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Lottelo: Von Freunden und Verprechungen

Im Jänner 2010 startete mit großem Medienecho das Handy-Gewinnspiel Lottelo. Mit einem Mehrwert-SMS konnte man die Mobiltelefonnummer eines Freundes an die Lottelo GmbH senden, die versprach, jeden Tag eine österreichische Handynummer per Los zu ermitteln, dem Gewinner sollte 1 Million Euro zukommen.

[[image1]]Lottelo forderte mit „mach einen Freund von dir zum Millionär! Sende seine Nummer per SMS an 0900 600 200 – mag er dich, spielt er auch für dich“ oder „dein Freund spielt für dich Lotello.at. Gib auch ihm/ihr die Chance auf 1 Million Euro und antworte mit 01 oder der Nummer eines anderen Freundes“ oder ähnlichen Aufforderungen zum Mitspielen auf. Lottelo.at wollte die Attraktivität sozialer Netzwerke nutzen und baute auf die Revanche unter Freunden, also das gegenseitige Beschenken mit der Teilnahme am Gewinnspiel.

Lottelo erachtete das seit Anfang 2010 angebotene Gewinnspiel nicht als Glücksspiel, weil die Person, die den Einsatz leistet, nicht gewinnen konnte und jene Person, die gewinnen konnte, keinen Einsatz zu leisten hatte. Mit der Begründung, mit der Mehrwert-SMS zahle man bei der Teilnahme nicht für die Gewinnchance (des Freundes), sondern das Versenden der Kurznachricht, begründete Lottelo zu, dass dieses Spiel nicht dem Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes unterliegt.

Mit dieser Argumentation war es mit Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle BGBl I Nr. 54/2010 vorbei. Aufgrund der Neuformulierung des Ausspielungsbegriffs in § 2 kam das Handelsgericht Wien im Urteil vom 20.12.2010 (30 Cg 43/10s-7) zu dem Ergebnis, dass das von Lottelo betriebene Spiel unter das Glücksspielmonopol fällt und daher dem Bund vorbehalten ist. Das Handelsgericht Wien gebot Lottelo mit Urteil vom 20.12.2010 auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, dieses Spiel zu unterlassen.

Zu diesem Zeitpunkt hatte Lottelo das Spiel bereits nicht mehr angeboten, das Handelsgericht Wien meinte aber, dass die Lottelo GmbH ja noch existiere und ihre Geschäftstätigkeit jederzeit wieder aufnehmen könnte.

Für das Oberlandesgericht Wien hingegen erschien es hingegen nach entsprechendem Vorbringen der Lottelo GmbH „wider jegliche wirtschaftliche Vernunft“ zu sein, diese oder eine ähnliche Geschäftsidee wieder aufzunehmen, „welche nunmehr aufgrund der zwischenzeitigen Gesetzesänderung geradezu chancenlos und mit Gewissheit zum Scheitern verurteilt ist“. Das Oberlandesgericht Wien vermochte in seinem Berufungsurteil vom 30.5.2011 „die Gefahr der Wiederaufnahme einer gleichen oder ähnlichen geschäftlichen Aktivität nicht zu erkennen“. Damit war aber die für einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erforderliche Wiederholungsgefahr weggefallen. Das führte wiederum dazu, dass Lottelo den Prozess in zweiter Instanz aufgrund seiner Beteuerung, das Spiel nicht mehr aufnehmen zu wollen zwar gewann, sein Spiel aber natürlich nicht wieder anbieten konnte.

Ganz damit abfinden wollte sich Lottelo aber dennoch nicht, brachte das Unternehmen doch Beschwerde gegen die geänderte Bestimmung im Glücksspielgesetz beim Verfassungsgerichtshof ein. Ob da nicht Lottelo das OLG Wien eines besseren belehrte? Immerhin wertete das Handelsgericht Wien die Werbung von Lottelo als verbotene aggressive und damit verbotene Geschäftspraktik. Und daran würde auch ein Erfolg beim Verfassungsgerichtshof nichts ändern.

Und ganz die Finger vom Glücksspiel wollte Lottelo wohl auch nicht lassen: Das Unternehmen bewarb sich um die im Sommer ausgeschriebene Lotterienkonzession. Schon im 2. Jahrhundert nach Christus (und lange vor Andreas Khol) wusste der römische Schriftsteller Aulus Gellius, dass die Wahrheit eine Tochter der Zeit ist.

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