2010
13.04.

Ministerratsvortrag von Finanzstaatssekretär Dr. Reinhold Lopatka


13.04.2010 | Diverse

Das neue Glücksspielgesetz: mehr Spielerschutz und wirkungsvoller Kampf gegen illegales Glücksspiel

Das sind die Zielsetzungen des neuen Glücksspielgesetzes:
 

  1. Absicherung des Glücksspielmonopols durch Umsetzung europarechtlicher Erfordernisse
  2. Mehr Spielerschutz durch österreichweite einheitliche Mindeststandards beim Glücksspiel
  3. Mehr Kontrolle durch 100%ige Automatenanbindung an das BRZ
  4. Mehr Aufsicht und wirkungsvoller Kampf gegen illegales Glücksspiel durch eine SOKO Glücksspiel
  5. Erstmalige Förderung von Suchtprävention und Spielerberatung
  6. Beendigung des Wildwuchses illegaler Automaten
  7. Bessere Absicherung der Sportförderung

Vorrang für den Spielerschutz

In der Vergangenheit wurden die gesetzlichen Grenzen beim Kleinen Automatenglücksspiel durch technische Entwicklungen beliebig aufgeweicht. In Zukunft gibt es erstmals österreichweit transparente und echte Mindestgrenzen für das Automatenspiel, eine transparente Mindestgewinnausschüttung und eine Ausweispflicht werden eingeführt.

Wir gehören mit diesem Gesetz in Europa zu den Ländern mit den strengsten Spielerschutzstandards.

Die Anzahl der Automaten wurde limitiert. Pro 1.200 Einwohner darf in jedem Bundesland ein Automat aufgestellt werden

Um bestmöglichen Spielerschutz zu gewährleisten, wird im BMF eine Stelle für Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung von Gesundheits- und Konsumentenschutz eingerichtet (§ 1 Abs. 4 GSpG).

 

Die Details für mehr Spielerschutz bei Automatensalons mit maximal 50 Automaten (§ 5 Abs. 4 und 5 GSpG)

Erstmals: Transparente feste Gewinnausschüttungsquote
(§ 5 Abs. 4 lit. a Z 4 GSpG)

Die Gewinnausschüttungsquote von mindestens 85 % muss dem Spieler transparent vom Spielprogramm angezeigt werden und darf nicht ohne Meldung an die Aufsichtsbehörde verändert werden. Damit wird auf Vorwürfe in Medienberichte reagiert, wonach Gewinnausschüttungsquoten im Kleinen Glücksspiel manipuliert werden konnten.

Monitoring-Verpflichtung, Warnpflicht und Schadenersatzpflicht auch in Automatensalons

Wie in Casinos wird in Automatensalons auch die Pflicht zum Monitoring von Spielern eingeführt (§ 5 Abs. 4 lit. a Z 9 GSpG). Kommt ein Spieler auffallend oft in den Automatensalon oder spielt er um hohe Beträge, so ist er vor den Gefahren des Glücksspiels zu warnen. Wird diese Warnpflicht missachtet, gibt es eine Schadenersatzpflicht (§ 25 Abs. 3 GSpG)! Dieser Schutzstandard ist in Europa einzigartig. Die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzpflicht beträgt künftig 3 Jahre (statt bisher 6 Monate).

Ausnahmsweise kann der Landesgesetzgeber auch eine Einzelaufstellung bewilligen. Allerdings müssen bei der Einzelaufstellung der Automaten diese ebenso an das Bundesrechenzentrum angeschlossen sein. Es darf nur mit dem Einsatz von einem Euro und der höchsten Gewinnmöglichkeit von 1.000 Euro gespielt werden.

SOKO Glücksspiel

Die Finanzverwaltung wird sich in Zukunft verstärkt dem Kampf gegen illegales Glücksspiel widmen und die Bezirksverwaltungsbehörden, die zuständige Strafbehörden sind, bei der Strafverfolgung unterstützen.

