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NEUES Glücksspiel-Gesetz: Klare Bestimmungen und Zuständigkeit

Den einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes wurde entsprochenMassive Strafen bei illegalem Glücksspiel  –  Poker gilt als Glücksspiel – ab 2017 kann es drei reine Poker-Konzessionen in Österreich geben


Mit der aktuellen Novelle des Glückspielgesetzes wird den einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entsprochen. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass „Poker“ ein Glücksspiel ist und die Vollzugskonzentration bei den Verwaltungsbehörden liegt, dienen der Rechtssicherheit.

In der Vergangenheit hat die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten den Vollzug des Glücksspielgesetzes unnötig erschwert. Durch die nunmehr erfolgte eindeutige gesetzliche Regelung ist ein einfacherer Vollzug und eine effiziente verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des illegalen Glücksspiels zu erwarten.

Spieler-Info.at  ersuchte die renommierte Anwaltskanzlei   Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH um eine aktuelle Expertise zur erfolgte Novellierung des Glücksspielgesetzes im Zuge der Erlassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014.

Expertise

1.            Das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde am 24.2.2014 im Nationalrat und am 26.2.2014 im Bundesrat beschlossen und ist seit 1.3.2014 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde auch das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG) novelliert. Die wesentlichsten Änderungen im Glücksspielbereich werden im Folgenden dargestellt:

2.            Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass das Pokerspiel ein Glückspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes ist, indem das Wort „Poker“ in die demonstrative gesetzliche Aufzählung der Glücksspiele des § 1 Abs 2 GspG aufgenommen wurde. Pokerausspielungen unterliegen somit dem Glückspielmonopol des Bundes und auch die Werbung für das Pokerspiel ist damit den restriktiven Regelungen des Glückspielgesetzes unterworfen. Im novellierten § 22 GSpG ist die Möglichkeit vorgesehen, weitere 3 Konzessionen für Pokersalons an je einem Standort zu vergeben. Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs 33 GspG entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (VfGH 27.6.20113, G26/2013, G90/2012) insofern, als Pokerangebote die auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung zum 31.12.2012 gesetzmäßig betrieben worden sind, bis Ende 2016 weiter betrieben werden können. Die lange Dauer dieser Übergangsregelung erklärt sich durch verfassungsrechtliche Vorgaben (Vertrauensschutz).

3.            Die Bestimmung des § 25 Abs 3 GspG, wonach die Haftung der Spielbankleitung betragsmäßig auf das Existenzminimum des (spielsüchtigen) Spielers begrenzt war, wurde aufgehoben. Auch diese Änderung dient der Umsetzung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.9.2011, G34/10). Eine Haftungseinschränkung zu Gunsten der Spielbankleitung sei nicht zu rechtfertigen – so der Verfassungsgerichtshof –  weshalb zukünftig die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts zur Anwendung kommen und dadurch auch höhere Schadenssummen ersetzt werden könnten.

4.            Die nunmehr erfolgte Novelle stellt klar, dass die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol den Verwaltungsbehörden übertragen ist. Die in der jüngeren Vergangenheit in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Strafbarkeit werden damit gegenstandslos. Es ist nun eindeutig gesetzlich normiert, dass in jenen Fällen in denen sich eine Strafbarkeit sowohl nach § 168 StGB als auch nach § 52 GspG ergibt, nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 GSpG zu bestrafen ist und damit die Verwaltungsbehörden zuständig sind (§ 52 Abs 3 GSpG). Dadurch wird das Problem der Doppelbestrafung im Glücksspielbereich künftig vermieden. Ausweislich der Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag (24 dBlgNR, XXV. GP) soll die deutliche Zuständigkeitsabgrenzung Reibungsverluste vermeiden und Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung bereinigen.

5.            Um die Bestrafung des illegalen Glücksspiels künftig – trotz Einschränkung der gerichtlichen Strafbarkeit – wirkungsvoll zu gewährleisten, wurde die Maximalstrafe erhöht, Mindeststrafen einführt und kaskadenartige Strafhöhen vorgesehen. Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen wurde verschärft – Geldstrafen sind nun bis zu einer Höhe von 60.000 € möglich. In der Neufassung des § 52 Abs 2 GspG ist eine Staffelung der Strafhöhe nach Schwere (Anzahl der Glücksspielautomaten) und Häufigkeit (Wiederholungsfall) der Verstöße normiert. Wurde der Gesetzesverstoß mit maximal drei Glücksspielautomaten (oder anderen „Eingriffsgegenständen“) verwirklicht, dann drohen Geldstrafen von mindestens 1.000 € bis maximal 10.000 € pro Automat, im Wiederholungsfall von mindestens 3.000 € bis maximal 30.000 € pro Automat. Ist ein Straftatbestand des Glückspielgesetzes mit mehr als drei Glücksspielautomaten verwirklicht worden, drohen Strafen von mindestens 3.000 € bis maximal 30.000 € pro Automat, im Wiederholungsfall von mindestens 6.000 € bis maximal 60.000 € pro Automat. Mit der deutlichen Erhöhung der Strafdrohungen begegnet der Gesetzgeber dem aus der Tat erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen, um das illegale Anbieten von Glücksspielen unattraktiv zu machen und weiter zurückzudrängen.

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