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Expertise: Qualifikation von „Poker“ als Glückspiel und die Einrichtung von einem Pokersalon

Qualifikation von „Poker“ als Glückspiel und die Einrichtung von einem Pokersalon Der Verfassungsgerichtshof hat im Juni 2013 entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielgesetz zum Pokern verfassungswidrig sind.


Die Redaktion Spieler-Info.at hat die renommierte Anwaltskanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH beauftragt, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu analysieren.

Nachstehend lesen Sie die Expertise im Zusammenhang mit der Qualifikation von „Poker“ als Glückspiel, sowie der Einrichtung von einem Pokersalon gemäß § 22 GSpG in der Fassung der Glückspielgesetz-Novelle 2010.

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In der gegenständlichen Rechtssache wurde von den Antragstellern, die alle eine rechtskräftig erteilte Gewerbeberechtigung für die „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ inne hatten, die Übergangsbestimmung des § 60 Abs 24 GSpG angefochten. Darin wird festgehalten, dass diese Gesellschaften nur bis zum 31.12.2012 ihre Betriebe fortführen dürfen, ab dem 01.01.2013 jedoch die Konzession gemäß § 22 GSpG für einen Pokersalon notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang das Wort „Poker“ in der demonstrativen Aufzählung des § 1 Abs 2 des GSpG den § 22 GSpG samt Überschrift und § 60 Abs 24 GSpG als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der Gesetzgeber in § 22 in Verbindung mit § 1 GSpG die zu vergebenen Konzessionen für Pokersalons auf eine Einzige begrenzt hatte, würde dies einer Monopolisierung des Marktes für spezialisierte Anbieter des Pokerspiels und damit erhebliche nachteilige Folgen für die bisherigen Inhaber der Konzession „Pokersalon für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel“ bedeuten. Der Verfassungsgerichtshof sieht darin eine Ungleichbehandlung und erklärt die oben genannten Paragrafen aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig.

Im Übrigen verweist der Verfassungsgerichtshof darauf, dass der Gesetzgeber bei der Erarbeitung des § 1 Abs 2 GSpG von der Qualifikation des Spieles „Poker“ (sowie aller Untervarianten) als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes ausgegangen ist. Dies wird damit begründet, dass das Spielergebnis ausschließlich, oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Der Verfassungsgerichtshof räumt die rechtspolitischen Überlegungen ein, wonach der Gesetzgeber das Suchtpotenzial nicht nur von Glücksspielen im engeren Sinn, sondern auch von Spielen mit Glücksspiel und Geschicklichkeitskomponenten verhindern möchte. Der Spielerschutz wird grundsätzlich akzeptiert, jedoch im Zusammenhang mit der Vergabe nur einer einzigen Konzession für Pokersalons wäre eine Ungleichbehandlung entstanden.

Zudem verweist der Verfassungsgerichtshof treffend darauf, dass für den Fall, dass nur die Konzessionsvergabe im § 22 GSpG aufgehoben würde, es dazu käme, dass Poker als Glücksspiel generell verboten wäre.

Es liegt sohin am Gesetzgeber, im verfassungsrechtlichen Rahmen hier die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu präzisieren bzw. die bisherigen Formulierungen zu sanieren.

Beachtenswert ist, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Überprüfung jedoch das Interesse am Spielerschutz, wie auch von Spieler-Info.at vertreten, in den Vordergrund rückt. Leider wird die Frage nicht abschließend geklärt, ob das Kartenspiel „Poker“ und seine Untervarianten nunmehr als Glücksspiel, oder als Glücksspiel mit Geschicklichkeitskomponenten eingestuft wird. Auch hier liegt wiederum die Entscheidung beim Gesetzgeber. Der Gesetzgeber hat somit die einmalige Möglichkeit, den Streit in der Lehre und Judikatur zu beenden und eine eindeutige Qualifikation vorzunehmen.

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