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Die WICHTIGSTEN Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016

Der VfGH kommt hinsichtlich der österreichischen Glücksspielmonopols zur Ansicht, dass die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig sind. © Bild: Spieler-InfoDer Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Herbstsitzung einige wichtige Entscheidungen betreffend Glücksspiel getroffen.


Befasst hat sich der VfGH unter anderem mit der Frage der zulässigen Werbung für Glücksspielangebote und stellte fest, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben.
Dies sei ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich.  Hingewiesen wird dabei auf die im Auftrag der Spielerschutzstelle vom Anton Proksch Institut erstellte umfassende Studie zum Thema Glücksspielwerbung, die als zentrales Thema die Entwicklung von Standards für ‚responsible advertising‘ gemäß § 56 GSpG, anwendbar auf Bundeskonzessionäre hatte.

Die Auslegungsrichtlinien für die Praxis des ‚Responsible Advertisings‘ gemäß § 56 GSpG wurden den Bundeskonzessionären zur Kenntnis gebracht und waren Gegenstand des regelmäßig stattfindenden fachlichen Austauschs zu Spielerschutz. Es sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen umfasst werden. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Auslegungsrichtlinien enthalten Vorgaben in den Bereichen der verpflichtenden Verbraucherinformationen, des Schutzes besonders vulnerabler Personengruppen, der Werbebotschaften und – inhalte und der Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen.

Glücksspielmonopol nicht unionswidrig

Der VfGH kommt hinsichtlich der österreichischen Glücksspielmonopols zur Ansicht, dass die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: So hat zum einen der Verfassungsgerichtshof bislang keine Bedenken im Hinblick auf das Unionsrecht geäußert. Zum anderen wurde die Unionsrechtskonformität vom Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 16. März 2016 bestätigt.

VfGH weist Bedenken in Hinblick auf die Inländerdiskriminierung zurück

Die antragstellenden Gerichte gehen von der Prämisse der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols aus und behaupten eine dadurch
entstehende Inländerdiskriminierung bei rein inländischen Sachverhalten. Wie aufgezeigt wurde, liegt allerdings keine Unionsrechtswidrigkeit vor, sodass In- und Ausländer gleich (nämlich nach den Regelungen des GSpG) zu behandeln sind. Die behauptete Inländerdiskriminierung liegt somit nicht vor.
Zusammenfassend ist die Bundesregierung daher der Ansicht, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um im öffentlichen Interesse gelegene, sachlich gerechtfertigte und nicht unverhältnismäßige Regelungen handelt, die weder unionsrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.“

Rüge an OGH wegen mangelhaftem Antrag zu Verfahren LG Krems 

Zum Verfahren 4 Ob 253/15g führt der Oberste Gerichtshof in der Begründung zu Punkt 2 I.2 (Zu den einzelnen Verfahren) lit. C lediglich aus, dass die Beklagte in Krems an der Donau ein Lokal betreibt, in dem sich ein Spielautomat befindet, wobei der Einsatz pro Spiel 0,25 bis 2 Euro beträgt. Nähere Feststellungen hinsichtlich der weiteren Spielgestaltung, der Gewinnhöhe, des Spielverlaufes und der Entscheidung über das Spielergebnis – ob dies durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt oder zentralseitig – finden sich nicht.

Schon von daher fehlen zentrale Tatbestandselemente, dass festgestellt werden kann, ob das NÖ Spielautomatengesetz 2011 in diesem Fall überhaupt zur
Anwendung gelangen könnte.

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSIg. 16.924/2003 zur Präjudizialität ausgeführt:

‚Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es – im Antrag – einer hinlänglichen Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden ‚Sache‘ im Sinne des § 62 Abs. 3 VfGG. Darüber hinaus hat ein solcher Antrag gemäß § 15 Abs. 2 VfGG eine ‚Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird‘ zu enthalten. Das Fehlen solcher notwendiger Antragselemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen im Sinne des § 18 VfGG, sondern als inhaltlicher Mangel des Antrages zu beurteilen, der einer Verbesserung nach § 18 VfGG nicht zugänglich ist.‘

Zusammenfassend ist daher auf Grund der obigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu schließen, dass bei jenen Anlassfällen, auf Grund derer der
Oberste Gerichtshof die Prüfung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 beantragte, dieses nicht präjudiziell ist bzw. dessen Präjudizialität auf Grund von fehlenden Sachverhaltsfeststellungen nicht hinreichend herleitbar ist.

Zum Antrag des OGH auf Aufhebung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011

Dazu stellt der VfGH fest, dass – selbst wenn auf die vom Obersten Gerichtshof genannten Ausgangsverfahren das NÖ Spielautomatengesetz 2011 anzuwenden
wäre – die Aufhebung der §§ 5 und 8 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 noch keine rechtmäßige Ausübung des Betriebes von Spielautomaten nach diesem
Gesetz ermöglichen würde.

Denn gemäß § 3 Abs. 1 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Ausspielungen
nach § 2 Abs. 3 GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten. Daher ist zusätzlich zu den Bewilligungen nach §§ 5 und 8 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 zusätzlich eine Standortbewilligung zum Betrieb eines Automatensalons gemäß erforderlich. Dabei sind u.a. viele örtliche Kriterien für den Standort des Automatensalons zu beachten.
Nach den Antragsfeststellungen betreibt im Verfahren 4 Ob 31/16m die Beklagte zwei Automaten in einem Lokal und im Verfahren 4 Ob 253/15g befindet sich im Lokal der Beklagten ein Spielautomat. Schon von daher könnten beide Beklagte keine Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 erlangen.

Im Ergebnis führt schon dieser Umstand dazu, dass die vom Obersten Gerichtshof gewählte Abgrenzung der angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 zu eng ist, um das intendierte Ergebnis – die bewilligungsfreie Aufstellung von Glücksspielautomaten – zu erreichen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass vom Obersten Gerichtshof keine konkrete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 aufgezeigt wurde.

VfGH erachtet Anträge der Gerichte als unzulässig

Die Anträge des OGH, des Landesgericht Krems an der Donau, des Landesgericht Korneuburg und des Landesgericht Wiener Neustadt, Teile des NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071-3, als verfassungswidrig aufzuheben, erachtete der VfGH als unzulässig.

In ihrem Eventualantrag begehrten die antragstellenden Gerichte die Aufhebung des gesamten Glücksspielgesetzes und des ganzen NÖ Spielautomatengesetzes 2011, wegen Verfassungswidrigkeit. Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Anträge des Obersten Gerichtshofes, des Landesgerichtes Krems an der Donau, des Landesgerichtes Korneuburg und des Landesgerichtes Wiener Neustadt insgesamt als unzulässig.

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