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Trickreiche Glücksspielautomatenbetreiber: Ist es zulässig, steirische Glücksspiele via Terminal in anderen Bundesländern anzubieten?

„Sie schließen bei Auslösung eines Spieles einen Vertrag mit … Das Spiel wird auf einem in der Steiermark nach den dortigen Gesetzen aufgestellten Glückspielautomaten durchgeführt, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust wird auf diesem Terminal angezeigt. Maximaleinsatz: € 0,50, Maximalgewinn: € 20,00“ ist auf mehreren Glückspielautomaten, die in Bundesländern aufgestellt sind, in denen kleines Glückspiel (Automatenglückspiel) derzeit nicht gestattet ist.

Auf einem weiteren bei einem Spielautomaten angebrachten Text heißt es: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Firma XY teilt Ihnen mit, dass es sich bei den von uns zur Verfügung gestellten Internetterminals um Bedienelemente eines behördlich, in der STMK aufgestellten, genehmigten und betriebenen Glückspielautomaten handelt und diese Geräte keine, wie immer geartete Form eines Glückspielgerätes oder einer elektronischen Lotterie sind. Auf diesen Annahmeterminals befindet sich keine Glückspielsoftware, welche selbsttätig oder unabhängig genutzt werden kann. Auch wird die Spielentscheidung nicht zentralseitig zur Verfügung gestellt, da die Router nur eine Relaisfunktion haben, welche einen in der STMK genehmigen Glückspielautomaten mit einem irgend anderswo aufgestellten Annahmeterminal verbindet. Das Annahmeterminal wählt jeweils einen freien Router aus. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine Ausspielung mit Glückspielautomaten aufgrund landesrechtlicher Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe § 4 Abs GSpG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 73/210.“

Sind solche Tricks zulässig? Ist es tatsächlich so einfach, das in manchen Bundesländern bestehende Verbot von Automaten Glücksspielen zu umgehen? Reichen das bloße Aufstellen eines Terminals, die Verbindung zu einem legal betriebenen Glücksspielautomaten und ein Schild mit einem Inhalt wie oben dargestellt dafür aus?

In all den genannten Fällen erfolgt die Einsatzleistung am Standort der Terminals und auch der Gewinn wird sofort vor Ort ausbezahlt. Sachverhalte wie diese waren schon Mehrfachentscheidungen der österreichischen Höchstgerichte

  1. Im Erkenntnis vom 20.3.2009 (2008/02/0359) hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Vorarlberg aufgestellte Internetspielapparate, sogenannte Internetterminals, die mit einem Server in der Steiermark verbunden waren, von dem aus das Spiel gesteuert wurde, trotz des gesetzlichen Verbots des Aufstellens und Betreibens von Geldspielapparaten in Vorarlberg zulässig waren. Der Beschwerdeführer, ein Betreiber von vier Internet-Spielapparaten in Vorarlberg, wandte ein, dass die Internetterminals lediglich Vorrichtungen seien, die den Zugang zur Hard- bzw. Software, mit der das Spiel durchgeführt werde, in der Steiermark und dem dort situierten Server eröffneten und keine Spielapparate wären. Das Spiel werde also nicht in Vorarlberg, sondern in der Steiermark durchgeführt.

    Der VwGH wies darauf hin, dass aufgrund der Funktionsweise der Apparate evident sei, dass mit den Spielapparaten um vermögenswerte Gewinne und Verluste gespielt wird. Mangels näherer gesetzlicher Voraussetzungen sei unbeachtlich, ob sich einzelne technische Komponenten für den in Vorarlberg verbotenen Betrieb der Spielapparate auf einem in einem anderen Bundesland ausgelagerten Server befinden. Der Betrieb dieser Internetterminals in Vorarlberg war daher als unzulässiger Geldspielapparat verboten. Selbst wenn es sich jedoch nicht um Geldspielapparate im Sinne des Vorarlberger Spielapparategesetz gehandelt hätte, wäre in diesem Fall eine elektronische Lotterien im Sinn des § 12a Glücksspielgesetz (GSpG) vorgelegen, deren Veranstaltung unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt.

