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Glücksspiel: Kein Eingriff in bestehende Landeskonzessionen durch die aktuelle Novellierung des Wiener Veranstaltungsgesetzes

Dr. Dieter Böhmdorfer: KEIN Eingriff in bestehende Konzessionen; Bild: B&SSpieler-Info.at ersuchte die Kanzlei Böhmdorfer & Schender um  eine Expertise über die Novellierung des Wiener Veranstaltungsgesetzes, die am 27.11.2014 vom Wiener Landtag beschlossen wurde.


Mag. Rüdiger Schender fasst zusammen, dass durch die beschlossene Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes ab Jahreswechsel kein Eingriff in bestehende Konzessionen erfolgt.

Bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung des Konzessionsbescheides darf daher aufgrund der bestehenden Bewilligung die genehmigte Ausspielung wie bisher weiter betrieben werden. Ein automatisches Ende der Wiener Konzessionen für Landesausspielungen kann auf Basis des geänderten Veranstaltungsgesetzes jedenfalls nicht angenommen werden.

 

Lesen Sie hier die Ausführungen im Detail:

1.         In der Bundeshauptstadt Wien wurde politisch entschieden, das so genannte „kleine Glücksspiel“ mit Münzgewinnspielautomaten (Glücksspielautomaten) auslaufen zu lassen und bestehende Bewilligungen nicht zu verlängern. Nach Entschluss der zuständigen Stellen, soll es kein „Landes“-Glückspielgesetz geben, dass die Glücksspielgesetznovelle des Bundes von 2010 auf Landesebene umsetzt.

2.         Mit Initiativantrag vom 13.11.2014 zur Geschäftszahl LG-03512-20104/0001/LAT hat eine Gruppe von Wiener Landtagsabgeordneten den Antrag gestellt das Wiener Veranstaltungsgesetz zu ändern. Zur Begründung wurde ausgeführt:

            „Der Bundesgesetzgeber hat seine Regelungen im Glücksspielgesetz geändert. Dies betrifft auch die Bestimmungen hinsichtlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

            In den Übergangsbestimmungen des § 60 Abs 25 Z 2 Glücksspielgesetz wurde vom Bund ausdrücklich geregelt, dass Glücksspielautomaten auf Grund landesgesetzlicher Bewilligungen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014 betrieben werden dürfen. Damit entfällt in diesem Bereich der Regelungsbedarf des Landes.

Das Land Wien macht daher von der Möglichkeit Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG des Bundes zu erlauben, keinen Gebrauch.

3.         Aus den einzelnen, am 27.11.2014 beschlossenen, Änderungen ist die Absicht des Landesgesetzgebers klar ersichtlich, nämlich die komplette Streichung des Begriffs „Münzgewinnspielautomat“ aus dem Wiener Veranstaltungsgesetz:

Der Begriff wurde aus § 9, der die Konzessionspflicht normierte, gestrichen. Die Legaldefinition eines Münzgewinnspielapparats in § 15 Abs 1 entfällt ersatzlos, ebenso wie die Regelungen zu Organisation und Verfahren des Spielapparate-Beirates in § 15 Abs 1a, 1b und 1c. Bereinigt wurde das Wiener Veranstaltungsgesetz auch um die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen betreffend Aufstellung und Betrieb von Münzgewinnspielapparaten, wie die Begrenzung der Geräteanzahl pro Spielstätte, Abstandsregelungen zu Schulen uÄ, verpflichtende Überwachungssysteme, Mindestkapitalausstattung der Betreiber usw.

Diese im Zusammenhang mit den Streichungen des Begriffs „Münzgewinnspielapparaten“ aus dem Wr. Veranstaltungsgesetz beschlossenen Gesetzesänderungen treten am 1.1.2015 in Kraft.

4.         Ab dem 1.1.2015 besteht somit keine landesgesetzliche Grundlage mehr im Bundesland Wien für die Erteilung von Konzessionen für den Betrieb von Glücksspielautomaten. Durch die Novelle des Wr. Veranstaltungsgesetzes am 27.12.2014 ist somit ausgeschlossen, dass es nach dem 1.1.2015 zu Neuerteilungen von Bewilligungen für Landesausspielungen im Sinne von § 4 und § 5 GSpG kommt.

5.         In Bezug auf die Neuausstellung von Konzessionen für Landesausspielungen hat der Wiener Landesgesetzgeber somit aus rechtlicher Sicht das erklärte Ziel der „Abschaffung“ erreicht.

6.         Würde erstmals die Möglichkeit für das Bundesland Wien bestehen „Landesausspielungen“ zu erlauben oder zu verbieten, wäre diesem Ergebnis (keine Konzessionsneuerteilungen) nichts hinzuzufügen. Tatsächlich wurden aber in der Vergangenheit bereits behördliche Ausspiel-Bewilligungen auf Basis von § 9 und § 15 Wiener Veranstaltungsgesetz erteilt.

7.         Mit Bescheiden der Magistratsabteilung 36 (Veranstaltungswesen) wurden in der Vergangenheit Bewilligungen zur Aufstellung von Münzgewinnspielapparaten (Glücksspielautomaten) rechtskräftig erteilt. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle enthalten diese Genehmigungsbescheide eine genaue Angabe bis wann sie gültig sind. Gestützt auf den mit Wirkung 1.1.2015 abgeänderten § 15 Abs 5 Wr. Veranstaltungsgesetz waren die Konzessionen für die Dauer von 10 Jahren zu erteilen.       

