In Kooperation mit Detektei GmbH

Wir kämpfen gegen illegales Glücksspiel sowie Betrug und Geldwäsche in Zusammenhang mit Glücksspiel.
Startseite / Aktuell / Breaking News / OGH-Urteil betreffend NOVOMATIC: NEOS wecken unrealistische Hoffnungen

OGH-Urteil betreffend NOVOMATIC: NEOS wecken unrealistische Hoffnungen

OGH – Oberster Gerichtshof / Bild © ogh.gv.at

Ergänzung zum „Offenen Brief an NEOS und ORF“ vom 02.04.2019

Spieler-Info.at ist für die hohe Qualität von Informationen über das Geschehen in der Glücksspielbranche bekannt.

Öffentliche Aktivitäten, sei es auch von politischen Parteien oder Medien, werden durch unabhängige Fachleute beurteilt und das Resultat den Lesern – also den österreichischen Konsumenten (Spielern) – zur Kenntnis gebracht.

In dem „Offenen Brief“ an die NEOS und den ORF hat „Spieler-Info.at“ bereits auf die Hintergründe und Fakten hingewiesen. Zwischenzeitlich haben intensive Recherchen von Spieler-Info.at ergeben, dass über und mit Hilfe der möglicherweise ziemlich ahnungslosen, mit einigen Mandaten im Wiener Parlament vertretenen NEOS, eine für derartige Informationsmanipulationen sattsam bekannte Prozess-Finanzierungs-GesmbH die Fäden gezogen hat.

Der wahre Zweck der Werbeaktion dieses Ein-Mann-Unternehmens ist seit Jahren – aktuell durch dessen neue Firma, an einer Wiener Postfachadresse beheimatet – immer der gleiche:

Mit Hilfe oberflächlich logisch klingender Anwürfe gegen den NOVOMATIC-Konzern (und immer nur gegen diesen, niemals gegen Illegale Glücksspielbetreiber), auch mit Hilfe von kleinen Parteien, die nach Öffentlichkeit gieren, möglichst viele, möglichst große, namhafte Medien zu verleiten, den Bürgern, den Wählern, den Lesern, den TV-Sehern vorzugaukeln, es gäbe rasch und leicht und fast risikolos  Geld zu holen: vom Milliarden-Konzern NOVOMATIC!

Die letzte Aktion dieser Fake-Maschine – sie läuft seit mehr als 10 Jahren mit immer den gleichen Tricks – ist, das darf man aus dem Blickwinkel der erzielten Breitenwirkung so formulieren, ein voller Erfolg für den wahren Initiator, die „Prozess-Finanzierungs-GesmbH“ ( diese heißt natürlich in Wahrheit  ein wenig anders):

Schon mehrmals in den letzten 10 Jahren konnte das gleiche System erfolgreich umgesetzt werden: Anwürfe gegen Novomatic, dann Riesenwirbel in den Medien – einige Jahre später Verurteilungen des Urhebers, Einstellung aller Verfahren gegen Novomatic, Exekutionen, Versteigerungen gegen den Urheber, dieser beantragt persönliche Verfahrenshilfe, wirbt aber gleichzeitig mit „Prozess-FINANZIERUNG“ und – bis vor einiger Zeit sogar mit in Österreich nicht möglichen „Sammelklagen“ – dann wird ihm diese unlautere, unwahre Werbung verboten, er gründet neue Firma in einem Firmen-Friedhof-Haus, und lockt weiter, wie der Rattenfänger von Hameln, Spieler zum Prozess gegen Novomatic. Sein Verdienst, nach einer sogenannten „Zession“ der (angeblichen) Forderung des Spielers beträgt zwischen 25 und 50 %, tatsächlich wird dann fast immer mit Verfahrenshilfe des Spielers prozessiert.

Spieler-Info.at spricht hier von den von diesem Herrn in den letzten Jahren mehrmals präsentierten Fake-Listen angeblich von jeweils mehr als 100 Spielern, welche ihn beauftragt hätten, die Novomatic zu klagen.

Nach vielen Jahren der Anwürfe stellte sich heraus: Fast NIEMAND auf diesen vorgezeigten Listen hat echten Anspruch, Spieleinsätze zurückzufordern. Fast jede Person auf diesen Listen wurde mit Fantasie-Spieleinsatzbeträgen in Zusammenhang gebracht, fast NIEMAND hat je wirklich geklagt oder wurde von diesem Herrn eine Klage eingebracht.

WAHR ist hingegen, dass es im Laufe der fast 40-jährigen Marktpräsenz der NOVOMATIC-Gruppe etwa ein Dutzend Schadenersatzklagen von Spielern gegeben hat (und gibt), welche von den Klägern auch gewonnen wurden.  Eine ähnlich große Anzahl von Klagen hat auch die CASAG-Lotterien-Gruppe und andere seriöse, legale Anbieter in ganz Europa.

Diese Kläger gewinnen den jeweiligen Prozess, weil sie entweder zum Zeitpunkt des Spielens minderjährig oder geschäftsunfähig waren (in letzter Zeit vermehren sich Gutachten mit „Teil-Unzurechnungsfähigkeit“, welche augenscheinlich nur bei Novomatic-Automaten auftritt.)

Nun also wird wieder „jemand durchs Dorf gejagt“: jetzt soll es gleich um Milliarden gehen, wie die NEOS in einer parlamentarischen Anfrage berichten und daraufhin die Medien derartigen „Informationen“ folgen.

ERFOLG: Die NEOS sind in vielen Zeitungen, viele ahnungslose Konsumenten (Spieler) werden indirekt zum „Prozess-Finanzierer“ getrieben.

Spieler-Info.at berichtet über die vorhandenen offenen Probleme und Fragen, die sich aus dem zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes aus juristischer Sicht ergeben.

Wir haben die renommierte, auch im Glücksspiel-Recht bestens versierte Kanzlei Böhmdorfer & Schender ersucht, in möglichst klaren Worten dieses wichtige Thema zu erklären und auf die gesetzlichen Möglichkeiten, Spielverluste aus den letzten Jahren zurückzufordern – also bis 2014, mit dem Ende des „Kleinen Glücksspielgesetzes“, und eventuell noch weiter zurück liegende mögliche Ansprüche – einzugehen.

Bitte lesen Sie hier die Expertise der Rechtsanwaltskanzlei Böhmdorfer & Schender vom 11. April 2019, das vielzitierte OGH-Urteil „NOVOMATIC“ und die damit zusammenhängende gängige österreichische Judikatur:

____________________

Zur Anfrage betreffend die parlamentarische Anfrage an den Herrn Bundesminister für Finanzen vom 3.4.2019 im Zusammenhang mit dem Teilurteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 29.5.2017 zu GZ 6 Ob 124/16b dürfen wir Folgendes mitteilen:

  1. Unsere Kanzlei hat in dem Verfahren vor dem OGH zu GZ 6 Ob 124/16b (wie auch an dem zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Wiener Neustadt und dem Berufungsverfahren vor dem OLG Wien) nicht vertreten. Der Akteninhalt ist uns daher nicht bekannt. Ebenso haben wir keine Aktenkenntnis betreffend das verwaltungsrechtliche Konzessionierungsverfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Automaten. Wir können in der Folge nur zu den uns vorliegenden bzw. zu den im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteilen Stellung nehmen.