Dazu wird eine SOKO Glücksspiel im Einsatz sein, das heißt: Einerseits werden Amtssachverständige der Finanzverwaltung als Ansprechpartner in Sachen Glücksspiel für alle Betroffenen zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 3 GSpG).

Andererseits sollen gemeinsame behördenübergreifende Schwerpunkt-Prüfungen und Aktionstage, wie sie aus anderen Bereichen der Betrugsbekämpfung bekannt sind, auch im Glücksspiel verstärkt zum Einsatz kommen. Dadurch können durch illegales Glücksspiel erfolgte Abgabenhinterziehungen gleichzeitig geahndet werden.

Die Außendienstorgane der Finanzverwaltung (KIAB, Betriebsprüfung, Betrugsbekämpfung...) werden hier zum Einsatz kommen.

Dazu kommt: Die überarbeiteten und deutlich verbesserten Verfahrens- und Beschlagnahmebestimmungen des neuen Glücksspielgesetzes geben den Behörden das für die Bekämpfung illegalen Glücksspiels notwendige rechtliche Instrumentarium in die Hand und unterstützen sie somit in ihrer Arbeit bestmöglich (§§ 50 bis 55 GSpG).

Zur Überprüfung der Tätigkeit der SOKO wird dem Parlament ein Tätigkeitsbericht der SOKO Glücksspiel übermittelt (§ 31b Abs. 1 GSpG).

So werden Automaten kontrolliert

Alle Automaten werden verpflichtend elektronisch vernetzt. Und zwar mit dem Bundesrechenzentrum. In monatelanger Arbeit haben Experten des BRZ gemeinsam mit Experten des BMF Vorarbeiten gemacht, wie Automaten grundsätzlich elektronisch angebunden werden können. Weitere intensive Arbeiten werden in der Umsetzungsphase notwendig sein, da dies eine große technische Herausforderung ist. Österreich möchte mit dieser Anbindungspflicht in Europa aber beispielgebend sein.

Die Details:

Poker

Durch eine ausdrückliche Erwähnung von Poker im Gesetz wird nun nicht nur gesetzlich klar ausgeschildert, dass es sich auch bei Poker um ein Glücksspiel handelt, zudem wird Höchstgerichtsjudikatur umgesetzt. (§ 1 Abs. 2 GSpG)

Das heißt also, dass auch Poker künftig in 15 Spielbanken (Casinos)

- 3 mehr als bisher - gespielt werden kann. Die Spielbanken bleiben nach der Novelle die einzigen großen Glücksspiel-Spielstätten (§ 21 GSpG). Sogenanntes Grand Jeux (Großes Glücksspiel) soll nur in diesen Spielbanken stattfinden, wo auch die strengste Überwachung sichergestellt ist.

Zusätzlich

soll es jedoch eine eigene Pokersalon-Lizenz zum ausschließlichen Betrieb für Pokerspiele ohne Bankhalter geben (§ 22 GSpG). Damit soll der spezifischen Nachfrage nach Pokerturnieren Rechnung getragen werden. Für diese Lizenz wird nur ein reduziertes Eigenkapital von 5 Millionen Euro erforderlich sein.

Klar geregelt wird in Zukunft auch der "Kleine Wirtshauspoker": Hier werden Kriterien festgelegt: So dürfen in einem Wirtshaus künftig Kleinturniere mit maximal 100 Personen 1 x pro Quartal bei maximalen Einsätzen von 10 Euro durchgeführt werden (§ 4 Abs. 6 GSpG).

Bislang herrschte hier große Rechtsunsicherheit bei Wirten und Gästen, ob derartige Turniere erlaubt sind oder nicht.

Bessere Absicherung der Sportförderung

Durch Loslösung der Bemessungsgrundlage von den Lotterien und der Absicherung von mindestens 80 Millionen Euro bleibt die hohe Sportförderung gesichert.



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