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Illegales Glücksspiel: Arbeitsgruppe spricht sich für die Streichung des § 168 StGB aus

Arbeitsgruppe spricht sich für die Streichung des § 168 StGB ausMediale Kritik vom Sicherheitssprecher der Grünen, Peter Pilz, und eine heftige Diskussion im Plenum des Parlaments waren die Folge der in dieser Woche präsentierten Reformvorschläge einer unabhängigen Expertengruppe zur StGB Reform 2015.


Die Arbeitsgruppe regt an, den § 168 StGB zu streichen und  illegales Glücksspiel über das Verwaltungsstrafrecht zu ahnden, die Strafen wären dort sogar höher.

Aus dem Justizministerium heißt es dazu, dies seien kein Vorschläge des Justizministeriums, sondern Expertenvorschläge – und die sind Grundlage für die politische Diskussion zur Strafrechtsreform in den kommenden Monaten.

Für Peter Pilz sind die Pläne dieser Reform, die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels vom Strafrecht in den Bereich der Verwaltungsstrafen zu verschieben, angesichts der massiven Folgekriminalität, die Spielsucht mit sich bringe, unverantwortlich.

Wortlaut im Bericht der Arbeitsgruppe:

StGB 2015  –  Bericht der Arbeitsgruppe
2.3.15. § 168 Glücksspiel

§ 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Empfehlung der Arbeitsgruppe:
Die Arbeitsgruppe spricht sich einhellig für die Streichung des § 168 StGB aus.

Ausgangssituation:
In der Praxis traten bei der Frage der Anwendbarkeit des § 168 StGB zum einen Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 52 Glücksspielgesetz, und zum anderen Probleme im Zusammenhang mit der Diskussion um die Europarechtskonformität der Monopolregeln im Glücksspielgesetz auf.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (BGBl. I Nr. 13/2014) wurde § 52 Abs. 3 Glücksspielgesetz wie folgt geändert: „Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“ Diese Änderung trat mit 1.3.2014 in Kraft.

In der Arbeitsgruppe diskutierte Vorschläge:
Streichung des § 168 StGB

Erwägungen:
Durch die Änderung im Glücksspielgesetz fällt der Hauptanwendungsbereich des § 168 StGB aufgrund des Vorranges des Verwaltungsstrafrechtes weg. Für die wenigen Fälle, die nur unter § 168 StGB zu subsumieren wären, ist die strengere gerichtliche Ahndung im Gegensatz zu den anderen Fällen, in denen nunmehr lediglich eine verwaltungsrechtliche Ahndung vorgesehen ist, nicht zu rechtfertigen.

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