 

  1. Aus dem Urteil des OGH vom 29.5.2017 zu GZ 6 Ob 124/16b geht hervor, dass drei beklagte Parteien auf Zahlung von EUR 138.350,– geklagt wurden. Das Erstgericht (LG Wiener Neustadt) wies das Klagebegehren gegen den Erst- und Drittbeklagten ab. Den Zweitbeklagten verpflichtete das Erstgericht – unter Abweisung des Mehrbegehrens – zur Zahlung von EUR 107.420,–. Das Berufungsgericht (OLG Wien) gab der dagegen erhobenen Berufung des Zweitbeklagten mit Urteil vom 31.3.2016 zu GZ 2 R 206/15a Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Berufung des Klägers wurde nicht Folge gegeben, die ordentliche Revision an den OGH zugelassen. Der OGH wiederum erkannte die Revision des Klägers für zulässig sowie berechtigt und änderte das Urteil des Berufungsgerichtes dahingehend ab, dass die (mehrheitliche) Klagsstattgebung des Erstgerichtes gegen den Zweitbeklagten wiederhergestellt wurde. Ferner wurde die Klagsabweisung gegen den Erst- und Drittbeklagten aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die teilweise Zahlungsverpflichtung des Zweitbeklagten wie auch die Abweisung des Mehrbegehrens sind rechtskräftig und vollstreckbar.

 

  1. Inhaltlich betrifft das obgenannte Urteil des OGH angebliche Verluste eines Spielers an – von der Zweitbeklagten betriebenen – Glücksspielautomaten, welche gegen die drei beklagten Parteien geltend gemacht wurden. Diese Ansprüche wurden dem Kläger vom Spieler (zur gerichtlichen Geltendmachung) abgetreten. Der Kläger stützte sein Klagebegehren im Wesentlichen darauf, dass bei den verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten die gesetzlichen Höchstgrenzen für Einsätze und Gewinne überschritten worden seien und diese Automaten bzw. die Spiele gesetzwidrig gewesen seien. Die Folge daraus sei, dass die Spielverträge zwischen Veranstalter und Spieler nichtig und die verlorenen Einsätze rückforderbar seien. Die klagsgegenständlichen Ansprüche wurden von den beklagten Parteien zur Gänze bestritten.

 

  1. Zunächst einmal ist zwischen der Tatsachen- und der Rechtsebene zu unterscheiden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom Erstgericht (LG Wiener Neustadt) festgestellt und vom Berufungsgericht (OLG Wien) unverändert übernommen. Der OGH selbst ist keine Tatsacheninstanz mehr, sondern nur noch zur Lösung von Rechtsfragen berufen. Dabei ist er an den von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden, hat also von diesem auszugehen und ihn der Beurteilung der von ihm zu lösenden Rechtsfragen zugrunde zu legen.

 

  1. Aus den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich in rechtlicher Hinsicht eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen für Einsätze und Gewinne bei den verfahrensgegenständlichen Automaten ableiten. Der OGH hat die vom Erst-gericht getroffenen Feststellungen zu den Automaten und den darauf angebotenen Spielen in seinem Urteil sehr ausführlich wiedergegeben. Dabei handelt es sich jedoch weder um eigene Feststellungen des OGH, zu denen er – wie oben ausgeführt – gar nicht berufen ist, noch um eine Bestätigung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfest-stellungen, sondern lediglich um eine zusammenfassende Wiedergabe.

 

  1. Hinsichtlich der gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen ist festzuhalten, dass diesen ausschließlich für den gegenständlichen Fall und ausschließlich zwischen den an diesem Verfahren beteiligten Parteien Bindungswirkung zukommt. Würde ein neuer Kläger inhaltlich ähnliche Ansprüche oder derselbe Kläger neue Ansprüche gegen die beklagten Parteien erheben, müsste eine solche Klage wiederum beim zuständigen Erstgericht eingebracht werden und allenfalls den gesamten Instanzenzug neuerlich durchlaufen. Dabei wäre der Sachverhalt vom Erstgericht aufs Neue festzustellen und auch das gesamte erforderliche Beweisverfahren vom Erstgericht neu durchzuführen. Eine Übernahme von Sachverhaltsfeststellungen aus einem anderen Verfahren wäre hingegen – ohne Zustimmung aller Parteien – nicht zulässig. Sollte in einem neuen Verfahren z.B. ein abweichendes Vorbringen erstattet werden oder sollten neue Beweise angeboten werden, ist sehr wohl denkbar, dass vom Gericht andere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden als in jenem Fall, der dem gegenständlichen Urteil des OGH zugrunde lag. Ebenso ist es möglich, dass ein (anderer) Sachverständiger zu widersprechenden Gutachtensergebnissen und ein anderer Richter zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangen. Die richterliche Beweiswürdigung ist typischerweise einzelfallbezogen und hängt von jenen Beweisergebnissen ab, die in dem ganz konkreten einzelnen Verfahren gesammelt wurden. Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch den jeweils erkennenden Richter geprägt.

