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Glücksspiel und Gemeinschaftsrecht – Neues aus Luxemburg

Neues vom Glücksspiel aus Luxemburg: Schlussanträge in mehreren Entscheidungen zum Thema Glücksspiel, auch zum Online Glücksspiel. Lesen Sie hier die wichtige und aktuelle Expertise des Glücksspielrecht-Spezialisten Mag. Georg Streit, Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner.

Seit der jüngsten Entscheidung des EuGH zur Beschränkung des Glücksspielangebots durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Rechtssache Santa Casa1 liegt kein weiteres Urteil des EuGH vor, doch wurden in den letzten Wochen insgesamt sechs Schlussanträge der Generalanwälte beim Europäischen Gerichtshof zu Vorlagefragen von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten2 veröffentlicht, die die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu glücksspielrechtlichen Fragen zusammenfassten und Vorschläge für die Entscheidung über die jeweiligen Vorlagefragen brachten. Zwar ist der Schlussantrag eines Generalanwalts beim EuGH für den Gerichtshof nicht bindend, Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die Rechtssache zu unterbreiten. Nicht immer, aber doch in der Mehrzahl der Fälle folgt der EuGH in seiner Entscheidung der Rechtsansicht des Generalanwalts im Schlussantrag.

  1. Die Vorlagefragen der vorlegenden Gerichte aus den Mitgliedstaaten waren entsprechend dem jeweiligen Anlassfall unterschiedlich formuliert, sie beschäftigten sich jedoch alle mit der Frage der Zulässigkeit der Einschränkung von Angeboten für Glücksspiele – in v erschiedenen Formen – in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Themen der Vorlagefragen und damit auch der Schlussanträge der Generalanwälte waren die Beschränkungen für Wetten und Lotterien im Internet bei gleichzeitiger Bewerbung des Angebots von Konzessionären3, die Beschränkung von Sportwetten4, die Voraussetzungen für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb eines Casinos (Spielbank) und die Einrichtung eines Konzessionssystems für die Erlangung einer Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen bei gleichzeitiger Bewerbung von Glücksspielen durch den Konzessionär5, das Verbot von Glücksspielen im Internet bei gleichzeitigem Bestehen eines Staatsmonopols für Sportwetten6 und das in einem Mitgliedstaat7 bestehende Verbot der Förderung von Glücksspielen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus über das Internet angeboten werden8.
    1 EuGH 8.9.2009, Rs C-42/07
    2 Deutschland, Schweden, Niederlande und Österreich
    3 Rs C-203/08 The Sporting Exchange, Rs C-258/08 Ladbrokes Betting & Gaming
    4 Rs C-409/06 Winner Wetten
    5 Rs C-64/08 Engelmann
    6 verb Rs C-316/07 ua Stoß ua, Rs C-46/08 Carmen Media Group
    7 Schweden
    8 verb Rs C-447/08 ua Sjöberg ua
  2. Einem niederländischen Vorlagefall9 lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwei Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich (Betfair und Ladbrokes) auch in den Niederlanden über das Internet den Abschluss auf Wetten über Sportereignisse (insbesondere Pferderennen) angeboten hatten. Die niederländischen Behörden hatten aufgrund der niederländischen Vorschriften, die die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen ohne entsprechende niederländische Erlaubnis verbieten und zudem die Erlaubnis auf einen einzigen Anbieter pro Spielkategorie beschränken, den Zulassungsantrag von Betfair zurückgewiesen und gegen Ladbrokes ein Verfahren zur Untersagung des Spielangebots eingeleitet.
    9 Rs C-203/08 The Sporting Exchange, Rs C-258/08 Ladbrokes Betting & Gaming, Vorlagefragen des
        Raad van State bzw. Des Hoge Raad der Nederlanden
    1. Die Vorlagefragen beschäftigten sich mit der generellen Zulässigkeit der Einschränkung von Glücksspielangeboten zur Eindämmung der Spielsucht und Bekämpfung von Betrug bei gleichzeitigem Bestehen eines Konzessionssystems und der Berechtigung des Konzessionärs, sein Angebot durch Einführung neuer Spiele und Werbung attraktiver zu machen. Weiters beschäftigte sich der Generalanwalt in seinem Schlussantrag zu den niederländischen Vorlagefragen mit dem Verbot des Angebots von Online-Spielen aus einem anderen Mitgliedstaat für Einwohner der Niederlande. Gegenstand des Schlussantrages des Generalanwalts Bot war auch die Zulässigkeit der Verlängerung der einem einzigen niederländischen Konzessionär erteilten Zulassung für bestimmte Glücksspiele ohne vorherige Ausschreibung.
    2. Zunächst wiederholte der Generalanwalt10 die gefestigte Rechtsprechung des EuGH, wonach die Mitgliedstaaten die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen in ihrem Territorium einschränken können, um die Verbraucher gegen übertriebene Ausgaben im Zusammenhang mit dem Spiel und die öffentliche Ordnung gegen die Gefahr von Betrug zu schützen, die aufgrund der hohen Geldsummen, die durch Glücksspiele eingenommen werden können, besteht11. An anderer Stelle betont der Generalanwalt Botexplizit, dass „es die besondere Natur der Glücksspiele… rechtfertigt, einem Mitgliedstaat zu gestatten, einem privaten Betreiber ein Monopol zum Spielbetrieb zu übertragen“12. Weiters leitete der Generalanwalt aus früheren Entscheidungen des EuGH ab, dass ein Konzessionssystem, das einem einzigen Betreiber das ausschließliche Recht zur Veranstaltung Glücksspielen erteilt, ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist13 und bekräftigte dieses Argument mit der Bemerkung, dass „die Zulassung eines einzigen Betreibers nicht nur die Kontrolle über ihn sowie die Überprüfung der Einhaltung der mit den Zulassungen verbundenen Vorschriften vereinfacht“, sondern auch verhindert, „dass ein Wettbewerb zwischen den Inhabern einer Erlaubnis für die gleiche Kategorie von Spielen entsteht, der möglicherweise zu einem Überangebot und einem Übermaß an Werbung führt“14. Der Generalanwalt kam daher zu dem Schluss, die Einschränkung des Glücksspielangebots zur Eindämmung der Spielsucht und zur Bekämpfung von Betrügereien zulässig ist.
      10 Schlussantrag vom 17.12.2009
      11 Rn 53
      12 Rn 159
      13 Rn 56
      14 Rn 57
