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Burgenland: Automatenglücksspiel wird legalisiert

Ein weiteres Bundesland gestattet die Veranstaltung von Automatenglücksspielen. Künftig wird es im Burgenland 236 legale Spielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellung in Gastronomiebetrieben geben.

Die Neuregelung der Rechtslage im Bereich der Automatenglücksspiele, die mit der Glücksspielgesetznovelle 2010 des Bundes begonnen hatte (neue Rechtsgrundlage für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ gemäß § 5 GSpG) veranlasste bereits im vergangenen Jahr die Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich dazu, das Automatenglücksspiel auf neue Beine zu stellen bzw. (in Oberösterreich) erstmals zu legalisieren. Der burgenländische Landtag zog nun nach und folgte den „Vorbildern“ in Oberösterreich und Niederösterreich. Ein weiteres Bundesland versucht somit, den Betrieb von Spielautomaten auf legale Basis zu stellen und behördlicher Kontrolle zu unterwerfen.

Mit LGBl 2/2012 vom 10.1.2012 wurde nach Abschluss des Notifikationsverfahrens mit der Europäischen Kommission die am 20.10.2011 beschlossene Novelle zum burgenländischen Veranstaltungsgesetz veröffentlicht. Dessen neuer III. Abschnitt ist nun „Glücksspielautomaten und Automatensalons“ gewidmet. Die Regelungen sind auf insgesamt 20 Paragraphen verteilt, konkret handelt es sich um die §§ 8a bis 8s. Dazu kommt die neue Definition eines Veranstalters nach dem burgenländischen Veranstaltungsgesetz, worunter nun auch jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten fällt. Im Zweifel ist Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.

3 Zulassungen, 236 Glücksspielautomaten

Wer im Burgenland in Hinkunft Glücksspielautomaten betreiben darf, legt das burgenländische Veranstaltungsgesetz nun (ähnlich wie die entsprechenden Gesetze in Oberösterreich und Niederösterreich) genau fest. Es wird eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons und zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung geben. Damit ist die Höchstzahl der im Burgenland erlaubten Glücksspielautomaten mit 236 festgelegt. Der burgenländische Gesetzgeber nützt damit die Maximalzahl von zulässigen Glücksspielautomaten, wie vom Glücksspielgesetz des Bundes vorgegeben, aus. Insgesamt wird es also drei Bewilligungsinhaber geben. Deren Dauer ist mit 10 Jahren begrenzt.

11 Automatensalons, mindestens 42 Gastronomiebetriebe mit Glücksspielautomaten

Wie viele Automatensalons es in Hinkunft im Burgenland geben wird, steht nicht fest, die 110 Glücksspielautomaten dürfen in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 20 bewilligten Glücksspielautomaten betrieben werden (es wird daher in Hinkunft zwischen 6 und 11 Automatensalons im Burgenland geben). Bei Einzelaufstellungen dürfen bis zu 3 Glücksspielautomaten ihm selben Betrieb aufgestellt werden, woraus sich errechnet, dass in bald in zumindest 42 (und höchstens 126) burgenländischen Gastronomiebetrieben Glücksspielautomaten (legal) betrieben werden dürfen. In der Regierungsvorlage waren die insgesamt 236 Spielautoamten noch im Verhältnis 120:116 auf Automatensalons und Einzelaufstellung aufgeteilt.

Anforderungen an Bewilligungsinhaber

Die Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur an eine juristische Person erteilt werden, die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens EUR 8.000,00 pro Glücksspielautomat verfügt – oder anders ausgedrückt: ein Bewilligungswerber um die Zulassung zum Betrieb von Automatensalons muss ein Grund- oder Stammkapital von mindestens EUR 880.000,00 nachweisen. Für die Bewilligung der Aufstellung von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung muss das Stamm- oder Grundkapital immerhin noch EUR 504.000,00 erreichen. Der Bewilligungsinhaber muss zahlreiche Voraussetzungen nachweisen, die seine Zuverlässigkeit belegen, eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen, ein Mitarbeiterschulungskonzept für den Umgang mit Spielsucht vorweisen und ein Warnsystem von der Spielinformation bis zur Spielsperre vorlegen. Die Werbung muss sich an einem „verantwortungsvollen Maßstab“ orientieren.

