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Unfreiwillige Glücksspiel-Sperre durch Dritte: Niederländisches Cruks-Register vorgestellt

Bild © LucaLago/Unsplash / Bild © Pixabay/Uihere

Die niederländische Glücksspielaufsicht Kansspelautoriteit (KSA) hat Richtlinien bekanntgegeben, nach denen es künftig möglich ist, Personen auch ohne ihr Einverständnis vom Glücksspiel ausschließen zu lassen. Ab Oktober 2021 haben Dritte die Möglichkeit, die Aufnahme von Problemspielern in das zentrale Register „Cruks“ zu beantragen. Stimmt die für die Sperrdatei zuständige KSA zu, muss der Betroffene eine „Spielpause“ von sechs Monaten einlegen.

Sperrdatei als wichtiges Instrument

Mit dem im April dieses Jahres in Kraft getretenen Remote Gambling Act haben die Niederlande eine Vielzahl neuer Regelungen für das Online-Glücksspiel an den Start gebracht.

Eines seiner Instrumente ist das Centraal Register Uitsluiting Kansspelen, kurz Cruks. Das zentrale Register zum Ausschluss vom Glücksspiel beschreibt die Behörde in ihrer aktuellen Mitteilung als „wichtiges Mittel gegen Spielsucht“:

„Cruks ist ein Ergebnis des Remote Gambling Act. (…) Das Gesetz (…) stellt zusätzliche Anforderungen im Bereich der Suchtprävention an alle Anbieter von Hochrisiko-Glücksspielen – Spielhallen, Spielcasinos und Online-Glücksspiele. Sie müssen ab dem 1. Oktober prüfen, ob eine Registrierung in Cruks vorliegt, bevor ein Spieler mit dem Spielen beginnt. In diesem Fall muss dem Spieler der Zugriff auf das Spiel verweigert werden.“

Neu ist, dass sich nicht nur die Betroffenen selbst sperren, sondern auch unfreiwillig auf Antrag Dritter auf die Cruks-Liste gesetzt werden können. Dies können Familienangehörige, aber auch Freunde oder Arbeitgeber sein.

Im Wissen, dass es sich hierbei um weitreichende Entscheidungen handele, so die KSA in ihrer Mitteilung, habe sie ein sorgfältiges Verfahren für die unfreiwillige Registrierung entwickelt.

Unfreiwillige Sperre bleibt Ultima Ratio

So müsse der Antragsteller selbst unter dem Glücksspiel des Betroffenen leiden. Beispielhaft führt die KSA auf, dass Gelder verspielt würden, die für die Begleichung gemeinsamer Rechnungen, den Ruhestand oder die Ausbildung der Kinder bestimmt seien.

Auch wenn die Lebensführung des Spielers massiv unter dem Glücksspiel leide, weil er sich beispielsweise von seinem Umfeld abkapsele, könne dies als persönliche Betroffenheit eines ihm nahestehenden Antragstellers gelten.

Der Prozess zur möglichen unfreiwilligen Aufnahme in das Cruks durchläuft mehrere Phasen. Während dieser erhält auch der Betroffene die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Entscheidet die KSA letztlich im Sinne des Antragstellers, bleibt der Spieler für sechs Monate in der Sperrdatei registriert und somit vom Glücksspiel ausgeschlossen. Nach Ablauf werden alle entsprechenden Daten gelöscht. Eine weitere Sperre kann nur auf erneuten Antrag erfolgen.

Weiterhin gelte, dass die KSA die Beantragung der Aufnahme in das Cruks durch Dritte als Ultima Ratio betrachte. Deshalb könnten nur Personen registriert werden, bei denen vorangegangene Hilfs- und Interventionsangebote nicht gefruchtet hätten.

So prüfe die Aufsichtsbehörde unter anderem, ob zuvor Gespräche mit dem Betroffenen stattgefunden hätten oder der Antragsteller externe Hilfe, beispielsweise beim Hausarzt oder Institutionen, gesucht habe.

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