    3. Dies auch dann, wenn der einzige Konzessionär (dem das Anbot von Glücksspielen gestattet ist) die Möglichkeit hat, sein Angebot „durch die Einführung neuer Spiele und Werbung attraktiver zu machen“. Die Einführung von Spielen und die Werbung für Glücksspiele müssten aber vom Mitgliedstaat „streng kontrolliert und begrenzt werden“, um mit der Verfolgung des Ziels der Spielsuchtbekämpfung vereinbar zu sein15. Die Werbung für Glücksspiele des einzigen Anbieters darf einen ausreichenden Anreiz für die Verbraucher bieten, das erlaubte Glücksspielangebot zu nützen, darf die Verbraucher aber gleichzeitig nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, was zur Verschuldung oder Spielsucht führen könnte16. Grundsätzlich ist aber die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrechts für einen Anbieter mit der gleichzeitigen Möglichkeit für diesen, sein Angebot zu bewerben, nicht inkohärent und steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen der Spielsuchtbekämpfung und der Verhütung von Betrügereien, so der Generalanwalt17.
      15 Rn 78
      16 Rn 82
      17 z.B. Rn 192 Tenor 1
    4. Bemerkenswert ist der Hinweis des Generalanwalts, wonach ein Mitgliedsstaat Rechtsvorschriften erlassen kann, die die Dienstleistungsfreiheit einschränken, ohne dass er warten muss, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen einer Gefahr vollständig erbracht ist, wenn es um den Schutz von Menschen geht. Der Generalanwalt meint, dass diese Rechtsprechung des EuGH auch anwendbar ist „wenn es um den Schutz der Gesellschaft gegen die Gefahr einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung geht“18, wovon „bei Glücksspielen“ ein Mitgliedstaat ausgehen dürfe19. In diesem Zusammenhang wies der Generalanwalt auch darauf hin, dass Klassenlotterien, Glücksspielautomaten, Sportwetten und Casinospiele „wegen der erheblichen Geldbeträge, die mit ihnen verdient werden können, eine erhöhte Gefahr von Straftaten und Betrügereien beinhalten“20. Ein Mitgliedstaat könne, so Generalanwalt Botweiter „zu Recht davon ausgehen, dass der Hang eines Teils der Bevölkerung zu Glücksspielen, sowie die Risiken, die drohen, wenn diese Tätigkeit nicht in kontrollierte Bahnen gelenkt wird, durch die modernen Kommunikationsmittel, insbesondere das Internet, noch vergrößert werden. Dieses Kommunikationssystem ermöglicht nämlich jedem, der darüber verfügt, den Zugang zu einer Vielzahl von Online-Spielen“ und verwies darauf, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Santa Casa21 „Glücksspiele im Internet verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen würden, dass die Verbraucher eventuelle von den Anbietern betrogen würden“. Daher ist nach Generalanwalt Bot ein Mitgliedstaat auch berechtigt, „präventiv restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrügereien im Bereich der Glücksspiele zu ergreifen“22.
      18 Rn 87
      19 Rn 88
      20 Rn 89 mit Hinweisen auf die entsprechenden Urteile des EuGH in den Rs C-275/92
          Schindler, Rs C-124/97 Läärä, Rs C-67/98 Zenatti und Rs C-6/01 Anomar
      21 Rs C-55/08, Rn 70
      22 Rn 92
    5. Ob die Beschränkungen von Glücksspielangeboten in einem Mitgliedstaat tatsächlich gerechtfertigten Zielen entsprechen und diese Beschränkungen auch geeignet sind, legitime Interessen wie oben aufgezeigt, tatsächlich zu schützen und in angemessen Verhältnis zu diesem Ziel stehen, hat das nationale Gericht zu prüfen. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksbereich sind dann nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie diskriminierend, zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten verfolgten Ziele ungeeignet oder unverhältnismäßig sind. Das nationale Gericht darf sich nicht auf eine theoretische Prüfung beschränken, sondern muss auch die konkrete Anwendung dieser Normen im jeweiligen Mitgliedstaat untersuchen23.
      23 Rn 100 ff
    6. Neben diesen Ausführungen des Generalanwalts, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Neuigkeiten bringen, hatte sich der Generalanwalt Bot in seinem Schlussantrag auch mit der Frage zu beschäftigen, ob Gemeinschaftsrecht verlangt, dass ein Erbringer von Online-Glücksspieldiensten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auch in jedem anderen Mitgliedstaat diese Dienstleistungen anbieten darf. Aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unterschiedliche Regelungen für den Glücksspielbereich festzulegen24 schloss Generalanwalt Botwie auch aus der Zulässigkeit des Systems ausschließlicher Rechte (Konzessionssystem), dass es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein muss, jedem anderen als dem oder den Inhabern dieser ausschließlichen Rechte die Ausübung der Glücksspieltätigkeit zu untersagen25.
      24 Rs C-55/08 Santa Casa, Rn 69
      25 Rn 123
    7. Zusammengefasst kam der Generalanwalt in seinem Schlussantrag zu dem Ergebnis, „dass der Umstand, dass einem Erbringer von Online-Spielen die Ausübung dieser Tätigkeit vom Mitgliedstaat seines Sitzes erlaubt worden ist, die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem Glücksspiele einem System der Zulassung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers unterliegen, nicht daran hindert, diesem Dienstleistungserbringer zu untersagen, im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ansässigen Personen Spiele über das Internet anzubieten26.
      26 Rn 24, Tenor 3 (Hervorhebung durch den Verfasser)
    8. Die Frage nach den Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der einzigen Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat beantwortete der Generalanwalt – wenig überraschend – dahingehend, dass die Kriterien, nach denen die Konzession erteilt wird, objektiv, nicht diskriminierend und im Voraus bekannt sein müssen. Aufgrund der Bedeutung des Glücksspiels hat nach Ansicht des Generalanwalts Bot eine angemessene Ausschreibung der (einzigen) Glücksspielzulassung zu erfolgen, wenn der Staat nicht selbst oder durch eine Einrichtung, die er kontrolliert wie eine eigene Dienststelle, diese Zulassung ausübt27.
      27 Rn 171
  3. Generalanwalt Bot war auch für die Verfassung des Schlussantrages in der Rechtssache C-409/0628 zuständig. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens in dieser Rechtssache war die Frage, ob eine nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Glücksspielrechtslage in einem Mitgliedstaat für eine Übergangszeit bis zur Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage in diesem Mitgliedstaat aufrecht erhalten werden könnte.

