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Glücksspiel: Österreich setzt modernste, wirkungsvolle Spielerschutz-Maßnahmen.

Finanzierungsbeitrag aus Glücksspielumsätzen gesichert

[[image1]]Das im Vorjahr mehrfach novellierte Glücksspielgesetz stärkt den Spielerschutz massiv. Die Voraussetzungen für Automatenspiele wurden neu und sehr detailliert geregelt, dazu kommt die verpflichtende Anbindung an ein Datenrechenzentrum zur Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Den Spielerschutz auch schon präventiv stärkt der im Glücksspielgesetz verankerte Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 Promille aller Glücksspielumsätze, der eine weltweit einzigartige Spielerschutzmaßnahme darstellt, die Präventivforschung, Ausbildung von Betreuern, Glücksspielgutachtern und Fachleute aus der Glücksspielbranche ermöglicht.

Finanziert werden die Kosten der Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber selbst, denen die auf zehn Jahre verteilten Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums bei der BRZ von der zuständigen Konzessionsbehörde vorgeschrieben werden. Die Kosten dieser Überwachung sind also verursacherbezogen von den Bewilligungsinhabern für Glücksspielautomaten zu tragen.

Die durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen eingerichtete Stelle zur Suchtprävention wird von den Glücksspielveranstaltern zumindest mitfinanziert. Diese Stelle hat die Aufgabe, die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes zu übernehmen und ist ab 1.1.2011 durch den Spielbankenkonzessionär und die Bewilligungsinhaber von Ausspielungen von Glücksspielautomaten zu finanzieren. Der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs 4 GSpG orientiert sich an den Spieleinnahmen und beträgt 1 Promille der Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe nach § 28 (für Spielbankenkonzessionäre), das sind die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbanbetriebs und (nach Abzug der USt) aus Glücksspielautomaten bzw. der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs 4 (für Glücksspielautomatenbetreiber nach den Landesgesetzen oder VLT-Betreiber), das sind die (um die Umsatzsteuer verminderten) Jahresbruttospieleinnahmen mit Glücksspielautomaten oder VLT-Geräten („Bundesautomatenabgabe und VLT-Abgabe“).

Der Finanzierungsbeitrag ist also von den Einnahmen aus verschiedenen Glückspielformen zu leisten: Ein Konzessionär für eine Spielbank (Casino) oder einen Pokersalon gemäß § 22 GSpG hat einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 Promille der Jahresbruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich Gewinne) eines Jahres aus dem Spielbankbetrieb zu leisten. Im Fall von Ausspielungen über Glücksspielautomaten bilden die Jahresbruttospieleinnahmen aus den Glücksspielautomaten des Spielbankbetreibers die Bemessungsgrundlage. Verfügt ein Spielbankbetreiber sowohl über Lebendspiele, als auch über Glücksspielautomaten, ist der Finanzierungsbeitrag von Einnahmen aus beiden Spielarten zu leisten.

Bei der Veranstaltung von kleinem Glückspiel nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen (Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG) ist der Finanzierungsbeitrag ebenfalls von den Jahresbruttospieleinnahmen, hier aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten zu leisten. Gleiches gilt auch für Video Lotterie-Terminals, die nach § 14 GSpG konzessioniert werden.

Nach dem Gesetzestext wird dieser Finanzierungsbeitrag ab 1. Jänner 2011 erhoben.

Die Casinos Austria AG wird diesen Beitrag für die Vollcasinos also ab 1.1. 2011 bezahlen.

Auch von aufgrund alter Bewilligungen für elektronische Lotterien und VLT (vor In-Kraft-treten der jüngsten Novellen zum GSpG)in Wien, NÖ, Stmk und Kärnten erzielten Einnahmen ist der Finanzierungsbeitrag ab 1.1.2011 zu leisten – so steht es zumindest im Gesetz. In diesen Ländern gelten Übergangsregelungen, wonach die Bemessungsgrundlage bis 31.12.2015 anders ermittelt wird.

Zusammengefasst ist also der Finanzierungsbeitrag aus allen Glücksspielumsätzen zu leisten (nicht darunter fallen Umsätze aus in Österreich nicht zu den Glücksspielen zählenden Sportwetten).

Somit steht für den Spielerschutz und Maßnahmen zur Prävention von Spielsucht nunmehr ein entsprechendes Budget zur Verfügung. Im Bundesministerium für Finanzen wurde bereits eine Stabsstelle für Suchtprävention und Suchtberatung unter Leitung von Dr. Doris Kohl etabliert, die bevorschusst die Arbeit aufgenommen hat, bis die Finanzierungsbeiträge anlaufen.

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