Kommentar von Prof. Gert Schmidt
Die Vergabe der drei neuen Glücksspiellizenzen für die sogenannten „Landesausspielungen“ wird sehr wahrscheinlich von unterlegenen Bewerbern juristisch bekämpft.
Mit einem Einspruch entsteht für das Land Kärnten die schwierige Situation, dass die im Gesetz vorgesehene Verlängerung des Lizenzzeitraumes bereits mit 31.10.2026 endgültig verbraucht ist, sodass eine juristische Anfechtung möglicherweise eine zeitweise Schließung der Glücksspielbetriebe in Kärnten notwendig macht.
Aktuell gilt eine Übergangsregelung 2025/2026
- § 8 Abs. 2 K‑SGAG sieht vor:
- Die zuletzt berechtigten Bewilligungsinhaber dürfen die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zu einem Jahr weiterführen, wenn das neue Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen ist.
- Die Frist endet früher, sobald der neue Bewilligungsbescheid materiell rechtskräftig wird.
Ausweg: Das Land Kärnten findet eine juristisch saubere Lösung, wie ohne Rechtskraft der drei neuen Bescheide der Betrieb bis zur Entscheidung ermöglicht wird.
Dazu gibt es folgende mögliche Szenarien:
- Szenario 1: Wiederbewilligung für die bisherigen drei Betreiber (Admiral, Amatic, Fair Games), ggf. mit neuen Auflagen.
- Szenario 2: Teilweise Neuvergabe—ein oder mehrere neue Betreiber erhalten eine Bewilligung, maximal drei insgesamt.
- Szenario 3: Streitigkeiten oder Beschwerden gegen Bescheide:
- Bewerber, die keinen Zuschlag erhalten, könnten Rechtsmittel (z.B. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht) ergreifen.
- Das würde die endgültige Rechtskraft der Bescheide verzögern und die Übergangsphase faktisch verlängern.
Das Land Kärnten hatte es mit der Entscheidung für die drei neuen Glücksspiellizenzen wahrlich nicht leicht. Durch den nicht vorhersehbaren Verkauf der Admiral Gruppe zuerst an den Tipico-Konzern und dessen weiterer Verkauf an die französische Betclic-Gruppe, entstand ein enormer Compliance-Prüfungsbedarf betreffend Admiral und deren neuen Eigentümer.
Mit fast 30.000 Seiten haben die Kärntner Landesregierung und die Bewertungskommission zwar eine gründliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse sowie der Verlässlichkeit der Entscheidungsträger, der wirtschaftlichen Eigentümer und der echten Machthaber durchgeführt.
Trotz intensiver Prüfung bleibt ein Ermessensspielraum: Wie wird die Vergangenheit eines neuen Eigentümers in Bezug auf in den Medien kolportierten Verdacht wegen illegalen Glücksspiels bewertet? Wie lange rückwirkend – von der Einreichung für die neue Kärntner Lizenz ausgehend – muss sich der neue Eigentümer in Bezug auf Verlässlichkeit und Rückzug vom Verdacht, illegales Glücksspiel betrieben zu haben, entfernt haben? Reichen zwei Jahre, sind es fünf Jahre oder – wie viele Kritiker meinen – sollte ein völliger Ausschluss von einem Bewerbungsverfahren angewendet werden?
Eine weitere, sehr entscheidende Frage kommt bei Konzernen, die sich für eine Glücksspiellizenz bewerben, hinzu: Die Finanzierung des Konzerns über Anleihen und verschiedenste Finanzierungsinstrumente. Das hier entstehende Problem betrifft nicht nur die Lizenzvergabe für das „kleine Glücksspiel“, sondern auch die kurz bevorstehenden Vergaben der Lizenzen für Casinos und Online-Glücksspiel in Österreich. Und WER ist der echte Machthaber in einem Konzern? Ist es der Eigentümer, der im Handelsregister als solcher eingetragen ist? Sind nur die Vorstände und Aufsichtsräte oder Beiräte ODER sind die wahren Machthaber die Kreditgeber, die Finanziers der Anleihen oder anderer Finanzinstrumente?