 

  1. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung gingen in dem konkreten Fall die Ansichten der Instanzen auseinander. Während das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertrat, dass die (von der MA 36 erteilte) Konzession für insgesamt 537 Münzgewinnspiel-apparaten an ihren Standorten auch eine Genehmigung der einzelnen Automatentypen, Spiele und Spielabläufe darstelle, beurteilten der OGH (wie auch das LG Wiener Neustadt) dies genau gegenteilig. Da selbst der OGH und OLG Wien unterschiedliche Rechtsansichten in diesem Fall gefolgt sind, sind gegenständlich divergierende Rechtsauffassungen jedenfalls vertretbar. Laut dem OGH sind Bescheide – wie eine Konzessionserteilung – nicht nach dem subjektiven Willen des jeweils handelnden Beamten (Organwalters), sondern nach ihrem objektiven Inhalt zu beurteilen. Bei Zweifeln über den Inhalt des Spruches sei die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen. Der OGH hat die Konzession der Zweitbeklagten so ausgelegt, dass damit pauschal die Aufstellung von 537 Münzgewinnspielapparaten, die den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG), entsprechen müssen, bewilligt worden sei. Die konkrete Typisierung der Geräte wie auch die konkreten Spiele oder der Spielablauf seien nicht Gegenstand der Konzession gewesen. Dies habe für den Konzessionsinhaber den Vorteil, seine 537 Geräte jederzeit gegen andere, zulässige Münzgewinnspielapparate austauschen zu können. Auf der anderen Seite wurde es auf diese Weise dem Risiko des Konzessionsinhabers überlassen, ob seine aufgestellten Geräte tatsächlich allen Anforderungen des GSpG entsprechen.

 

  1. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgte diese rechtliche Beurteilung durch den OGH auf Basis des vom Erstgericht – einzelfallbezogen – festgestellten Sachverhaltes. Im Falle eines neuen Verfahrens betreffend einen anderen Spieler und/oder andere Ansprüche wäre der entscheidungsrelevante Sachverhalt neuerlich vom Erstgericht festzustellen (und – im Falle einer Beweisrüge – vom Berufungsgericht zu überprüfen und entweder zu bestätigen oder abzuändern). Bei der rechtlichen Beurteilung in einem neuen Fall wäre der OGH wiederum an den in diesem neuen Verfahren von den Unterinstanzen neu festgestellten Sachverhalt gebunden. Sollten diesfalls die Sachverhaltsfeststellungen der Unterinstanzen von jenem Fall, der dem Urteil zu GZ 6 Ob 124/16b zugrunde lag, abweichen, wäre naturgemäß eine andere rechtliche Beurteilung denkbar. Dies betrifft sämtliche entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente. In einem neuen Fall müsste das Erstgericht somit insbesondere eigenständige Feststellungen zu den klagsgegenständlichen Automaten, den darauf angebotenen Spielen und den vom Kläger behaupteten Spielverlusten wie auch zu den – von Beklagtenseite voraussichtlich eingewendeten – allfälligen Spielgewinnen treffen. Ferner wären vom Erstgericht auch eigenständig Feststellungen zur Konzession für die Automaten, dessen Inhalt und Umfang, bzw. zum verwaltungsrechtlichen Konzessionierungsverfahren zu treffen. Diese Feststellungen haben – einzelfallbezogen – auf Basis des jeweiligen Parteienvorbringens und des vom Erstgericht – ebenfalls eigenständig – durchzuführenden Beweisverfahrens getroffen zu werden. Dabei steht es beiden Seiten offen, auch Vorbringen zu erstatten bzw. Beweisanträge (Sachverständigenbeweise, Urkundenvorlagen, Gutachten etc.) zu stellen, welche im Verfahren zu GZ 6 Ob 124/16b nicht erfolgt sind.

 

  1. Das Wiener Veranstaltungsgesetz in der für das OGH-Urteil zu GZ 6 Ob 124/16b maßgeblichen Fassung regelt das Erfordernis einer Konzession für den Betrieb von Münzspielapparaten auf Basis dieses Gesetzes. Dabei bildet der Betrieb der Spielapparate den Gegenstand einer solchen Konzession. Derartige Konzessionen sind antragsgebunden; Ausgangspunkt für die von der zuständigen Behörde vorzunehmenden Prüfungen sind daher grundsätzlich die Angaben in den Anträgen auf Erteilung einer solchen Konzession. Sollten in einem neuerlichen Verfahren die Gerichte zu dem Ergebnis gelangen, dass die verfahrensgegenständlich angebotenen Spiele bzw. Spielapparate – etwa aufgrund einer entsprechenden Bewilligung – nicht rechtswidrig waren, ist ein anderes rechtliches Ergebnis als in dem Verfahren zu GZ 6 Ob 124/16b denkbar. Wir dürfen nochmals festhalten, dass die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung stets einzelfallbezogen erfolgen und sich daher im Vorfeld eben nicht mit Sicherheit vorhersagen lassen. Die Beweisergebnisse bzw. die richterliche Beweiswürdigung aus einem bestimmten Gerichtsverfahren lassen sich nicht eins zu eins auf ein anderes Gerichtsverfahren (betreffend andere Ansprüche und/oder andere Parteien) übertragen.

 

  1. Hinsichtlich der zu GZ 6 Ob 124/16b gegenständlichen Kapitalansprüche gegen den Zweitbeklagten ist das Verfahren rechtskräftig entschieden. Im fortgesetzten Verfahren – nach der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz durch den OGH – sind die gegen den Erst- und Drittbeklagten geltend gemachten Ansprüche sowie hinsichtlich aller Beklagten die Kostenbegehren zu entscheiden. Der OGH hielt auf den Seiten 32 und 33 fest, dass – im Gegensatz zur Rechtsansicht der Unterinstanzen – eine Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft des Erst- und Drittbeklagten durchaus möglich sei und diesfalls eine solidarische Haftung zusammen mit dem Zweit-beklagten in Betracht komme. Ob die Voraussetzungen für eine solche Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft des Erst- und Drittbeklagten im konkreten Fall tatsächlich vorliegen, habe – gemäß dem Auftrag des OGH – das Erstgericht im zweiten Verfahrensgang zu erheben und festzustellen.

 

