Illegales Online- und Automatenglücksspiel: Geschäftsführer, Vorstände, auch „wirtschaftliche Eigentümer“ haften persönlich!
Das ist brandaktuell. Die Luft für die Verantwortlichen hinter illegalen Glücksspielangeboten wird dünner, da Gerichte zunehmend die Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen bei Gesetzesverstößen durchbrechen.
Hier sind die entscheidenden Punkte zur persönlichen Haftung:
- Durchbruch der beschränkten Haftung: Normalerweise schützt der „Mantel“ einer GmbH oder AG das Privatvermögen. Bei vorsätzlichen oder deliktischen Handlungen – wozu das Anbieten von Glücksspiel ohne gültige Lizenz zählt – können Geschäftsführer und Vorstände jedoch persönlich in die Pflicht genommen werden.
- Wegweisende Rechtsprechung (EuGH): Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in aktuellen Verfahren bestätigt, dass Geschäftsführer einer Firma ohne nationale Glücksspiel-Lizenz im Zweifel persönlich für verlorene Einsätze haften. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie aktiv an der konzessionslosen Vermarktung beteiligt sind.
- Wirtschaftliche Eigentümer im Visier: Auch sogenannte „wirtschaftliche Eigentümer“ oder „faktische Geschäftsführer“ – also Personen, die im Hintergrund die Fäden ziehen, ohne offiziell im Handelsregister zu stehen – können haftbar gemacht werden. Dies basiert oft auf dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und spezifischen Haftungsnormen für Hintermänner.
- Strafrechtliche Relevanz: Neben der zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatz) drohen gemäß § 284 StGB Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen für das unerlaubte Veranstalten von Glücksspielen.
- Haftung von Zahlungsdienstleistern: Auch Geschäftsführer von Zahlungsabwicklern riskieren eine persönliche Haftung, wenn sie wissentlich Transaktionen für illegale Casinos ermöglichen.
In Österreich hat der OGH mehrmals entschieden, dass auch sogenannte „wirtschaftliche Eigentümer“ oder „faktische Geschäftsführer“ bei illegalem Glücksspiel – hier ging es um illegale Spielprogramme bei Geldspielgeräten – persönlich haften, auch wenn diese offiziell „nur“ bedeutende Aktionäre sind. Voraussetzung für diese Haftungen ist der Nachweis, dass durch Zeugeneinvernahmen etc. nachgewiesen wird, dass wesentlicher Einfluss genommen wurde oder entsprechendes Wissen über diese unlauteren Angebote vorgelegen war oder ist.
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