Aktuell laufen die ersten Prozesse gegen illegale Online-Glücksspielanbieter auf Rückforderung von Spieleinsätzen. Bei Spieler-Info.at haben sich in den vergangenen Monaten mehrere sehr tragische Fälle gemeldet, darunter ein Spieler, der bei „Mr. Green“ mehr als EINE MILLION EURO verloren hat!
Auch Strafanzeigen gegen die verantwortlichen Personen und Firmen sind in Vorbereitung. Die besten auf internationales Glücksspielrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Spieler-Info.at arbeiten gemeinsam und intensiv für den Kampf gegen illegale Online-Glücksspielanbieter.
Bereits um 2010 hatte Spieler-Info.at große ERFOLGE gegen die GRÖSSTEN „berühmten“ illegalen Anbieter erzielt – Steuernachforderungen bis zu 132 Millionen Euro und hohe Schadenersatzansprüche der Spieler waren das Resultat.
Nunmehr wurde dieser Kampf gegen die aktuell überbordenden Angebote illegaler Online-Glücksspiele wieder aufgenommen und wird mittel- und langfristig konsequent umgesetzt.
Hoffnung und Chance für alle Spieler, welche bei illegalen (in Österreich NICHT konzessionierten) Online-Glücksspiel-Angeboten Geld verloren haben.
Der Online-Anbieter MUSS über eine gültige Online-Glücksspiel-Konzession verfügen. In Österreich trifft dies nur auf Win-to-day der Österreichischen Lotterien zu. Eine „Placebo“- Konzession aus Malta oder Gibraltar oder sonst wo reicht NICHT.
Online-Spielverluste können somit bei sehr guter Dokumentation der Spielverluste mit guten Erfolgsaussichten mit Hilfe seriöser Rechtsanwälte eingeklagt werden.
Inhaltlich entschied der OGH (GZ 4 Ob 124/17i) am 27.07.2017 wie folgt:
Der Rückforderungsanspruch des Klägers resultiere im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten aus einem verbotenen Glücksspiel. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar. Eine Rechtsgrundlage biete sowohl das Bereicherungs-, als auch das Schadenersatzrecht, zumal der Eingriff ins Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke. (S.3)
Das gesamte Urteil lesen Sie bitte im Anhang nach:
Anhang: