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Österreichisches Glücksspielgesetz: Was kann passieren?

Die immer weniger werdenden Betreiber von illegalen Glücksspielautomaten erhoffen sich paradiesische, weil anarchische Zustände. © Spieler-Info.atIn den Foren der Glücksspiel-Unterwelt wird im Auftrag ihrer „Illegalen-Bosse“ eifrig das „nahe Ende“ des österreichischen Glücksspielgesetzes herbeigeschrieben. Im Wesentlichen beziehen sie sich auf den OGH-Beschluss, welcher den Verfassungsgerichtshof ersucht, zum wiederholten Male festzustellen, ob das österreichische Glücksspielgesetz auch verfassungskonform sei.


Die immer weniger werdenden Betreiber von illegalen Glücksspielautomaten erhoffen sich für den Fall, dass das österreichische Glücksspielgesetz „gekippt“ wird, paradiesische, weil anarchische Zustände, so wie sie es in den drei Jahrzehnten bis zur Glücksspiel-Novellierung 2010 gekannt haben:

KEINE Zugangskontrollen, KEINE Strafen wegen illegalen Glücksspieles, KEINE Finanzkontrollen, wenig oder gar keine Steuerzahlungen, keine „böse“ Spieler-Info, welche die Machenschaften der illegalen Betreiber schonungslos recherchiert, aufzeigt und den Behörden meldet.

Keine Finanzpolizei, alles wird wieder traumhaft unkontrolliert, wie in „vergangenen Zeiten des Glücksspiels“.

Kein Wort, kein Gedanke, an die zigtausend ins Elend getriebenen Spielsüchtigen, welche genau diese illegalen Betreiber durch ihre unkontrollierten Spielprogramme, durch den unkontrollierten Zugang zum Hazard-Glücksspiel ermöglichen und fördern.

Es sind genau DIESE illegalen Betreiber, welche sich dann juristisch hinter gefinkelten Anwälten verstecken und den angeblich „mangelnden Spielerschutz“ als „Beweis“ für das notwendige Ende des österreichischen Glücksspielgesetzes nennen – eine wahrhaft paradoxe Welt, die sich hier dem objektiven Beobachter der Szene auftut!

Jene Personen, die in ihren Spielhöllen absolut KEINEN Spielerschutz wünschen und praktizieren, bekritteln einen angeblich mangelnden Spielerschutz durch ein Glücksspielgesetz, welches WELTWEIT VORBILDLICH ist!

Es ist schier unglaublich, wie eine Handvoll illegaler Betreiber die ganze Republik mit Hilfe einiger Anwälte – gegen das Interesse der Bürger, vor allem auch der Konsumenten (Spieler) – von einem aufwendigen juristischen Feldzug in den anderen treibt, nur damit diese Personen mit illegalem Glücksspiel das GROSSE GELD verdienen!

Sie beschäftigen damit Tausende von Personen des Öffentlichen Dienstes auf Kosten der Steuerzahler!

Was würde tatsächlich passieren, wenn das Glücksspielgesetz teilweise durch die Höchstrichter außer Kraft gesetzt wird?

Würden dann diese Illegalen wirklich, so wie sie meinen, tun und lassen können, was sie wollen?

Spielen ohne Grenze, OHNE Spielerschutz, OHNE Kontrolle, OHNE österreichische Glücksspielkonzession?

NEIN, das Höchstgericht würde eine ÜBERGANGS-Frist zur „Reparatur“ des Glücksspielgesetzes festlegen.

Und der Gesetzgeber würde rechtzeitig und „wasserdicht“ neue, VERSCHÄRFTE Bestimmungen beschließen, die den „Illegalen“ noch leichter den wohlverdienten Garaus machen.

 

Das Glücksspiel ist berechtigt und notwendigerweise, als sehr sensibler Markt, WELTWEIT streng geregelt.  Zu glauben, eine höchstgerichtliche Entscheidung in Österreich oder ein Entscheid des EUGH könnte die „alten, spielerschutzlosen Zeiten“ zurückbringen, ist sehr naiv.

 

Die Lohnschreiberlinge in diversen Foren der Glücksspielunterwelt haben keine Kenntnis des wahren Sachverhaltes, sie verfassen eben jene Texte, welche von ihnen erwartet werden.

 

Damit sind sie ganz auf der Welle ihrer Auftraggeber, den illegalen Automatenaufstellern: Tricksen und Täuschen, nun auch gedruckt und im Internet. Das Ziel dieser Aktionen: die Sponsoren bei Laune halten, welche diese Helfer der Glücksspielunterwelt finanzieren und daran saftig verdienen. Diese „Botschaften“ dienen auch dazu, unerfahrene Standortbesitzer, Vermieter, dazu zu bewegen, Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und damit das große Risiko der Haftung für Steuerabgaben und Strafen einzugehen.

 

Lesen Sie nachsehend die Expertise der Kanzlei Böhmdorfer & Schender über die aktuelle Situation des österreichischen Glücksspielgesetzes und die möglichen rechtlichen Ereignisse:

Der Verfassungsgerichtshof. © Achim Bieniek

Zur Anfechtung des Glücksspielmonopols beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) bat Spieler-Info.at die renommierte Kanzlei Böhmdorfer & Schender um eine Stellungnahme.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag gestellt, wesentliche Teile des Glücksspielgesetzes (GSpG) und des NÖ Spielautomatengesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.

Anlass dieses Antrages sind 6 miteinander verbundene Verfahren gegen Betreiber von Lokalen mit Glücksspielautomaten, für die keine Bewilligungen nach dem GSpG vorliegen. Die beklagten Betreiber dieser Lokale wurden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung geklagt. Die Vorinstanzen hatten dem Unterlassungsbegehren jeweils Folge gegeben. Gegen die Urteile der Vorinstanzen haben die Beklagten eine außerordentliche Revision an den OGH erhoben.

Hat ein ordentliches Gericht im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens ein Gesetz anzuwenden, gegen das es verfassungsrechtliche Bedenken hat, kann es gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim VfGH den Antrag stellen, dass dieses Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben werden soll. Der VfGH kann ein Gesetz nicht von selbst aufheben, sondern immer nur auf Antrag einer antragslegitimierten Partei. Antragslegitimierte Partei kann gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auch ein Gericht sein.

Dass bei den gegenständlichen 6 Verfahren jeweils das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz anzuwenden sind, steht zwischen den Streitteilen (Kläger und Beklagte) außer Streit und wird auch vom OGH bejaht. Der OGH bezweifelt jedoch, dass wesentliche Teile dieser Gesetze, nämlich jene Paragraphen, die das Glücksspielmonopol des Staates bzw. jener Unternehmen, die eine staatliche Bewilligung erhalten, verfassungskonform sind.

Bedenken des OGH gründen sich auf das Unionsrecht der EU

Der OGH hält es für möglich, dass das Glücksspielmonopol aufgrund vor dem EuGH anhängiger Vorabentscheidungsverfahren unionsrechtswidrig ist, weil dadurch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die keine staatliche Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten in Österreich haben, diskriminiert werden (und daher eine sogenannte „Ausländerdiskriminierung“ vorliegt). Das Unionsrecht, zu dem auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg gehört, muss von allen staatlichen Behörden und Gerichten unmittelbar angewendet werden. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot gilt jedoch nur zugunsten der Bürger und Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten der EU. Das bedeutet, dass ein Staat seine eigenen Bürger/Unternehmen nicht besser, wohl aber schlechter stellen darf, als die Bürger/Unternehmen anderer EU-Mitgliedsstaaten

Wenn nun das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar wäre, würde es genau zu so einer Schlechterstellung der eigenen (österreichischen) Bürger bzw. der österreichischen Unternehmen kommen (sogenannte „Inländerdiskriminierung“). Denen wäre dann nämlich etwas verboten, was Bürgern und Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in Österreich erlaubt wäre, nämlich der Betrieb von Glücksspielautomaten ohne staatliche Bewilligung. Eine solche Inländerdiskriminierung verstößt zwar nicht gegen Unionsrecht, jedoch gegen das österreichische Verfassungsrecht, weshalb sich der OGH veranlasst sah, eine Aufhebung wesentlicher Teile des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes beim VfGH zu beantragen.

Werbemaßnahmen der Glücksspielanbieter im Kreuzfeuer

Inhaltlich stützt der OGH seine Bedenken insbesondere darauf, dass die legalen Glücksspielanbieter durch Werbemaßnahmen Personen zum Spielen animieren, die sonst nicht ohne weiteres ein Spiellokal aufsuchen würden. Dadurch würde nach Meinung des OGH der rechtfertigende Grund für das Glücksspielmonopol, nämlich der Spielerschutz, wegfallen. Diese Ansicht des OGH ist unserer Auffassung nach bedenklich. Hier wird die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nämlich nicht aufgrund des Gesetzes selbst, sondern aufgrund dessen Anwendung durch private Unternehmen begründet.

Zusammengefasst bedeutet dies folgendes:

* Das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz sind derzeit Gegenstand einer Überprüfung beim EuGH (Vorabentscheidungsverfahren).

* Sollte der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit beider Gesetze feststellen, würde dies nach Ansicht des OGH zu einer verfassungswidrigen „Inländerdiskriminierung“ führen.

* Da die mögliche Unionsrechtswidrigkeit durch den VfGH nicht geprüft wird (sondern ein Auslegungsmonopol des EuGH besteht), hängt die Frage der Verfassungskonformität (oder –widrigkeit) vom Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens ab: Bestätigt der EuGH in den relevanten Punkten die Unionskonformität des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes, liegt keine Inländerdiskriminierung, und damit auch keine Verfassungswidrigkeit vor. Anderes gilt für den Fall, dass der EuGH die genannten Gesetze für unionsrechtswidrig (und daher für nicht anwendbar) erklärt.

Bis zur Entscheidung des VfGH sind die 6 beim OGH anhängigen Verfahren unterbrochen und solange der VfGH das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz nicht aufgehoben hat, gelten diese Gesetze weiter und sind von den Behörden und Gerichten anzuwenden. Da derzeit mehrere Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage, ob das österreichische GSpG unionsrechtskonform ist, anhängig sind, ist wahrscheinlich, dass der VfGH aus den dargestellten Gründen die Entscheidung des EuGH abwarten wird, ehe er über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet.

Sollte der VfGH tatsächlich Teile des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes aufheben, kann er auch eine Übergangsfrist festlegen für das Außerkrafttreten der Bestimmung. Das bedeutet, dass ein als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bis zum Ende dieser Übergangsfrist weitergilt. Diese Übergangsfrist dient dazu, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, das Gesetz zu „reparieren“, also so zu ändern, dass es wieder verfassungskonform ist.

 

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