Spieler-Info hat sich in die Tiefen der Finanzstrukturen von Glücksspielkonzernen begeben.
Das Ergebnis ist mehr als spannend. Bedeutende Finanzinvestitionen sind in spezialisierten Finanzberichten sehr exakt darstellbar, auch die Hintergründe und Bedingungen der jeweils gewährten Finanzierungen. Hier beginnt das große Problem. Einige Glücksspielunternehmen haben – folgt man diesen in den Finanzmedien dargestellten Berichten und Bedingungen – rigide Sicherungsmaßnahmen für ihre Kredite und Darlehen eingerichtet und auch durchgesetzt. Eines der wirklich erstaunlichsten Beispiele ist die Verwendung der Einnahmen einer staatlichen Lotterie zugunsten finanzierender Investoren. Wenn diese in den Finanzmedien dargestellten Bedingungen tatsächlich umgesetzt wurden, so widersprechen sie jedem Glücksspielgesetz in zivilisierten Ländern. Auch weitere Bedingungen, wie ein Minimum an positivem Cash-Flow oder die Meldung an das finanzierende Institut, falls das EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) sich um einige Punkte verändert, bedeuten in der Praxis nichts anderes, als dass die jeweiligen Betreiber von Glücksspiel – sei es Lotto, Casino oder andere Glücksspielformen – gezwungen sind, den höchstmöglichen Ertrag aus dem Glücksspiel zu erzielen. Genau diese Vorschrift widerspricht – sinngemäß – zahlreichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, der – sinngemäß – zu jeder Zeit erkannt hat, dass der Spielerschutz vor den monetären Wünschen oder Zielen eines Staates, eines Monopols oder eines Unternehmens zu stellen ist.
Nur ein gelebter nachhaltiger Spielerschutz rechtfertigt die Vergabe von Lizenzen durch den Staat oder das Glücksspielmonopol. Wenn nunmehr das oberste Gebot die Gewinnmaximierung ist, so sind diese Bedingungen zweifelsfrei und objektiv gesehen nicht erfüllt.
Nun geht es bei diesen Finanzierungen – das ist auch in den Finanzberichten nachlesbar – nicht um Peanuts, sondern bei einigen in Österreich tätigen Bewerbern um Milliardenbeträge in der Größenordnung von 4 bis 6 Milliarden pro Konzern.
Das sind auch für große Betriebe und internationale Finanzierungen beachtliche Summen.
In einem Finanzbericht steht sogar, dass die Finanzierung für einen bestimmten Konzern (er ist auch in Österreich tätig) eigentlich wegen Überschuldung des Konzerns nicht erlaubt wäre, der hohe Cashflow aus den Glücksspielerträge, insbesondere Lotterieerträgen, rechtfertigt jedoch die Kreditvergabe zu teilweise horrenden Zinsen.
Diese Bedingungen wären bei einer Lizenzvergabe durch den Gesetzgeber bzw. durch die zuständige Behörde in aller Klarheit zu hinterfragen und offen zu legen. Derartige Bedingungen bedeuten nichts anderes, als dass Finanzierungsinstitute oder Investoren, welche teilweise namentlich nicht bekannt sind, das „Sagen“ in einem Unternehmen haben und man als für die diese Kreditgebarungen außenstehende Behörde gar nicht weiß, in welchen den verschiedenen Tresoren der Welt die Aktien eines Glücksspielbetriebes wirklich liegen und welchem Institut oder Investor sie verpfändet sind. Diese defacto Machtverschiebung hat in einem ähnlichen Fall vor etwa 10 Jahren das österreichische BMF dazu bewogen, die Teilnahme eines lizenzwerbenden Konzerns (leider nur zeitweise) abzulehnen. Die damals vom BMF klar definierte Problematik des defacto Machthabers – also des Kreditgebers, welcher die Entscheidungen der Glücksspielkonzernspitze aushebelt – ist von entscheidender Bedeutung.
