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OÖ Glücksspielautomatengesetz – Begutachtungsentwurf liegt vor

Der Entwurf zur Erlassung des Landesgesetzes über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe (OÖ Glücksspielautomatengesetz) und zur Änderung des OÖ Spielapparate- und Wettgesetzes liegt seit 20.10.2010 vor.

Gesetzesentwurf
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Der Entwurf zur Erlassung des Landesgesetzes über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe (OÖ Glücksspielautomatengesetz) und zur Änderung des OÖ Spielapparate- und Wettgesetzes liegt seit 20.10.2010 vor.

Gesetzesentwurf
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Kommentar Redaktion Spieler-Info.at

Unter der Überschrift „A. Allgemeine Teil“ werden zunächst die grundsätzlichen Intentionen und Inhalte des Entwurfes dargestellt. Daraus geht hervor:

  1. Gemäß § 3 GSpG gilt nach wie vor das Glücksspielmonopol des Bundes und besteht eine Ausnahme von diesem Monopol für die in § 4 Abs 2 GSpG angeführten und in § 5 GSpG näher erläuterten Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Hinsichtlich dieser Glücksspielautomaten besteht nun eine landesgesetzliche Regelungskompetenz.

    Daher ist es dem Landesgesetzgeber möglich, im Rahmen des § 5 GSpG die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu genehmigen oder zu untersagen.

    Festgehalten wird weiters, dass derzeit in OÖ das „Kleine Glücksspiel“ (das aufgrund des Glücksspielgesetzes vor der Novelle in der Regelungskompetenz der Länder stand) ausdrücklich verboten ist. Ausdrücklich wird jedoch festgehalten, dass „offenbar in OÖ Glücksspielautomaten in einem unkontrollierten Rahmen und unter Verletzung des Glücksspielmonopols des Bundes sowie auch des landesgesetzlich bestehenden Verbotes des „Kleinen Glücksspiels“ betrieben werden“.

    Betont wird in diesem Zusammenhang auch, dass weder der Spieler noch der Jugendschutz entsprechend wahrgenommen werden kann.

    Nunmehr soll der Betrieb von Glücksspielautomaten auch in OÖ ermöglicht werden. Dafür sollen jedoch sehr strenge Rahmenbedingungen (vor allem aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes) normiert werden. Hintergrund ist sicherlich auch die Möglichkeit der Besteuerung durch eine Landesabgabe.

  2. Konkret sieht der Entwurf vor, dass in OÖ die Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten für maximal drei juristische Personen erteilt werden kann. Der Betrieb ist nur zulässig in bewilligten Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten. Insgesamt soll die Anzahl der Glücksspielautomaten in OÖ auf 1.175 beschränkt werden.

    In Gastgewebebetrieben sollen höchstens bis zu drei Glücksspielautomaten aufgestellt werden können.

    Jeder einzelne Glücksspielautomat wird hinkünftig zu bewilligen sein.

    Ergänzend sollen umfangreiche Spielerschutzbestimmungen festgelegt werden.

    Weiters sieht der Entwurf Kontrollmaßnahmen und die Aufsicht der Einhaltung der Bestimmungen vor sowie eine abgabenrechtliche Regelung.

  3. Zu den finanziellen Erwartungen:
    Im Gesamtdurchschnitt rechnet man mit Bruttoeinnahmen von  € 3.000,00 pro Glücksspielautomat und Monat. Vorgesehen ist eine insgesamt 25%ige Abgabe (10% Stammabgabe des Bundes sowie 15%iger Zuschlag des Landes).
  4. Der eigentliche Gesetzesentwurf befindet sich ab der Seite 14. In Artikel I wird das OÖ Glücksspielautomatengesetz als Entwurf vorgestellt; in Artikel II (ab Seite 33) werden die Änderungen des OÖ Spielapparate- und Wettgesetzes vorgestellt.
  5. Unter der Überschrift „B. Besonderer Teil“ werden Erläuterungen zu den einzelnen neuen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt.


 

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