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OLG Wien gab dem Rechtsmittel von Thomas Sochowsky aus formalen, nicht aus inhaltlichen Gründen statt

OLG Wien gab dem Rechtsmittel von Thomas Sochowsky aus formalen, nicht aus inhaltlichen Gründen stattGegen Thomas Sochowsky wurden mehrere Einstweilige Verfügungen erwirkt. Eine davon wurde nun aus formalen Gründen vom OLG aufgehoben.


Mit einstweiliger Verfügung vom 7.11.2013 verbot das LG Korneuburg Herrn Thomas Sochowsky die Durchführung von Forderungsbetreibungen angeblich geschädigter Spieler, die Bewerbung und den Verkauf des Buchs „Die Geschichte der Novomatic-Admiral: Die Welt im Würgegriff der österreichischen Mafia“ sowie die Berichterstattung über Glücksspielthemen.

Grundlage für das ausgesprochene Verbot war eine entsprechende vertragliche Unterlassungsverpflichtung, die Herr Sochowsky wenige Jahre zuvor eingegangen war. Das OLG Wien gab dem Rechtsmittel von Herrn Sochowsky aus formalen (nicht aus inhaltlichen) Gründen statt – das OLG Wien erachtete die Dauer der Unterlassungsverpflichtung für zu lange. Ob diese (nicht rechtskräftige) Beurteilung des OLG Wien einer Prüfung durch den OGH standhält, wird sich zeigen, das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG Wien ist bereits in Vorbereitung.

Wir werden über den Verfahrensausgang berichten.

Bild: Michael Grabscheit/www.pixelio.de

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