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Kärnten: Neues Glücksspiel-Gesetz mit massiven, strengen Spieler-Schutz-Maßnahmen!

Kärnten: Neues Glücksspiel-Gesetz mit massiven, strengen Spieler-Schutz-Maßnahmen!Die Erlassung eines Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes ist einerseits aufgrund der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 und andererseits aufgrund der Erlassung eines Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 erforderlich.


Die Glücksspielgesetz-Novelle 2010 ist am 19. August 2010 in Kraft getreten und sieht eine Neuordnung des Glücksspielwesens im Bereich der Glücksspielautomaten unter gleichzeitigem Entfall des sogenannten „Kleinen Glücksspiels“ vor.

Letzteres wird durch sogenannte „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ ersetzt. Die „Umsetzungsfrist“ zur Änderung der landesgesetzlichen Grundlagen, auf welchen bisher das „Kleine Glücksspiel“ basierte, endet für das Land Kärnten mit dem 31. Dezember 2014.

Frist 31.12.2014

Glückspielautomaten bzw. Geldspielapparate, die aufgrund des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligt worden sind, dürfen daher längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.

Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 sieht deshalb ein (vorläufiges) In-Kraft-Bleiben jener Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 vor, welche das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und Geldspielapparaten betreffen.

Neue Bewilligungen für Geldspielapparate dürfen nach den Bestimmungen des K-VAG 1997 jedoch nicht vergeben werden, sondern können nur nach Maßgabe eines an die Bestimmungen der GSpG-Novelle 2010 angepassten Landesgesetzes erteilt werden.

Dies soll durch ein neues „Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz“ erfolgen.

Analyse des Gesetzesentwurfes

Der Entwurf dieses Gesetzes ist nun durch die Begutachtung und Spieler-Info.at hat die Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH beauftrag, diesen Gesetzesentwurf zu analysieren.

Analyse:

1. Aufgrund der Glücksspielgesetznovelle 2010 besteht in den Bundesländern die Notwendigkeit, den Entfall des sogenannten „Kleinen Glücksspiels“ landesbezogen bis spätestens 31.12.2014 (so auch in Kärnten) zu regeln. Das „Kleine Glücksspiel“ wird durch die „Landesausspielung“ (mit Glücksspielautomaten) ersetzt.

2. Die Glücksspielautomaten bzw. Geldspielapparate, die aufgrund des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligt worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014 betrieben werden. Dies unabhängig vom neuen Gesetzesentwurf bzw. dem Datum des In-Kraft-Tretens.

3.1. Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf regelt das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten zum Zweck der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten. Kärnten hat sich entschlossen, ein eigenes Gesetz für die Spiel- und Glücksspielautomaten zu erlassen. Damit soll vor allem eine Erhöhung des Spielerschutzes gewährleistet werden.

3.2. In Entsprechung des § 5 GSpG sieht der vorliegende Gesetzesentwurf eine Bewilligung für Glücksspielautomaten für Landesausspielungen („Ausspielbewilligung“), eine Bewilligung für einzelne Glücksspielautomaten und eine Standortbewilligung für Automatensalons vor. In der Gesamtschau sind daher drei Bewilligungen erforderlich, wobei Bewilligungen für einzelne Glücksspielautomaten und Standortbewilligungen für Automatensalons jeweils an das Vorhandensein einer Ausspielbewilligung knüpfen.

3.3. Für Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist zwar keine Standortbewilligung erforderlich, sie dürfen nach dem Gesetzesentwurf jedoch nur in Betriebsräumlichkeiten einer Person, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 der GewO 1994 nachweist, aufgestellt und betrieben werden. Diese Personen fungieren als Vertragspartner des Bewilligungsinhabers.

3.4. Im Hinblick auf die Automatensalons wird im Gesetzesentwurf normiert, dass in einem Automatensalons mindestens 10, jedoch maximal 50 Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden dürfen. Bei einer Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.

3.5. Unserer Ansicht nach strebt der Gesetzesentwurf ein möglichst hohes und sogar über die Vorgaben des § 5 GSpG hinausgehendes Schutzniveau an. Dies soll einerseits durch die Errichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems gewährleistet werden, andererseits durch die verpflichtende Einholung von Bonitätsauskünften und der Durchführung von Beratungsgesprächen, welche bis zum Ausschluss von der Spielteilnahme führen können. Zudem haben Inhaber einer Ausspielbewilligung auch für die Einhaltung eines spielerschutzorientierten Spielverlaufs Sorge zu tragen.