  1. Der OGH ist in Zivil- und Strafrechtssachen die oberste Instanz; gegen seine Urteile gibt es keinen weiteren innerstaatlichen Instanzenzug mehr. Höchstgerichtlichen Entscheidungen kommt besondere Bedeutung bei der Auslegung von Gesetzen sowie bei der Lösung von offenen Rechtsfragen zu. Die rechtliche Beurteilung einer ganz bestimmten Konzession ist eine solche Rechtsfrage, bei der anzunehmen ist, dass sich Gerichte, die genau dieselbe Konzession rechtlich zu beurteilen haben, der Rechtsansicht des OGH regelmäßig anschließen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht. Ein Gericht könnte in einem neuen Verfahren auch von der bisherigen Rechtsansicht des OGH abweichen, gleichwohl dies in der Praxis eher selten vorkommt. Die rechtliche Beurteilung kann nämlich im Instanzenzug angefochten werden und steht bei einem Abweichen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich der Weg zum OGH gemäß § 502 Abs 1 ZPO offen. Ein allfälliges Abweichen von einer bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur müsste daher eingehend und besonders sorgfältig begründet werden. Darüber hinaus kann es insbesondere dann zu einem Abgehen des OGH von bestimmten Rechtsauffassungen kommen, wenn sich entweder die relevante Gesetzeslage ändert oder wenn es widerstreitende Entscheidungen seitens des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) geben sollte.

 

  1. Auf Basis des vorliegenden Urteils des OGH können nicht automatisch auch andere Spieler (an anderen Automaten anderer Rechtspersonen) die Erstattung allfälliger Verluste einfordern. Diese hätten in einem allfälligen eigenen Prozess sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu behaupten und – soweit sie die Beweislast tragen – auch unter Beweis zu stellen. Insbesondere müssten sie den Beweis führen, an welchen Automaten sie angeblich gespielt haben, und dass bei diesen Automaten – im Sinne der vorliegenden Judikatur – die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus obliegt den Spielern grundsätzlich auch die Beweisführung in Hinblick auf die Schadenshöhe. Dies bedeutet, dass der Spieler auch konkret behaupten und beweisen müsste, welche Beträge er an welchen konkreten Automaten bzw. mit welchen konkreten Spielen verloren habe. Ob diese Beweisführung dem jeweiligen Spieler gelungen ist oder nicht, ist eine typischerweise einzelfallbezogene Entscheidung in dem jeweiligen Verfahren und kann daher im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden.

 

  1. Im Falle eines neuen Verfahrens (aufgrund einer Klage eines anderen Spielers und/oder betreffend andere Ansprüche) hätte die klagende Partei insbesondere die Beweisführung hinsichtlich folgender Behauptungs- und Beweiskette vorzunehmen: Zunächst ist zu behaupten und zu beweisen, an welchen konkreten Spiele auf welchen konkreten Automaten teilgenommen wurde. Anschließend ist zu behaupten und zu beweisen, welche Beträge dabei verloren wurden. Von Beklagtenseite werden dabei voraussichtlich Gewinnbeträge, die mit den Spielverlusten zu saldieren seien, eingewendet werden. Auf Basis des Vorbringens der Parteien und der von diesen gestellten Beweisanträgen hat dann das Erstgericht konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu den Automaten, den angebotenen Spielen, dem Spielablauf, den Gewinnen und Verlusten sowie zur Frage der Rechtskonformität bzw. zum Vorliegen von Bewilligungen / Konzessionen der Automaten/Spiele sowie zum Inhalt und Umfang solcher Bewilligungen/Konzessionen zu treffen. Diese Sachverhaltsfeststellungen – auf Basis der einzelfallbezogenen Beweiswürdigung durch den Richter – bilden dann die Grundlage für die rechtliche Beurteilung. Wie oben bereits ausgeführt, lässt sich im Vorfeld nicht vorhersagen, zu welchen Beweisergebnissen ein Gericht – im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung – gelangen wird. Da die rechtliche Beurteilung vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, lässt sich – bei divergierendem Sachverhaltsvorbringen der Partei in entscheidungsrelevantem Umfang – nicht mit Sicherheit vorhersagen, zu welcher Entscheidung die Gerichte im konkreten Einzelfall letztlich gelangen werden.

Das könnte Sie auch interessieren

Profil / Wie ein illegaler Poker-Anbieter die Wiener Polizei austricksen wollte

Mit einem juristischen Kniff versuchte ein Betreiber der Landespolizeidirektion vorzugaukeln, er habe das Recht, Pokerturniere …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert