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Illegales Glücksspiel in den Bundesländern – Einsätze können rückgefordert werden!

In ganz Österreich riskieren Spieler ihr Geld bei Glücksspielautomaten in Tankstellen oder Gastwirtschaften in der Hoffnung, große Gewinne zu erzielen. Nicht selten verliert jedoch der Spieler

[[image1]]Es stellt sich daher die Frage, ob der einzelne Spieler im Verlustfall seine Einsätze zurückfordern kann.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist eindeutig: Ist das einzelne Glücksspiel verboten und somit ungültig, kann der Verlierer die bezahlten Einsätze zurückfordern. Der Zweck des Verbots von Glücksspielen liegt nämlich gerade darin, Vermögensnachteile durch verbotenes Glücksspiel zu verhindern.

Wer bei illegalen Glücksspielautomaten Geld verliert, kann seinen Einsatz zurückfordern!

Wann ist also der Betrieb eines Glücksspielautomaten verboten und wann nicht?

In Österreich ist die Durchführung von Glücksspielen prinzipiell dem Bund vorbehalten. Es gibt jedoch Ausnahmen zum Glücksspielmonopol des Bundes. So ist es insbesondere den einzelnen Bundesländern erlaubt, Landes-gesetze zu erlassen, auf deren Basis Glücksspielautomaten in den einzelnen Bundesländern betrieben werden dürfen (früher sprach man dies-bezüglich vom „kleinen Glücksspiel“, nunmehr von „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“). Wer also in den einzelnen Bundesländern legal einen Glücksspielautomaten betreiben will, benötigt eine aufrechte (landesgesetzliche) Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten.

Im Burgenland, sowie in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg ist der Betrieb von Glücksspielautomaten aktuell nicht erlaubt!

In den fünf Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg war das „kleine Glücksspiel“ bislang verboten. Zwar wurde in Oberösterreich mittlerweile ein Landesgesetz zur Durchführung von „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ beschlossen und verlautbart, allerdings sind die Lizenzen zur Durchführung von „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ bislang noch nicht verteilt worden.

In den vier Bundesländern Wien, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten ist das „kleine Glücksspiel“ zwar erlaubt, dennoch gibt es auch in diesen Bundesländern Betreiber von Glücksspielautomaten, die über keine aufrechte (landesgesetzliche) Bewilligung verfügen. Abgesehen davon läuft die Gültigkeit der erteilten Landesbewilligungen des „kleinen Glücksspiels“ in diesen vier Bundesländern mit 31.12.2014 bzw. 31.12.2015 ab. Lediglich in Niederösterreich wurde, wie in Oberösterreich, bereits ein Landesgesetz zur Durchführung von „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ beschlossen und verlautbart, die entsprechenden Lizenzen aber noch nicht verteilt.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass aktuell im Burgenland sowie in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung etwa an Tankstellen oder in Gastwirt-schaften jedenfalls verboten bzw. mangels erfolgter Lizenzerteilung noch nicht erlaubt ist. Wer sein Geld in diesen Bundesländern bei Glücksspielautomaten ver-liert, kann seinen verlorenen Einsatz zurückfordern.

In Niederösterreich stehen bis zu 700 illegale Glücksspielautomaten, Spieler können ihre Einsätze zurückfordern!

In Wien, Niederösterreich, der Steiermark und Kärnten ist der Betrieb von Glücksspielautomaten zwar prinzipiell erlaubt, dennoch benötigt der einzelne Betreiber eine aufrechte Bewilligung. Wer sein Geld in diesen Bundesländern bei Glücksspielautomaten verliert, deren Betreiber über keine aufrechte Bewilligung verfügt, kann seinen verlorenen Einsatz ebenfalls zurückfordern.

Anzeigenflut wegen des illegalen Betriebs von Glücksspielautomaten:

Angesichts einer Anzeigenflut bei den zuständigen Gerichten und Bezirksverwal-tungsbehörden wegen des illegalen Betriebs von Glücksspielautomaten in den einzelnen Bundesländern, zeigt sich ein immer härteres und wirkungs-volleres Vorgehen gegen konzessionslose Betreiber von Glücksspielautomaten. Diesen droht für das konzessionslose Betreiben von Glücksspielautomaten. die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von bis zu EUR 22.000,00. Dazu können jetzt auch noch Rückforderungsansprüche von Spielern hin-zukommen, die ihre verlorenen Einsätze zurückfordern.

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