  1. Im Erkenntnis vom 4.11.2009 (2009/17/0147) beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in Vorarlberg aufgestellte Internetterminals, die mit einem Server auf Malta verbunden waren, zwar nicht als Glücksspielapparate, doch wieder als elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG, für die außerhalb des Glücksspielmonopols des Bundes (§ 3 GSpG) keine Bewilligung erteilt werden kann. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof auch an, dass es an diesem Ergebnis auch nicht ändert, wenn die Beschwerdeführerin über eine Glücksspielkonzession aus Malta verfügt. Die vom österreichischen Gesetzgeber des Glücksspielgesetzes gewählten Maßnahmen erweisen sich nach der Judikatur des VwGH weder als diskriminierend, noch in Anbetracht der in Rede stehenden Schutzgüter als unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, die Verwirklichung der Kontrolle über den Spielbetrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Der VwGH sah daher im Ergebnis gegen die Zulässigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das Glücksspielmonopol und gegen die damit in Zusammenhang stehenden Beschränkungen oder Verbote für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Spiele keine Bedenken im Hinblick auf das Unionsrecht.
  1. Im Erkenntnis vom 10.5.2010 (2009/17/0202) beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Internetterminals in Vorarlberg, mit denen auf Spielseiten zugegriffen werden konnte. Diese „Internetcomputer“ verfügten nicht über eine Multigame-Platine, eine Jackpot-Vernetzung lag nicht vor, die Spielteilnahme setzte bloß eine Registrierung voraus, der Spieleinsatz konnte mittels Kreditkarte erfolgen. Für den Fall VwGH lagen hier keine Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparate vor, sondern allenfalls eine elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG.

    Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre, so der VwGH, war die Beschlagnahme der Geräte dennoch rechtmäßig, weil der hinreichend substantiierte Verdacht bestand, dass mit den Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und entgegen den Vorschriften des GSpG Glücksspiele zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Mit den Internetcomputern konnten nämlich auch Portale nicht konzessionierter Glücksspiele zugänglich gemacht werden. Es war für den VwGH naheliegend, dass an solchen Spielen auch tatsächlich teilgenommen wurde, sodass von der Behörde zu Recht hinreichender Verdacht angenommen wurde, dass mithilfe dieser Computer auch nicht konzessionierte Glücksspiele zugänglich gemacht wurden. Ohne Relevanz war dabei, ob über diese Computer auch konzessionierte Glücksspiele zugänglich gemacht wurden.

  1. In zwei Erkenntnissen vom 14.12.2011 (2011/17/0155 und 2011/17/0148) hatte der Verwaltungsgerichtshof Sachverhalte aus Oberösterreich bzw. dem Burgenland zu entscheiden:

    Im Fall der Beschlagnahme zweier Glücksspielgeräte mit den Bezeichnungen „ACT Multiplayer“ und „ACT Royal“ durch die Bundespolizeidirektion Linz ging der Verwaltungsgerichtshof von reinen Eingabeterminals aus, die über einen Route mit einem in der Steiermark angemeldeten und bewilligten Gerät verbunden waren. Die Geräte verfügten über keine Festplatte, auf denen ein Spiel gespeichert war. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass auf den beschlagnahmten Geräten keine Spielentscheidungen stattfänden, sondern diese vielmehr in der Steiermark getroffen würden, wo dies erlaubt sei. Deshalb lägen keine Glücksspielautomaten vor. Die Spielentscheidung würde nicht vom Gerät selbst getroffen, sondern zentralseitig herbeigeführt. Der Verwaltungsgerichtshof gestand zu, dass es sich daher nicht um Glücksspielautomaten id § 1 Abs. 3 GSpG handelte, beurteilte diesen Sachverhalt aber rechtlich als elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG (für die der Betreiber der Terminals natürlich keine Zulassung hatte), da die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spiel Ergebnis zentral seitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