    Der Generalanwalt nahm seinen Schlussantrag29 aber zum Anlass, unter Hinweis auf seinen Schlussantrag in den Rechtssachen Rs C-203/08 und Rs C-258/0830 zu betonen, dass die Einräumung ausschließlicher Rechte für bestimmte Unternehmen in den Mitgliedstaaten und das Recht dieser Unternehmen, ihr Angebot auch zu bewerben, um ihr Glücksspielangebot attraktiver zu machen, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist31. Der Generalanwalt wies auch auf das anhängige Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 und der Rechtssache C-46/08 hin32, in denen grundsätzliche Fragen zum deutschen Glücksspielrecht geklärt werden.

    In seinen Ausführungen zur Vereinbarkeit nationaler Beschränkungen von Glücksspielangeboten durch Regelungen in den Mitgliedstaaten beschränkte sich Generalanwalt Bot daher auf die aus der bisherigen Rechtsprechung und auch in seinem Schlussantrag vom 17.12.2009 in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/0833dargelegten Ausführungen.

    28 Winner Wetten, Vorabentscheidungsersuchen des VG Köln
    29 Schlussantrag vom 26.1.2010
    30 The Sporting Exchange und Ladbrokes Betting & Gaming, siehe oben Punkt 2.
    31 Rn 52
    32 siehe unten Punkt 5
    33 The Sporting Exchange und Ladbrokes Betting & Gaming
  4. Vorlagefragen des Landesgerichts Linz an den EuGH in der Rechtssache C-64/0834 hatten insbesondere Fragen zur Vereinbarkeit der österreichischen Einschränkung für den Betrieb eines Spielcasinos mit dem Gemeinschaftsrecht zum Inhalt. Die Vorlagefrage zweifelte auch an der Kohärenz der Systematik der österreichischen Politik im Bereich des konzessionierten Glücksspiels aufgrund der Möglichkeit der Bewerbung bestimmter in Österreich monopolisierter Glücksspiele.
    34 Engelmann
    1. Der mit der Verfassung des Schlussantrages in dieser Rechtssache betraute Generalanwalt Mazák setzte sich in seinem Schlussantrag35 zunächst mit der Vereinbarkeit der Einschränkung von Glücksspielangeboten in Österreich mit der Möglichkeit, für die dem Monopol unterliegende Glücksspiele Werbung zu treiben, auseinander. Nach dem Hinweis, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH den Mitgliedstaaten freisteht, „die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen“36 und verwies er auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Verhältnismäßigkeitsprüfung der nationalen Glücksspielbeschränkungen für jede mit den Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung einzeln vorzunehmen sei, woraus für den Generalanwalt folgte, dass die Monopole für die Glücksspielbereiche Lotterien und Spielbanken (Casinos) getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der Generalanwalt kam daher zu dem Schluss, dass es einem Mitgliedstaat freisteht „zwei Glücksspielmonopole unterschiedlich zu behandeln“37.
      35 Schlussantrag vom 23.2.2010
      36 Rn 87 mit Hinweis auf die verb Rs C-338/04 ua Placanica, Rn 48
          (Hervorhebung durch den Verfasser)
      37 Rn 90
    2. Die Existenz eines Glücksspielmonopols, wie es in Österreich besteht, stellte der Generalanwalt in seinem Schlussantrag aber nicht in Frage. Er beschränkte sich auf die Bemerkung, dass das vorlegende Gericht seine Vorlagefragen dazu zu wenig präzise formuliert hatte und verwies auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach eine fiskalische Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Beschränkung von Glücksspielangeboten „nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein darf“38. Der Generalanwalt verwies das nationale Gericht auf seine Verpflichtung zur Prüfung, ob die fiskalische Zielsetzung des österreichischen Glücksspielgesetzes der Hauptzweck der Monopolisierung des Glücksspielbereichs in Österreich oder eben nur eine nützliche Nebenfolge ist und ging bei seinen Ausführungen davon aus, dass die Lenkung des Glücksspiels in geordnete Bahnen und die Zwecke der Bekämpfung von Betrug und Kriminalität jedenfalls zur Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspielangeboten geeignet sind und diesen Zielen auch die Bewerbung der vom Veranstalter der legal angebotenen Glücksspiele nicht entgegensteht, wenn diese ausschließlich darauf abzielt, eine attraktive Alternative zu den verbotenen Spielen darzustellen und die Nachfrage nach Glücksspielen nicht übermäßig belebt39. Dass in Österreich konzessionierte Glücksspielveranstalter zur Teilnahme an den von ihnen angebotenen Glücksspielen ermuntern und dafür auch werben bedeutet für den Generalanwalt „nicht zwangsläufig, dass es der innerstaatlichen Politik zur Beschränkung von Glücksspielen an Kohärenz im Sinne der Rechtsprechung [des EuGH] mangelt“40.
      38 Rn 80 mit Hinweis auf die Urteil des EuGH in den Rs C-67/98 Zenatti, Rn 36 und
          Rs C-243/01 Gambelli, Rn 62