Anforderungen an die Standorte

Automatensalons müssen, wenn sie mehr als 15 Glücksspielautomaten umfassen, mindestens 15 Kilometer (Luftlinie) von einem Casino nach dem Glücksspielgesetz entfernt sein. Im Umkreis von 300 Metern (bei Gemeinden über 10.000 Einwohner 150 Meter) von Automatensalons dürfen keine weiteren Standorte mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden. Zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden. Von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss der Standort eines Automatensalons mehr als 200 Meter entfernt sein. Automatensalons dürfen darüber hinaus nur in eigens gekennzeichneten Gebäuden oder in vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich eines Gebäudes betrieben werden. Für jeden Automatensalon muss eine verantwortliche Person bestellt werden.

Die Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten ist nur in Gastronomiebetrieben zulässig, dort allerdings nur in gesonderten, gekennzeichneten Räumen. Zuch diese Betriebe müssen wie Automatensalons, mehr als 200 Meter Luftlinie von Kindergärten, Schulen, Horten oder Jugendheimen und Jugendzentren entfernt sein.

Kein Zutritt für Minderjährige, Spielerschutz

Sowohl in Automatensalons, als auch in Räumen mit Glücksspielautomaten mit Einzelaufstellung darf nur volljährigen Personen (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Zutritt gestattet werden. Kinder und Jugendliche dürfen zu Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden, keinen Zugang haben. Die Automatenbetreiber sind verpflichtet, die Identität von Besuchern anhand eines amtlichen Lichtbildausweises zu kontrollieren. Automatensalonbetreiber müssen diese Daten auch dokumentieren und die Aufzeichnungen darüber mindestens 5 Jahre aufbewahren. Es ist ein entsprechendes Zutrittssystem einzurichten, das auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht. Beim Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist ein Identifikationssystem einzurichten. Für jeden Spieler ist eine nummerierte Spielerkarte auszustellen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wie Höchstspieldauer etc. einzuhalten. Maßnahmen zum Spielerschutz regeln die Einholung von Bonitätsauskünften, Beratungsgespräche und, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die Verhängung eines Zutrittsverbots zu Automatensalons. Das Gesetz regelt auch die maximale Höhe des Schadenersatzes des Automatensalonbetreibers, die jedoch im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.9.2011, G 34/10 verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Inhaltliche Anforderungen an Glücksspielautomaten

Der Spieleinsatz darf in Automatensalons höchstens EUR 10,00 pro Spiel betragen, der Gewinn maximal EUR 10.000,00 pro Spiel nicht überschreiten. Jedes Spiel muss zumindest 1 Sekunde dauern und gesondert ausgelöst werden. Die Vervielfachung von Einsatz und/oder Gewinn über die genannten Höchstgrenzen hinaus ist nicht zulässig. Die Abkühlungsphase von fünf Minuten tritt nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer einer Spielerin oder eines Spielers ein. Darüber hinaus ist die höchstzulässige Tagesspieldauer in einem Automatensalon auf drei Stunden begrenzt.

Bei Einzelaufstellung darf der Einsatz höchstens EUR 1,00 pro Spiel betragen, Der Gewinn EUR 1.000,00 pro Spiel nicht überschreiten. Die Tagesspieldauer ist auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt.

Die Gewinnausschüttungsquote muss am Glücksspielautomaten angezeigt werden und innerhalb einer Bandbreite von 85 bis 95% bei Automaten in Automatensalons, bei Einzelaufstellung von 82 bis 92% liegen.

Sonstige Regelungen

Die gesetzlichen Bestimmungen regeln schließlich Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung, die Anbindung an das Datenrechenzentrum des Bundesrechenzentrums Maßnahmen bei Stromausfall, den Schutz des Spielgeheimnisses, die Erstellung einer Besuchs-und Spielordnung für Automaten soll uns und detaillierte Regelungen für das Erlöschen von Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten. Für Verstöße gegen die Bestimmungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten sind Verwaltungsstrafen von bis zu 122.000 normiert.

Details zur Neuregelung des burgenländischen Veranstaltungsrechts im Hinblick auf Glücksspielautomaten finden Sie hier…

 

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