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Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit in ÖsterreichDer durchgängige zwei-instanzliche Rechtszug betrifft nahezu alle Verwaltungsangelegenheiten. Die Umsetzung dieses Entwurfs garantiert hinkünftig einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und ein verstärktes Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.


Positive Auswirkung zeigt eine Neuerung in Sachen Glücksspiel – wer gem § 52 Abs 1 GSpG eine Verwaltungsübertretung begeht (1 – Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, …) kommt  nicht mehr in den „Genuss“ einer Verjährungsfrist von 1 Jahr. Diese Verjährungsfrist wird bereits per 1.7.2013 ersatzlos gestrichen.

 

Die Expertise zur Gesetzesänderung der Kanzlei Bömdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH hier nun im Detail:

1. Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird es ab 01.01.2014 nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben und werden deren Bescheide erstmals von unabhängigen Stellen überprüfbar sein.

2. Ab 01.01.2014 werden neun Verwaltungsgerichte in den Ländern und ein Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesfinanzgericht ihren Dienst aufnehmen und die zuvor zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder, den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt, den Asylgerichtshof sowie zahlreiche sonstige Sonderbehörden des Bundes ersetzen.

3. Wird in Zukunft daher ein Bescheid von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt, kann man mit dem Rechtsmittel der Beschwerde diesen von einem unabhängigen Gericht überprüfen lassen und muss sich nicht mehr mit Berufung an die zweite Verwaltungsinstanz wenden. Dabei haben die Verwaltungsgerichte gemäß Art 130 Abs 4 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, sofern der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht oder vom Gericht im Interesse der Raschheit oder wegen erheblicher Kostenersparnis selbst festgestellt werden kann.

4. Neu ist zudem, dass für die Beschwerde in Zukunft eine Frist von vier Wochen – Berufung bislang nur zwei Wochen – zur Verfügung steht. Einzubringen ist die Beschwerde weiterhin bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat.

5. Über Beschwerden gegen Bescheiden des BMF (zB Bewilligungen und Konzessionen nach GSpG, Werbung) in Glücksspielangelegenheiten wird zukünftig ein Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden. Wird im Bescheid jedoch ein Verstoß gegen §§ 14, 21 und GSpG – also gegen Konzessionen oder deren Übertragung – festgestellt, so wird ein Senat über die Beschwerde entscheiden. Für Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen (zB Strafverfahren und Betriebsschließungen) werden an Stelle der UVS die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig.

6. Der anschließende – wenn auch auf Rechtwidrigkeit der Entscheidung eingeschränkte – Weg zum Verwaltungsgerichtshof in Form der Revision bleibt auch nach dem 01.01.2014 bestehen (Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG).

7. Ebenso bleibt die Möglichkeit der bisherigen Säumnisbeschwerde in Form des Fristsetzungsantrags erhalten und damit die Möglichkeit auch bei Säumigkeit des Verwaltungsgerichts eine Entscheidung zu erzwingen.

8. Da die neuen Verwaltungsgerichte ihren Dienst erst mit 01.01.2014 aufnehmen, können auch nur jene Bescheide bei ihnen angefochten werden, deren Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass jene Verwaltungsbehörden, die ab 01.01.2014 nicht mehr bestehen, ihre vor dem 01.01.2014 gebildete Entscheidung auch nach der Entstehung der Verwaltungsgerichte tatsächlich zustellen und ihre Bescheide damit rechtlich existent werden – längstens jedoch bis zum 30.06.2014.

9. Neben den oben bereits dargestellten grundlegenden Veränderungen im Verfahren und Rechtsschutz ab dem 01.01.2014 geht mit dieser Reform noch eine besondere Neuerung in Sachen Glücksspiel einher. Im Rahmen der Umsetzung der Einführung der Verwaltungsgerichte wird § 52 Abs 5 GSpG, der bislang eine Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs 1 GSpG von einem Jahr vorsah, schon mit 01.07.2013 ersatzlos entfallen.
 

Bild: Michael Grabscheit  / www.pixelio.de

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