    Im burgenländischen Fall (2011/17/0148) ging es um Geräte mit den Bezeichnungen „Multi Funktion Terminals“ bzw. „Multi X“. Bei den beschlagnahmten Geräten konnte ein Spieler im Burgenland einen Spielauftrag abgeben. Dieser Spielauftrag beinhaltete den Betrag, den der Spieler spielen wollte, sowie den ausgewählten Glücksspielapparat in Graz. Daraufhin bezahlte der Spieler bei einer Angestellten des Lokals im Burgenland den von ihm gewünschten Beitrag. Diese sandte daraufhin den Spielauftrag per E-Mail nach Graz. Dort wiederum nahm dann eine Person den gewünschten Automaten durch Geldeinwurf in Betrieb. Der Terminal im Burgenland war per Internet mit dem Spielapparate in der Steiermark verbunden. Im Burgenland konnte der Spieler so auch ein Spiel abbrechen. Er sah einige Sekunden verzögert auf seinem Bildschirm, wie das Spiel in Graz ablief. Ein etwaiger Gewinn wurde im Burgenland ausbezahlt.

    Da unbestrittenermaßen der Spielauftrag im Burgenland erteilt, der Einsatz im Burgenland geleistet und der Ablauf des Spielvorgangs abgesehen vom Starten des Spiels auch im Burgenland gesteuert wurde und schließlich auch eventuelle Gewinne im Burgenland ausbezahlt wurden, fand der Verwaltungsgerichtshof, dass bei diesem Ablauf Bestandteile des Spieles im Burgenland stattfinden. Dass der Spieler über das im Burgenland befindliche Geräte lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen durchgeführte Spiel beobachtet, ändert nichts daran. Die Auslagerung der genannten Spielbestandteile in ein anderes Bundesland vermag nach der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs nichts daran zu ändern, dass die Ausspielung im Burgenland stattfand. Daher bestand der begründete Verdacht, dass verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemachte wurden, weshalb die Beschlagnahme der Geräte rechtmäßig war.

  1. Mit Entscheidung vom 11.3.2010 bereits (4 Ob 17/10v) stellte auch der Oberste Gerichtshof klar, dass ein derartiges System nach der in Österreich geltenden Glücksspielrechtslage unzulässig ist. Das Argument, die Internet-Terminals seien nur Fernbedienungen, mit deren Hilfe ein Spieler an einem Spiel teilnehmen könne, das in einem anderen Bundesland, in dem eine Bewilligung dafür vorliegt, stattfindet, ließ der Oberste Gerichtshof nicht gelten. Durch diese Art des Spielablaufs werden nämlich alle Tatbestandselemente einer elektronischen Lotterie gemäß § 12a GSpG erfüllt. Elektronische Lotterien aber dürfen nur mit einer Konzession des Bundesministers für Finanzen veranstaltet werden. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein niederösterreichischer Unternehmer diese Form des Glücksspielangebots (Verbindung von Internet-Terminals in einem niederösterreichischen Café mit einem steirischen Glücksspielautomaten) gewählt hatte.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die oben genannten Konstruktionen rechtlich unzulässig sind, wenn keine Erlaubnis zum Betrieb von Glücksspielautomaten oder elektronischen Lotterien am Ort, an dem das Spiel via Terminal gesteuert wird, vorliegt. Daran kann nach den zuletzt ergangenen Entscheidungen des VwGH zu dem geschilderten burgenländischen Sachverhalt auch nichts ändern, dass die Spielentscheidung nicht zentralseitig zur Verfügung gestellt wird, da die Router nur eine Relaisfunktion haben, welche einen in der Steiermark genehmigen Glückspielautomaten mit einem irgend anderswo aufgestellten Annahmeterminal verbindet.

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