8.         Zusammengefasst existieren rechtskräftige Genehmigungsbescheide für Ausspielungen im Bundesland Wien, deren Laufzeit noch nicht beendet ist (weil die Erteilung noch keine 10 Jahre zurückliegt oder weil die Bewilligung überhaupt unbefristet erteilt wurde). Die Auswirkungen der beschlossenen Gesetzesänderung in Wien auf diese rechtskräftigen Konzessionen mit einer Laufzeit über den 31.12.2014 hinaus, werden im Folgenden dargestellt:

9.         Mit der im Jahr 2010 erfolgten Novelle des Glücksspielgesetzes hat der Bundesgesetzgeber geänderte und wesentlich detailliertere Vorgaben für Landesausspielungen in § 5 GSpG eingeführt. Weil dem Gesetzgeber bewusst war, dass bereits nach der alten Rechtslage Landesausspielungen bewilligt wurden, hat er in § 60 Abs 25 Z 2 GSpG folgende Übergangsregelung geschaffen:

Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit).

10.       Auf diese Übergangsbestimmung des Bundesgesetzgebers nimmt der Initiativantrag zur Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausdrücklich Bezug und führt zur Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG aus:

           „Damit entfällt in diesem Bereich der Regelungsbedarf des Landes.“

Der Landesgesetzgeber ist bei der jüngsten Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes offenbar davon ausgegangen, dass alle in Wien erteilten Bewilligungen durch die Regelung des Bundesgesetzgebers in § 60 Abs 25 Z 2 GSpG automatisch mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit verlieren.

11.       Aus rechtlicher Sicht ist diese Sichtweise nicht nachvollziehbar. Mit einer bundesgesetzlichen Bestimmung kann nicht einfach in bestehende landesgesetzliche Rechte eingegriffen werden. Die rechtskräftigen und gültigen Genehmigungsbescheide haben für den jeweiligen Konzessionsinhaber eine gesicherte Rechtslage auf Landesebene geschaffen.

Der daraus aus dem Bescheid Berechtigte darf das gewährte Recht so lange ausüben, bis der im Bescheid genannte Gültigkeitszeitraum nicht abgelaufen ist. Eine Beschränkung oder der Entzug der landesgesetzlichen Bewilligung kann nur durch eine landesgesetzliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vorgenommen werden.

12.       Dem Bundesgesetzgeber (Glücksspielgesetz) ist ein Eingriff in landesrechtliche Kompetenzen (Wiener Veranstaltungsgesetz) verwehrt. Grund dafür ist die strikte Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung, die die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung je nach Sachmaterie eindeutig dem Bund oder den Ländern zuordnet.

13.       Mit der Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG, die die automatische Beendigung von rechtskräftigen und gültigen landesrechtlichen Konzessionen mit Jahresende 2014 bestimmt, hat der Bundesgesetzgeber die ihm gesetzten Grenzen der Kompetenzverteilung überschritten, weil er damit unzulässiger Weise in eine Zuständigkeit des Landes Wien eingreift.

14.       Wegen dieser Kompetenzüberschreitung durch die Übergangsbestimmung ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, Strafbescheide wegen konzessionslosem Betrieb ab dem 1.1.2015 gegen Inhaber von aufrechten und gültigen Landeskonzessionen zu erlassen. Für den Fall das die Behörden gegen den zulässigen Betrieb von Glücksspielautomaten auf Basis einer gültigen Konzession mit Sanktionen (Geldstrafen, Beschlagnahmen oder Betriebsschließungen) vorgehen sollten, können die Konzessionsinhaber im Rechtsmittelverfahren das Landesverwaltungsgericht Wien anrufen. Es kann mit guten Gründen (siehe obige Ausführungen) erwartet werden, dass allfällige Strafbescheide von den Rechtsmittelinstanzen nicht bestätigt werden.

15.       Die Rechtsansicht des Wiener Landesgesetzgebers, der vom automatischen Auslaufen der Landeskonzessionen ausgeht, hält somit einer genauen juristischen Prüfung, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen, nicht stand.

16.       Die vorzeitige Beendigung von aufrechten landesrechtlichen Konzessionsbescheiden, in denen ausdrücklich das genaue Ende der Laufzeit bestimmt ist, kann – unter Einhaltung der Kompetenzregelungen der Bundesverfassung – nur durch eine landesgesetzliche Bestimmung erfolgen.

17.       Mit der am 27.11.2014 beschlossenen Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes hat der Landesgesetzgeber nur den Begriff „Münzgewinnspielapparat“ aus dem Gesetzestext entfernt. Der Landesgesetzgeber hat aber keine eigene Regelung hinsichtlich der bestehenden und länger gültigen Konzessionen geschaffen. Es findet sich auch nach der Gesetzesänderung gerade kein gesetzlicher Entzugstatbestand oder Beendigungstatbestand im Wiener Veranstaltungsgesetz. Es existiert somit ab In-Kraft-Treten der Novelle keine landesgesetzliche Grundlage für den vorzeitigen Entzug oder die vorzeitige Beendigung der aufrechten und über den 31.12.2014 hinaus gültigen Wiener Landeskonzessionen.

18.       Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die beschlossene Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes ab Jahreswechsel kein Eingriff in bestehende Konzessionen erfolgt. Bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung des Konzessionsbescheides darf daher aufgrund der bestehenden Bewilligung die genehmigte Ausspielung wie bisher weiter betrieben werden. Ein automatisches Ende der Wiener Konzessionen für Landesausspielungen kann auf Basis des geänderten Veranstaltungsgesetzes jedenfalls nicht angenommen werden.

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