3.6. Die Inhaber der Ausspielbewilligung sind auch verpflichtet, sogenannte „Spielerkarten“ jedem Spieler auszustellen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Glücksspielautomaten, für die eine Bewilligung vorliegt, nur unter Verwendung einer solchen Spielerkarte in Betrieb genommen werden können (z.B. Jugendschutzgedanke). Über diese Spielerkarte wird u.a. auch die höchst zulässige Tagesspieldauer, die Abkühlphase nach zwei Stunden Spiel von mindestens 15 Minuten sowie die Einschränkung von Teilnahmen an Spielen ermöglicht.

4. Im Gesetzesentwurf ist als weiterer Schwerpunkt auch vorgesehen, dass verstärkt Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter verpflichtend werden. Jeder Inhaber einer Ausspielbewilligung hat daher dafür zu sorgen, dass für ihn tätige Mitarbeiter in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung, denen nach den Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen, in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht regelmäßig geschult werden. Diese Maßnahme soll jedenfalls der Suchtprävention dienen. Inwieweit hier die Umsetzung faktisch durchgeführt wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Dies ist auch aus den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf nicht ersichtlich.

5. Insbesondere wird den Bewilligungsinhabern, deren Geschäftsführern und deren Vertragspartner auch die Einhaltung von Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung aufgetragen, sodass sie im Falle eines Verdachtes oder eines berechtigten Grundes zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen haben.

6. Gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzesentwurfes wird normiert, dass Spielautomaten nur aufgestellt und betrieben werden dürfen, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name des Herstellers, die Modellbezeichnung und die Geräteseriennummer (soweit vorhanden) ersichtlich angebracht sind. Dies hat den Zweck, für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Bestimmungen des K-SGAG eine Erkennbarkeit für die zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) zu gewährleisten, sodass klar ist, wem der Spielautomat zuzurechnen ist. Von der Anbringung einer Plankette wird jedoch nunmehr abgesehen.

7. Für die Bewilligung des Aufstellens und des Betriebs einzelner Glücksspielautomaten sowie die Bewilligung eines Standortes für einen Automatensalon ist die behördliche Zuständigkeit der Landesregierung normiert.

8.1. In § 8 des Gesetzesentwurfes ist eine Betriebspflicht vorgesehen, welch sich an § 3 Abs 6 und an § 5 Abs 4 des Niederösterreichischen Spielautomatengesetzes 2011 orientiert. Damit soll verhindert werden, dass ein Bewilligungsinhaber Bewilligungen für einzelne Glücksspielautomaten erlangt, ohne diese tatsächlich zum Einsatz zu bringen und es dadurch auf Seiten des Landes zu einem Abgabenrückgang bzw. einer Kürzung des Garantiebetrages kommt, welchen das Land auch nicht durch die Vergabe neuer Bewilligungen kompensieren kann, da diese gemäß § 5 Abs 1 GSpG zahlenmäßig begrenzt sind.

8.2. Im Übrigen wird festgelegt, dass Spielsalons an Öffnungszeiten gebunden sind. Derzeit ist vorgesehen, dass diese von 10:00 Uhr bis 04:00 Uhr geöffnet haben dürfen. Dieser Punkt wird jedoch nach der uns vorliegenden Materialien noch weiter diskutiert.

9. Festgelegt wird auch, dass die zuständige Strafbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Gebiet einer Gemeinde, in welchem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, diese die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist. Zuständige Berufungsbehörde ist in jedem Fall jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat.

10. Weiters wird der Landesregierung durch den Gesetzesentwurf zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierun bei der Einhaltung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sowie auch zur Unterstützung bei der Überwachung und Überprüfung von Spielautomaten und Glücksspielautomaten die Möglichkeit eingeräumt, Landesaufsichtsorgane zu bestellen. Diese Bestimmung orientiert sich an den bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen der §§ 36 a bis 36 d K-VAG 1997.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Entwurf des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sich an den landesgesetzlichen Regelungen von OÖ und NÖ orientiert und darüber hinaus noch strengere Schutzmaßnahmen iSd Spielerschutzes und der Suchtprävention setzt. Da von unterschiedlichen Seiten jedoch noch geringfügige Bedenken bzw. redaktionelle Änderungen vorgeschlagen wurden, ist nunmehr abzuwarten, in welcher Form der Gesetzesentwurf tatsächlich vom Land Kärnten beschlossen wird.

 

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