      39 Rn 83
      40 Rn 104, Tenor 2
    3. Während also der Generalanwalt in seinem Schlussantrag weder das Bestehen der Beschränkung von Glücksspielangeboten in einem Mitgliedstaat durch ein Monopol im Allgemeinen, noch konkret in Österreich in Frage stellte, erachtete er die konkreten Modalitäten für die Vergabe von Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken und das Angebot von anderen Glücksspieldienstleistungen als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, insoweit nämlich diese Konzessionen nur an österreichische Gesellschaften vergeben werden dürfen41.
      41 Rn 104, Tenor 2
    4. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die konkrete österreichische Glücksspielrechtslage auch Gegenstand weiterer Vorabentscheidungsersuchen österreichischer Gerichtshöfe ist, zu denen jedoch noch keine Schlussanträge vorliegen. Die Vorlagefragen des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2.6.200842 und vom 30.3.200943 sind gleichlautend mit den Vorlagefragen in der Rechtssache Engelmann. Die Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz vom 31.8.200944 sind konkreter gefasst, widmen sich aber inhaltlich den in den zuvor zitierten Vorlagefragen behandelten Themen, sowie den konkreten Bedingungen von in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen als Grundlage für die Rechtfertigung der Ausübung von Glücksspieltätigkeiten in Österreich.
      42 Rs C-235/08 Langer
      43 Rs C-116/09 Formato ua
      44 Rs C-347/09 Dickinger ua
    5. Mit der konkreten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielrechtslage im Hinblick auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts hat sich auch der österreichische VwGH bereits auseinandergesetzt. Im Erkenntnis vom 4.11.200945 verwies der VwGH auf die Rechtsprechung des EuGH46, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unterschiedliche Schutzsysteme bei der Beschränkung der Glücksspielangebote zu wählen. Gestützt auf die Ausführungen des EuGH in seiner Judikatur erachtete der VwGH die vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Schutzmaßnahmen, die zur Rechtfertigung der Beschränkung des Glücksspielangebots in Österreich dienen „weder als diskriminierend, noch… in Anbetracht der in Rede stehenden Schutzgüter als unverhältnismäßig“ und erachtete die österreichische Regelung explizit als „geeignet, die Verwirklichung der Kontrolle über den Spielbetrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken“47 Der VwGH kam aufgrund der von ihm vorgenommenen konkreten Prüfung zu dem Ergebnis, dass „im Ergebnis gegen die Zulässigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol und gegen die damit in Zusammenhang stehenden Beschränkungen oder Verbote für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Spiele keine Bedenken im Hinblick auf Art. 49 EG“ bestehen. Der VwGH tat dies explizit in Kenntnis des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-64/08 Engelmann.
      45 Zl 2009/17/0147-6
      46 insbesondere in der Rs C-42/07 Santa Casa
      47 Hervorhebung durch den Verfasser
  5. Mit Rechtsfragen der Restriktion von Online-Glücksspielen in einem Mitgliedsstaat hatte sich abermals Generalanwalt Bot in Vorlagefragen eines schwedischen Gerichts auseinanderzusetzen48. Die schwedische Anklagebehörde hatte Chefredakteure und Herausgeber zweier Zeitungen wegen des Verbots der Werbung für Online-Lotterien von Unternehmen aus Malta und dem Vereinigten Königreich angeklagt. Das mit der Berufung gegen die Verurteilung befasste schwedische Berufungsgericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit schwedischer Beschränkungen für Glücksspielangebote aus anderen Mitgliedstaaten zur Beantwortung vor.
    48 verb Rs C-447/08 und C-448/08 Sjöberg und Gerdin; Vorlagefragen des Svea Hovrätt
    1. Der Generalanwalt verwies zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH, dass „angesichts des Fehlens eines gemeinschaftlichen Harmonisierung auf dem Gebiet [der Lotterien/des Glücksspiels] die Veranstaltung und gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet beschränken [dürfen], um die öffentliche Ordnung gegen die Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten sowie die Verbraucher gegen Übersteiger der Anreise zum Spiel zu schützen“.49 Jedem Mitgliedstaat, auch Schweden, sei es daher unbenommen, das ausschließliche Recht, Lotterien zu veranstalten ihm gehörenden Unternehmen oder unter seiner Kontrolle agierenden Unternehmen vorzubehalten50. Unter Hinweis auf die schon oben referierten Ausführungen des EuGH in der Rs C-42/07 Santa Casa betonte der Generalanwalt neuerlich, dass bestimmte im Allgemeininteresse gelegene Ziele die Einschränkungen von Glücksspielangeboten rechtfertigen können.