Ein weiteres Problem bei der Vergabe der Glücksspielkonzessionen in Kärnten stellt ein Vorwurf gegen Fair Games dar.
Am 21. April 2026 hatte Spieler-Info eine routinemäßige Kontrolle der Kärntner Glücksspielbetriebe in Anbetracht der damals bevorstehenden Konzessionsvergabe durchgeführt.
Auffallend war auch die Analyse der Bilanzergebnisse mehrerer österreichischen Anbieter der sogenannten „Landesausspielungen“, also des Kleinen Glücksspiels. Durch die Bank zeigen die Bilanzen – es handelt sich bei den Lizenzträgern zumeist um eine Aktiengesellschaft, welchen strikten Bilanzierungsregeln unterliegt und von einem staatlichen Controller begleitet wird – negative Ergebnisse. Die Admiral Gruppe machte mit Admiral Entertainment beispielsweise jahrelang 3 bis 4 Millionen Euro Jahresverlust, andere kleinere Betriebe schrammten an der schwarzen Null vorbei.
Bei der Analyse der Bilanzen aller österreichischen Betriebe, welche sich mit den Landesausspielungen (Kleines Glücksspiel) befassen, fielen zwei Betriebe auf, welche deutlich positiv bilanzierten: die AMATIC Gruppe mit MySino – hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass die AMATIC zu den bedeutendsten internationalen Herstellern von Geldspielautomaten, Casino-Equipment, Produktion von Jackpots und Betreiber von Casinos in vielen Ländern der Welt. Sie hat einen anderen, legalen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Bereitstellung der Geldspielgeräte für die einzelnen Spielhallen oder kann sich über die ausgewiesenen Gewinne ihrer Tochterfirma, welche das Kleine Glücksspiel betreibt, zufriedengeben.
Ganz anders ist die Bilanz der Fair Games GmbH. Dieser kleine Betrieb – früher Cashpoint – mit Standorten in Klagenfurt, Spittal, Treibach und Wolfsberg macht einen relativ kleinen Umsatz mit einem Gewinn in der Höhe von etwa 10 Prozent des Erlöses. Diese Gewinnspanne ist bei gesunden Betrieben bei verschiedensten Branchen durchaus üblich, in Kärnten jedoch Anlass zur Verwunderung.
Der wichtigste Punkt, weshalb die Betreiber von Landesausspielungen (Kleines Glücksspiel) sich in Bezug auf Umsätze und Gewinn so schwertun, liegt in der besonders rigiden Gesetzgebung betreffend Spielerschutz.
Gerade die Landesausspielungen unterliegen seit mehr als 15 Jahren österreichweit den wohl strengsten Regulierungen inklusive der direkten Anbindung aller Geldspielautomaten an das Bundesrechenzentrum. Mit dieser direkten Anbindung werden – anonymisiert – alle Spielabläufe und auch somit alle Erlöse und Umsätze dokumentiert und registriert. Ein besonderes Augenmerk wird bei diesen besonderen Spielerschutzmaßnahmen, welche vom Bund per Gesetz verfügt und von den Ländern umzusetzen sind, auf die Limitierung des Spieleinsatzes, der Höchstgewinne, der Spieldauer und des Ausschlusses von Spielern, welche nicht die Bonität für eine Teilnahme am Glücksspiel haben. Diese wirklich strengen Maßnahmen führen – bei strikter Einhaltung – dazu, dass sogenannte „gute“ Spieler vom Betrieb ferngehalten sind und – leider – bei den illegalen Glücksspielanbietern andocken. Die legalen Anbieter schaffen es damit nicht einmal die Kosten ihres Betriebes – sie haben für alle Betriebe Pflichten zur Öffnung, auch diese sind vorgeschrieben und zum laufenden Betreib, so dass sie keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduktion eines teilweise unsinnigen Angebotes treffen können.
Diese Zwangsjacke, organisatorische Maßnahmen, welche dem Spieler nicht schaden würden, aber die Rentabilität des Betriebes erhöhen, ist eine Belastung. Zum Beispiel könnten bei einem Betrieb, welcher 50 Geräte laut zugeteilter Lizenz betreiben darf, fünf Geräte abgeschaltet werden. Diese Abschaltung ist nicht möglich, weil eben der Betrieb mit der vollen Anzahl der durch die Lizenz zugeteilten Geräte zu großzügig bemessenen Öffnungszeiten vorgeschrieben ist. Eine Anpassung an den Markt ist für den Betreiber somit unmöglich.
Umso mehr ist die Gewinnsituation von Fair Games auffallend und erregte den Verdacht, ob möglicherweise z.B. der gewissen strengen Bedingungen des Gesetzgebers unterliegende Einlass von Spielern, welche nicht den Voraussetzungen des Glücksspielgesetzes entsprechen, ermöglicht wird.
Die Überprüfung vom Spieler-Info am 21. April 2026 und die daraufhin erfolgte Information an das Land Kärnten zeigte, dass – durch Dokumente und Zeugen belegt – die Zugangskontrolle für Personen, welche an Automaten spielen möchten, nicht den Gesetzen entsprochen hat.
Die Anzeige erfolgte am 1. Juni 2026 und wurde vom Land Kärnten und dem BMF beantwortet.
Auszugsweise Beantwortung durch Land Kärnten von 29. Juni 2026:
… wird angegeben, dass es „am 21.4.2026 möglich war, die 6 Wettpunkt Standorte der Fair Games GmbH in Kärnten trotz nicht übereinstimmender Personaldaten Spielerkarte / vorgelegter Führerschein, die Spielräumlichkeiten zu betreten und am Glücksspiel teilzunehmen“. Auf jeden einzelnen Automatensalon-Standort der Fair Games GmbH bezogen wird ausgeführt: „Die Zugangskontrolle wurde in dieser Filiale nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da der Gefertigte andere Personaldaten (Name, Geburtsdatum) auf der Spielerkarte hatte, als am vorgelegten Ausweisdokument (Personalausweis, Führerschein) – CHECK-IN und Zutritt waren trotzdem möglich. (Entsprechender Nachweis möglich)“.
Zu Ihrem daran anschließenden Ersuchen um Überprüfung ist festzuhalten, dass von Organen der ho. Behörde im Zuge der – vor und nach Anzeigeerstattung – vorgenommenen Kontrollen in den Automatensalons der Fair Games GmbH keine Mängel der Zutritts- und Identitätskontrolle der Bewilligungsinhaberin oder Diskrepanzen zwischen Spielerkarten und Ausweisdokumenten der Spieler an den Glücksspielautomaten wahrgenommen wurden, wie sie von Ihrer Seite angesprochen werden. Daher dürfen wir Sie auffordern, Ihre Angaben in der Anzeige vom 1.6.2026 unter Vorlage entsprechender Nachweise nachvollziehbar zu präzisieren.“
Die Frage, ob eine lizensierter Spielbetrieb einen hier aufgezeigten Missstand zulässt oder fördert, ist von entscheidender Bedeutung für die Vergabe einer Lizenz. Hier handelt es sich in Bezug auf das Glücksspielgesetz nicht um eine Lappalie, sondern um ein wirklich entscheidendes Faktum.
Bezeichnenderweise sind diese hier aufgezeigten Hinweise für nicht korrektes Glücksspiel im Bescheid weder erwähnt oder scheinbar nicht berücksichtigt worden.
Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Einspruch durch einen oder mehrere Bewerber, welche keine Lizenz erhielten, diese hier aufgezeigten Vorwürfe aufgreift und somit den Prozess der Vergabe der Glücksspiellizenzen in Kärnten neu aufrollen lässt.
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