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Unabhängiger Verwaltungssenat Niederösterreich: einheitliche Linie in Sachen Glücksspiel bestätigt

Unabhängiger Verwaltungssenat Niederösterreich: einheitliche Linie in Sachen Glücksspiel bestätigtIn seinen aktuellen Entscheidungen bestätigt der UVS NÖ die Rechtmäßigkeit der Verfolgung von illegalem Glücksspiel durch die Organe der Finanzbehörde sowie den Einsatz von Maßnahmen, wie Beschlagnahmungen aber auch Verwaltungsstrafen.


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1.         So hält er fest, dass dokumentierte Testbespielungen durch Organe der Abgabenbehörde einen hinreichenden Verdacht des illegalen Glücksspiels liefern können. Zudem setzt eine Beschlagnahme der vorgefundenen Glücksspielautomaten – bereits gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Geräte die Eigenschaft als Glücksspielgeräte zweifelsfrei nachgewiesen ist. Vielmehr bezieht sich der Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG auf den Umstand, dass mit Spielgeräten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde oder wird. Für das Beschlagnahmeverfahren ist es daher unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten oder in Form von elektronischen Lotterien erfolgt.

2.         Zudem betont der UVS NÖ, dass es sich ungeachtet der ausdrücklichen Definition eines Glücksspiels in neuen § 1 Abs 2 GSpG nach bisheriger ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, insbesondere bei den sogenannten Walzenspielen, um Glücksspiele handelt, deren legale Durchführung nur mehr mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten Spielhallen zulässig ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt, dass auf Spielgeräte der Type „Tipomat Y-Line“ Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes in Form von aufgezeichneten Hunderennen veranstaltet werden.

3.         Der UVS NÖ erörtert darüber hinaus die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs 2 GSpG, wonach ein Verstoß gegen das in Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Doppelbestrafungsverbot im gegebenen Zusammenhang nicht vorliegt. Hier ist, so der UVS NÖ, grundsätzlich gar keine Möglichkeit einer Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung gegeben, weil Gerichte und Verwaltungsbehörden keine Strafe für ein und dasselbe tatsächliche Verhalten verhängen, sondern jeweils innerhalb ihrer – jeweils unterschiedliche Tathandlungen, nämlich jenen Handlungen unter einem geleisteten Einsatz von EUR 10,- (Verfolgung durch Verwaltungsbehörde) bzw. über EUR 10,- (Verfolgung durch Gerichte), treffenden – Zuständigkeiten tätig werden. Die Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand ergibt sich somit nur für Veranstaltung von Spielen, bei denen der Einsatz EUR 10,- übersteigt. Es ist daher nicht abzuleiten, dass hinsichtlich sämtlicher mit einem Gerät durchgeführten Spiele eine Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist.

4.         Weiters stellt der UVS NÖ klar, dass eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften laut EuGH nur bei solchen Rechtsvorschriften besteht, welche selbst mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehen und nicht schon dann, wenn andere Rechtsvorschriften welche im gleichen Gesetz wie die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften geregelt sind, unionsrechtswidrig wären. Ergänzend führt er aus, dass in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH zu §§ 14 und 21 GSpG diese geändert wurden und die nunmehrige geltende Fassung laut Öhlsasser jedenfalls die Anforderungen des EuGH erfüllt. Zudem betont der UVS NÖ, dass auch nach dem Urteil Engelmann strenge Anforderungen und Kontrollen im Sinne des Spielerschutzes gerechtfertigt sind.

5.         Explizit hält der UVS NÖ schließlich fest, dass es keine Unionswidrigkeit der nationalen glücksspielrechtlichen Bestimmungen begründet, wenn die Betreiber von Glücksspiel die unionsrechtskonformen notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession nicht erfüllt. Eine „aus der […] Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen nach dem österreichischen Glücksspielgesetz“ greift daher nicht.

Zusammenfassend bestätigt der UVS NÖ in seinen Entscheidungen die Rechtmäßigkeit der Verfolgung von illegalem Glücksspiel durch die Organe der Finanzbehörde sowie den Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, wie z.B. Beschlagnahme aber auch Verwaltungsstrafen.

Ausdrücklich stellt der UVS NÖ zudem klar, dass das Glücksspielgesetz grundsätzlich anzuwenden ist und nur in Ausnahmefällen einzelne Normen vor der Gesetzesnovellierung unangewendet zu bleiben hatten.

Auch erblickt der UVS NÖ in der gegenwärtigen nationalen Gesetzeslage keine Verstöße gegen die nationale Verfassung, das Unionsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention und wird er in seiner Ansicht durch die nationalen Höchstgerichte bestätigt.

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