      Daraus folgt nach Ansicht des Generalanwalt Bot aber auch, dass das Verbot der Werbung für Online-Glücksspiele, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen in einem Mitgliedstaat angeboten werden, als durch das Ziel der Bekämpfung des Betrugs und anderer Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann51. Das Gemeinschaftsrecht steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht der Regelung eines Mitgliedsstaats entgegen, „die mit dem Ziel, die Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten zu schützen, das Recht zur Veranstaltung von Glücksspielen zugelassenen Veranstalter, die ihre Tätigkeit unter einer engen Überwachung durch die öffentliche Gewalt ausüben, vorbehält und die die Förderung von Spielen über das Internet, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen angeboten werden, verbietet“52. Das Verbot der Bewerbung von Online-Glücksspielen aus anderen Mitgliedstaaten ist daher auch dann zulässig, wenn diese Online-Glücksspiele in jenen anderen Mitgliedstaaten zulässigerweise angeboten werden.

      49 Rn 42 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in den verb Rs C-338/04 ua Placanica ua
      50 Rn 45
      51 Rn 72
      52 Rn 90, Tenor 1
      53 Rn 90, Tenor 2
    2. Nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist hingegen die schwedische Regelung, wonach nur die Werbung für ausländisches Glücksspiel in Schweden unter Strafe steht, nicht hingegen für in Schweden ohne schwedische Zulassung veranstaltete Glücksspiele53.
    3. Aus dem Schlussantrag folgt also eine Bestätigung der bisherigen Linie des EuGH wie auch der übrigen Schlussanträge des Generalanwalts Bot, wonach es im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, die Beschränkungen von Glücksspielangeboten und die Ziele ihrer Politik auf dem Glücksspielsektor selbstständig festzulegen. Die Beschränkungen müssen allerdings geeignet sein, diese Ziele zu erreichen und verhältnismäßig sein. Ein Konzessionssystem oder die Monopolisierung von Glücksspielangeboten ist zulässig, auch die Sanktionierung der Bewerbung von Glücksspielangeboten, die man im Mitgliedsstaat ohne inländische Zulassung veranstaltet werden, ist nach Ansicht des Generalanwalts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
  6. Die zuletzt zu Fragen nationaler Beschränkungen von Glücksspielangeboten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangenen Schlussanträge54, behandelten Vorlagefragen deutscher Gerichte55.
    54 Schlussanträge vom 4.3.2010 in den verb Rs C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07
        und C-410/07 Stoß ua, Kulpa Automatenservice, Rs C-46/08 Carmen Media Group
    55 VG Stuttgart, VG Gießen, Schleswig-Holsteinisches VG
    1. Generalanwalt Mengozzi stellte zunächst die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Glücksspiels dar und betonte wieder, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen56. Zu den Bedingungen für die Vereinbarkeit nationaler Einschränkungen von Glücksspielangeboten mit dem Gemeinschaftsrecht verwies der Generalanwalt auf die bereits oben referierten Grundsätze aus der Judikatur des EuGH, wonach diese Einschränkungen nicht diskriminierenden Charakter aufweisen, im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen, sowie geeignet und verhältnismäßig sein müssen.

      Generalanwalt Mengozzi betonte auch, dass die „Werbetätigkeit für erlaubte Glücksspiele allein der Erreichung des Ziels der Begrenzung der Gelegenheiten zum Spiel nicht entgegensteht, wenn die Werbung in gemäßigter Form ausgeübt wird und tatsächlich dazu bestimmt ist, das Spiel auf das reglementierte und kontrollierte Angebote zu konzentrieren und nicht dazu, die Einnahmen des Staates zu erhöhen“. Nach Ansicht des Generalanwalts wäre es „nicht sehr wirklichkeitsnahe, für Monopole oder innerstaatlich konzessionierte Veranstalter einzutreten, ohne dass diese die Möglichkeit haben, für ihre Dienstleistungen zu werben“57. Die Beanstandung von Wetten und Glücksspielen als „sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung“ hingegen erachtet der Generalanwalt als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar58.

      56 Rn 33
      57 Rn 61
      58 Rn 63
    2. Weiters führte der Generalanwalt aus, dass die verschiedenen Spielformen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Beschränkungen unterliegen, gesondert zu prüfen sind, wie auch schon Generalanwalt Mazák in der Rs C-64/0859 ausgeführt hatte.
      59 Engelmann
    3. Schließlich führte der Generalanwalt – soweit ersichtlich – erstmals – auch zur Frage der Notwendigkeit der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen und Sportwetten durch die Mitgliedstaaten aus. Klar verneinte Generalanwalt Mengozzi die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht verlangt, dass von einem Mitgliedstaat erteilte Lizenzen für die Veranstaltung von Glücksspielen, die nicht auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates beschränkt sind, deren Inhaber aber auch berechtigen, die gleiche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ohne dort eine Erlaubnis dafür zu erwerben. Der Generalanwalt begründete seine Meinung mit der klaren Akzeptanz von Monopolen im Glücksspielbereich durch die Rechtsprechung des EuGH60, die fehlende Harmonisierung des Glücksspielbereichs im Gemeinschaftsrecht, verbunden mit dem Hinweis, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Glücksspielzulassungen in den Mitgliedstaaten weit davon entfernt sei, eine Wunderlösung zu sein61 und schließlich „dem gegenseitigen Vertrauen entgegenstehenden Praktiken“62. Wörtlich führte Generalanwalt Mengozzi63 aus, dass „nationale Praktiken bestehen, die geeignet sind, das gegenseitige Vertrauen, auf das eine eventuelle Harmonisierung des Sektors oder zumindest das System der gegenseitigen Anerkennung der Erlaubnisse im Bereich des Glücksspiels gestützt werden müsste, selbst zu zerstören“ und verwies auf die von den Behörden Maltas oder Gibraltars verwendete Technik von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen außerhalb von deren Territorium64.
      60 Rn 93 ff
      61 Rn 100
      62 Rn 104
      63 In den Schlussanträgen vom 4.3.2010 in den verb Rs C-316/07 ua Stoß ua.
      64 Rn 104
    4. Der Generalanwalt kam daher zusammenfassend zu dem Schluss, „beim derzeitigen Stand des Unionsrechts und der Rechtsprechung, die Gangbarkeit eines Systems der gegenseitigen Anerkennung im Glücksspielsektor zu verneinen“65. Im Schlussantrag in der Rechtssache C-46/0866 ergänzte der Generalanwalt Mengozzi seine Ausführungen noch dahingehend, dass ein staatliches Monopol zur Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, das maßgeblich durch die Bekämpfung der Spielsuchtgefährdung begründet ist, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, selbst wenn in dem selben Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungserbringern angeboten werden dürfen, solange die Behörden dafür sorgen, dass eine gewisse Überwachung der privaten Anbieter gewährleistet ist und das dem Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist, als es bei einem privaten Dienstleistungserbringer bestehen könnte.

