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Erkenntnis des LVwG Salzburg: Liegenschaftseigentümer und Vermieter von Lokalen an illegale Glücksspielbetreiber machen sich straf- und haftbar

Bilder © salzburg.gv.at/lvwg / Spieler-Info.at

Das Erkenntnis stellt einen großen Erfolg des jahrelangen, beharrlichen Einsatzes von Spieler-Info im Kampf gegen illegales Automatenglücksspiel dar und öffnet Türen im Rahmen der Strafverfolgung bis hin zur Zwangsversteigerung von Liegenschaftsbesitz.

Wie Spieler-Info.at bereits am 18.7.2022 über den Artikel auf orf.at berichtete, fasst dieser zwar Geschehnisse richtig zusammen, die Tragweite dieses Erfolges ist aber den ORF-Journalisten offenbar selbst noch nicht gänzlich bewusst.

Die volle Tragweite wird erst klar, wenn man die zugrunde liegenden Erkenntnisse des LVwG Salzburg studiert und rechtlich analysiert, wie mit der Expertise der Kanzlei B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH. Bitte lesen Sie anbei die beiden ausgehobenen Erkenntnisse des LVwG Salzburg vom 22.6.2022. Es handelt sich um zwei getrennte Fälle, die von zwei unterschiedlichen Richtern des LVwG Salzburg entschieden wurden, beide mit dem Ergebnis einer strafbaren unternehmerischen Beteiligung am illegalen Glücksspiel.

Die bisherigen diversen Anzeigen seitens Spieler-Info.at konnten das illegale (terrestrische) Glücksspiel in Österreich erheblich zurückdrängen und eindämmen. Die jahrelange zusätzliche Aufbauarbeit, die Spieler-Info.at dadurch geleistet hat, indem zu den einzelnen Standorten auch jeweils die Liegenschaftseigentümer ausgehoben und deren zeugenschaftliche Vernehmung beantragt wurde, könnte nun sogar zu einer Ausrottung des (an sich nicht auszurottenden) illegalen terrestrischen Glücksspiels in Österreich führen.

Die illegalen Glücksspielunternehmer haben oftmals die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung dadurch die „überlebt“, indem sie über ausländische „Briefkastenfirmen“ agierten, bei denen oftmals nur die Glücksspielautomaten selbst und das darin noch befindliche Geld (bei den Razzien der Finanzpolizei in den Lokalen) beschlagnahmt werden konnten. Das illegale terrestrische Glückspiel ist jedoch – naturgemäß – auf Lokalitäten angewiesen. Diese Lokalitäten lassen sich nicht über „Briefkastenfirmen“ verstecken, sondern sind – zwangsläufig – in natura in Österreich vorhanden, im Grundbuch eingetragen und haben einen entsprechenden Verkehrswert. Bei den Liegenschaftseigentümern ist also immer etwas zu holen, sei es auch „nur“ die Liegenschaft selbst.

Mit dem vorliegenden Straferkenntnis gegen die Liegenschaftseigentümerin, bestätigt durch das LVwG Salzburg (o. Revision nicht zugelassen; ao. Revision an den VwGH und VfGH-Beschwerde dagegen möglich), wurde nicht bloß irgendeine Geldstrafe gegen die Liegenschaftseigentümerin verhängt. Vielmehr haben die erstinstanzliche LPD Salzburg und das LVwG Salzburg die VwGH-Judikatur und die Anzeigen von Spieler-Info.at sehr genau studiert und – richtigerweise – auch gegen die mutmaßliche „Beteiligungstäterin“ eine Geldstrafe pro Glücksspielgerät verhängt.

Dadurch kommt es, selbst bei Anwendung der gesetzlichen Mindeststrafe, zu massiven Strafbeträgen (und Kostenbeiträgen), welche einen wirtschaftlichen Betrieb des illegalen (terrestrischen) Glücksspiels in Österreich auf die Dauer tatsächlich verunmöglichen könnten. Aufgrund des vorhanden Liegenschaftsbesitzes sind diese Geldstrafen auch tatsächlich vollstreckbar, nämlich z.B. durch Liegenschaftsexekution bis hin zur Zwangsversteigerung.

Hinzu kommt, dass ein rechtswidriges unternehmerisches Beteiligen wohl auch wettbewerbswidrig sein dürfte. Das bedeutet, dass sich unternehmerische Liegenschaftseigentümer/Vermietern diesfalls auch der Gefahr von UWG-Klagen aussetzen, wobei die Aktivlegitimation grundsätzlich den „Mitbewerbern“ zukommt, das könnten diesfalls andere im Wettbewerb stehende unternehmerische Liegenschaftseigentümer sein, also ein relativ großer Kreis potentieller zivilrechtlicher Kläger (Anmerkung: Jede anzudenkende UWG-Klage sollte im Vorfeld immer genau und in concreto von einem Rechtsanwalt geprüft werden).

Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des LVwG Salzburg zur „subjektiven Tatseite“ bzw. zur „subjektiven Vorwerfbarkeit“ (ab Seite 14, unten im beiliegenden Erkenntnis / Anhang). Demnach reicht die – objektive – unternehmerische Beteiligung am illegalen Glücksspiel für die Strafbarkeit nicht aus. Hier zeigt sich, wie entscheidend die beharrliche Vorgehensweise von Spieler-Info.at war und ist.

Dadurch, Spieler-Info.at bei den einzelnen Standorten auch jeweils den Liegenschaftseigentümer aus dem Grundbuch aushebt und ihn als Zeugen beantragt, werden und wurden diese Liegenschaftseigentümer dann von den Strafverfolgungsbehörden über die illegale Glücksspieltätigkeit in ihren (vermieteten) Lokalen informiert und sohin aufgefordert, dies künftig zu unterbinden. Erst dadurch werde, gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des LVwG Salzburg zur „subjektiven Tatseite“ bzw. zur „subjektiven Vorwerfbarkeit“, der Tatbestand im vollen Umfang (äußere und innere Tatseite) erfüllt und trete die Strafbarkeit ein.

Die Strafbarkeit einer unternehmerischen Beteiligung wurde ebenfalls in den Anzeigen von Spieler-Info.at genau, anhand der dies betreffenden Gesetzesstellen, herausgearbeitet.

Ohne die Aufbauarbeit von Spieler-Info.at (Aushebung der Liegenschaftseigentümer und Beantragung der zeugenschaftlichen Einvernahme) wären alle diese Ermittlungserfolge und die geschaffene Judikatur wohl nicht möglich gewesen.

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