/Gf/UD/Rt LVwG-410309/2/Gf/UD/Rt LVwG-410310/2/Gf/UD/Rt
    Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  8. LVwG-410316/2/Gf/UD/Rt LVwG-410317/2/Gf/UD/Rt
    Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  9. LVwG-410298/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  10. LVwG-410284/4/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  1. LVwG-410287/4/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  2. LVwG-410286/4/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  3. LVwG-410269/6/Gf/Rt LVwG-410285/4/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  4. LVwG-410003/3/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  5. LVwG-410002/3/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  6. LVwG-410293/2/Gf/Rt LVwG-410294/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 09.04.2014
  7. LVwG-410000/10/Gf/Rt LVwG-410001/12/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  8. LVwG-410249/2/Gf/Rt LVwG-410250/2/Gf/Rt LVwG-410251/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  9. LVwG-410028/2/Gf/UD/Rt
    Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  10. LVwG-410027/2/Gf/UD/Rt
    Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  1. LVwG-410230/2/Gf/Rt LVwG-410231/2/Gf/Rt LVwG-410232/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 07.02.2014
  2. LVwG-410204/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  3. LVwG-410202/2/Gf/Rt LVwG-410215/2/Gf/Rt LVwG-410216/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  4. LVwG-410102/2/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 22.01.2014
  5. LVwG-410000/3/Gf/Rt
    Entscheidungsdatum: 13.01.2014

 

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