      Die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen auf dem Gebiet des Glücksspiels erachtete der Generalanwalt für „nicht durchführbar“67. Bemerkenswert ist dieser zuletzt referierte Schlussantrag insbesondere aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wonach das Unternehmen Carmen Medien Group Ltd. von der Regierung von Gibraltar eine remote gambling / fixed odds Bookmaking-Lizenz zur Veranstaltung von Wetten außerhalb des Gebiets von Gibraltar erhalten hatte und auf Grundlage dieser Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland über das Internet Sportwetten anbieten wollte. Nach Ansicht des Generalanwalts Mengozzi steht in diesem Fall der Berufung auf das Gemeinschaftsrecht bereits entgegen, dass Carmen Media Group nicht einmal in ihrem Sitzmitgliedstaat die beantragte Tätigkeit aufgrund der erteilten Zulassung ausführen darf. Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr setzt nämlich voraus, „dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit auch in seinem Sitzmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ausüben darf“68.

      Aus den genannten Schlussanträgen folgt, dass die Generalanwälte beim EuGH nicht die Auffassung vertreten, dass das Gemeinschaftsrecht eine Liberalisierung des Glücksspielsektors erfordert. Vielmehr fehlt es an einer Harmonisierung des Glücksspielsektors, was die Mitgliedstaaten zur Beibehaltung unterschiedlicher nationaler Regelungen zur Beschränkung von Glücksspielangeboten in ihrem Territorium berechtigt. Die Aufrechterhaltung von Monopolen ist ebenso wie die Einführung von Konzessionssystemen gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die vom Gerichtshof festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Die mit den Einschränkungen von Glücksspielangeboten verfolgten Ziele müssen kohärent und systematisch verfolgt werden und im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen. Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu beurteilen.

      Das Gemeinschaftsrecht steht daher nach aktuellem Stand der Rechtsprechung und aktueller Meinung der Generalanwälte beim EuGH der Einführung oder Beibehaltung des Glücksspielmonopols in einem Mitgliedstaat mit der Möglichkeit, die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen an Konzessionäre zu erteilen, nicht entgegen. Dies unabhängig davon, ob der Konzessionär für seine Spiele Werbung betreiben darf oder nicht. Die Werbung muss jedoch so gestaltet sein, dass sie keinen übermäßigen Anreiz zur Teilnahme an den Spielen des Konzessionärs bietet.

      Die Anerkennung von Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten gebietet das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten der EU nach aktuellem Stand des Gemeinschaftsrechts nach Meinung des mit dieser Frage befassten Generalanwalts nicht.

      65 Rn 105
      66 Schlussantrag vom 4.3.2010 Carmen Media Group
      67 Rn 81
      68 Rn 28

Glücksspiel und Gemeinschaftsrecht – Neues aus Luxemburg
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Entschließung des Europ. Parlaments (10.03.09) zur Integrität von Online-Glücksspielen
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Kommentar Redaktion Spieler-Info.at

Diese Entschließung ist nicht von bindender Qualität für die Mitgliedstaaten oder die Gerichte der Mitgliedstaaten, sie legt aber die Sichtweise des Parlaments dar. Schlagworte dieser Entschließung sind Verbraucherschutz, Vorbeugung vor Kriminalität, Abwendung von Schaden sowie Überwachung und Forschung, also ganz so, wie von Spieler-Info.at auch bereits gefordert.

Laut einer Pressemitteilung des Europäischen Parlaments hat der designierte Binnenmarktkommissär der Europäischen Union im Februar angekündigt, bis Ende des Jahres 2010 ein Grünbuch Glücksspiel vorzulegen, das Vorschläge zu neuen Regelungen beinhalten soll, die sowohl die Interessen der nationalen Aufsichtsbehörden als auch die Prinzipien des freien Binnenmarktes berücksichtigen sollen.

 

 

 

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2009 
07.09.

Glücksspiele im Internet


Artikel vom 07.09.2009 | von Waldemar Hummer („Wiener Zeitung“, Print-Ausgabe)

Fußnoten eines Europarechtlers

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Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. Georg Streit
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte Wien, an die Plattform Spielerschutz

Zur Frage, ob nach dem jüngsten EuGH-Urteil vom 8.9.2009 in Österreich (und Europa) weiter Online-Glücksspiele veranstaltet und beworben werden dürfen und ob die Verwaltung von Spieleinsätzen durch Banken nunmehr weiterhin gestattet ist.

Online-Glücksspielverbote

  1. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8.9.2009, Rs C-42/07 festgehalten, dass eine Bestimmung eines Mitgliedstaates, die Online-Glücksspielanbietern, wie bwin verbietet, Internet-Glücksspiele im eigenen Hoheitsgebiet anzubieten, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Diese Entscheidung ist aber vor dem Hintergrund der spezifischen portugiesischen Rechtslage, die dem Ausgangsfall zugrunde lag, zu sehen. Maßgeblich für die Entscheidung des EuGH war die Feststellung, dass die portugiesische Regelung den Betrieb eines überwachten und sicheren Systems sicherstellt. Durch die Beteiligung der Regierung an der Ernennung der Mitglieder des Monopol-Konzessionärs in Portugal hat der Staat nach Ansicht des EuGH hinreichende Sicherheit für die Einhaltung der Vorschriften zur Wahrung der Seriosität und Redlichkeit der Glücksspiele. Explizit weist der EuGH darauf hin, dass die portugiesische Konzessionärin eine gemeinnützige juristische Person ist, die auch Befugnisse einer Verwaltungsbehörde ausübt. Darüber hinaus fließen die Einnahmen aus dem Glücksspielbetrieb nach der Satzung der Konzessionärin (ausschließlich) gemeinnützigen Einrichtungen, wie der Feuerwehr, Einrichtungen zum Schutz der sozialen Solidarität, zur Rehabilitation behinderter Menschen, zum Schutz der Familie, von Müttern und Kindern sowie Minderjährigen, zur Gesundheitsvorsorge und schließlich auch einem Fonds für kulturelle Entwicklung zu.

    Die portugiesische Regierung hatte argumentiert, sie hätte auf ausländische Anbieter nicht den gleichen Einfluss wie auf den portugiesischen Konzessionär und könne nur durch das Monopolsystem den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen lenken und Verbraucher vor Betrug durch verschiedene Anbieter schützen. Vor diesem Hintergrund erachtete der EuGH die portugiesische Rechtfertigung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit als gemeinschaftsrechtskonform.

  2. Nach dem Wortlaut des österreichischen Glücksspielgesetzes (GSpG) ist die Veranstaltung von Glücksspielen, die unter das Glücksspielmonopol fallen, vom Inland aus, ebenso wie deren Organisation, Anbieten und unternehmerisch zugänglich Machen strafbar. Gleiches gilt für die Vermittlung der Spielteilnahme durch Schalten von Internet-Links zur Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an Glücksspielen, die unter das Glücksspielmonopol fallen, vom Inland aus (§ 52 Abs. 1 Z 1 und Z 6). Diese Handlungen gelten als Verwaltungsübertretungen und sind mit Geldstrafe von bis zu EUR 23.000,00 bedroht. Dasselbe gilt auch für die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung von Ausspielungen, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde vom Inland aus (eine Bewilligung des Finanzministers für ausländische Glücksspiele ist gemäß § 56 Abs. 2 nur für Spielbanken, nicht aber für Online-Glücksspiele). Schließlich ist auch die Teilnahme an elektronischen Lotterien (also Online-Glücksspielen), für die keine Konzession des österreichischen Finanzministers erteilt wurde, strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Hierauf steht eine Geldstrafe von bis zu EUR 7.500,00 (bei vorsätzlicher Begehung; § 52 Abs. 3 GSpG).
  3. Das österreichische Glücksspielmonopol ist ähnlich organisiert wie das portugiesische. Die Glücksspielkonzessionäre unterscheiden sich jedoch wesentlich vom portugiesischen Glücksspielkonzessionär. Zum einen sind staatliche Organe daran nicht beteiligt, die staatlichen Organe sind auch nicht befugt, in die Administration der Glücksspielkonzessionäre einzugreifen, zum anderen fließen die Monopoleinnahmen nicht gemeinnützigen oder sozialen Zwecken zu. Dem Bundesminister für Finanzen kommen aber immerhin etwa gemäß § 19 GSpG Aufsichtsrechte über den Konzessionär zu. Er kann in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen und Auskünfte über bestimmte Geschäftsvorfälle etc. verlangen. Darüber hinaus ist ein Mitglied des Aufsichtsrates des Konzessionärs über Vorschlag des Finanzministers zu bestellen, ein weiteres Aufsichtsratsmitglied über Vorschlag der österreichischen Bundes-Sport-Organisation. Der Finanzminister hat auch einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter beim Konzessionär zu bestellen, um sein Aufsichtsrecht auszuüben. Die Spielbedingungen des Konzessionärs sind vom Finanzministerium zu genehmigen, auch Beteiligungen oder Änderungen seines Geschäftsgegenstandes muss der Konzessionär zuvor beim Finanzminister bewilligen lassen.

    Es kommen dem Finanzminister also doch erhebliche Einflussrechte zu, wenn auch diese allem Anschein nach nicht so weitreichend sein dürften, wie in Portugal. Die Einnahmen aus dem Glücksspiel verbleiben anders als in Portugal abzüglich Steuern und Abgaben beim Konzessionär, auch die Abgaben sind nicht zweckgewidmet, sondern dienen fiskalpolitischen Zielen.

    Daher lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren, dass auch die österreichische Glücksspielrechtslage einer Überprüfung durch den EuGH am Maßstab des Gemeinschaftsrechts (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) standhalten würde. Allerdings hat die schon bisher vom Finanzministerium vertretene Argumentation durch die Entscheidung des EuGH vom 8.9.2009 zweifellos eine erhebliche Stütze erfahren.

  4. Geht man von der Rechtmäßigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols (gemessen am Gemeinschaftsrecht) und der übrigen Regelungen im GSpG aus, die nur Konzessionären des Bundes die Veranstaltung und das Anbieten von Glücksspielen im Inland ermöglichen und auch die Bewerbung dieser verbotenen Glücksspiele unter Strafe stellen, so ergibt sich Folgendes:
    1. Das Anbieten und/oder Organisieren von Glücksspielen via Internet durch ein Unternehmen, das nicht über eine Konzession des Bundesministers für Finanzen verfügt, ist eine Verwaltungsübertretung. Bereits „das unternehmerisch zugänglich Machen“ reicht für das Vorliegen eines Verwaltungsstraftatbestandes aus. Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwaltungsstrafhandlung ist allerdings, dass tatsächlich auch vom Glücksspielmonopol erfasste Spiele, wie etwa Roulette, Black Jack, etc. online angeboten werden.
    2. Auch die Bewerbung von konzessionslos angebotenen Glücksspielen ist unzulässig und eine strafbare Verwaltungsübertretung (§ 52 Abs. 1 Z 9 GSpG). Die Verbote des GSpG beziehen sich allerdings nicht auf Sportwetten und/oder Glücksspiele, die nicht dem Glücksspiel-Monopol unterliegen. Eine bloße Imagewerbung für ein Unternehmen, das derartige Spiele oder Wetten anbietet, bei der Glücksspiele nicht explizit beworben werden, wäre daher unter Berücksichtigung einer am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (die auch Werbung umfasst) orientierten Auslegung nicht umfasst. Ähnlich hat auch der Bundeskommunikationssenat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 argumentiert, der das bloße Bewerben von bwin trotz eines Verbots von Online-Glücksspielen nicht als tatbestandmäßig erachtete, da bei der beanstandeten Werbung allgemein bwin beworben wurde, nicht aber ein bestimmtes Angebot dieses Unternehmens. Grundlage jener Entscheidung des Bundeskommunikationssenats war eine Rechtsvorschrift im ORF-Gesetz (wie auch in einem Parallelverfahren eine Rechtsvorschrift im Privatfernsehgesetz), das explizite Werbeverbot des GSpG existierte damals noch nicht (dieses wurde erst durch die Glücksspielgesetznovelle 2008 mit BGBl I 2008/126 vom 26.8.2008 geschaffen).
    3. Geht man von der Rechtmäßigkeit des Verbots von ausländischen Online-Glücksspielen, für die in Österreich keine Bewilligung vorliegt, aus, so wäre auch das Weiterleiten von Zahlungen zur Einsatzleistung für die Teilnahme an solchen Glücksspielen durch österreichische Banken unzulässig. Explizit ist in § 52 Abs. 1 Z 10 GSpG einem Kreditinstitut (=Bank) die Weiterleitung einer Vermögensleistung eines Spielers zur Teilnahme an einem bewilligungspflichtigen Glücksspiels (bei Strafe) nicht gestattet. In der Praxis setzt die Umsetzung solcher Verbote aber die Kenntnis der Bank vom Zweck der Einsatzleistung voraus, was im Regelfall nicht leicht zu beweisen sein wird. Der Straftatbestand setzt weiters voraus, dass die Weiterleitung der Vermögensleistung eines Spielers zur Teilnahme am bewilligungspflichtigen Glücksspiel, für das eben keine Bewilligung des Finanzministers vorliegt „im unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht“. Die Voraussetzungen dieses „unmittelbare Zusammenwirkens“ sind im Gesetz nicht genannt. Meines Erachtens lässt sich aber wohl zumindest argumentieren, dass jene Veranstalter, die Konten einrichten oder etwa Kreditkarten-Unternehmen, die auf der Website von konzessionslosen Spielanbietern genannt werden und über deren Konten Zahlungen weitergeleitet werden können, mit dem Veranstalter zusammenwirken.
  5. Bei strenger Betrachtung der gesetzlichen Normen und enger Auslegung (wie vom Gesetzgeber augenscheinlich der Gesetzesmaterialien auch intendiert) sind die geschilderten Verhaltensweisen in Österreich unzulässig. Es handelt sich jedoch um Verwaltungsstraftatbestände, die von den zuständigen Behörden zu sanktionieren sind. Einem Privaten steht kein Recht auf Ahndung dieser Verwaltungsstraftatbestände durch die zur Verfolgung befugten Behörden (Bundespolizeidirektionen und Bezirkshauptmannschaften) zu. Einem „gesetzestreuen Staatsbürger“ bleibt nur die Möglichkeit, diese Verwaltungsstraftatbestände aufzuzeigen und die rechtliche Verfolgung anzuregen. Die Unterlassung der Strafverfolgung könnte nach der Judikatur des Obersten Gerichtshof Amtsmissbrauch darstellen. Auch dieser ist jedoch von Amts wegen zu verfolgen, einen Mitbewerber oder einem einfachen Staatsbürger bleibt keine Möglichkeit, Verfolgungshandlungen durch die Behörden und/oder Staatsanwaltschaften durchzusetzen.
  6. Die einzige verbleibende Möglichkeit für Mitbewerber, gegen rechtswidrige Spielangebote aktiv zu werden, bliebe die Klage wegen der unlauteren Wettbewerbshandlung „Rechtsbruch“ nach den Bestimmungen des UWG. Das Argument der vertretbaren Rechtsansicht durch diese Spielanbieter wird nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH vom 8.9.2009 nicht mehr so einfach aufrecht zu erhalten sein.

 

 

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Zusammengefasst ist durch die jüngste Entscheidung EuGH unsere schon bisher vertretene Rechtsauffassung zweifellos gestärkt worden und auch allfälligen Aktionen gegen Anbietern von Online-Glücksspielen in Österreich mit der Konzession des Bundesministeriums für Finanzen wurde der Rücken gestärkt.

 

Die Dokumente wurden namens der Omnia Communication Centers GmbH am 9. September 2009 der Staatsanwaltschaft Wien durch Urkundenvorlage durch RA Dr. Dieter Böhmdorfer zur Kenntnis gebracht und stehen hier zum Download zur Verfügung.