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Illegales Glücksspiel: es gibt KEINE Gewinner, nur Verlierer!

Illegales Glücksspiel: es gibt KEINE Gewinner, nur Verlierer!Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofes lässt erneut aufhorchen.


Im Fall einer Kaffeehauspächterin, die einen Teil der Fläche ihres Lokales zur Aufstellung von Spielautomaten vermietet hat und auch am wirtschaftlichen Ergebnis, das durch diesen Automaten lukriert wurde, beteiligt war, entschied nun der Oberste Gerichtshof zu Gunsten des Klägers. Den Kläger vertritt die Kanzlei Taufner, Huber, Haberer aus Melk.

Kläger ist ein Stammgast des Kaffeehauses, der an diesen illegalen Automaten eine beträchtliche Summe verspielt hat und Schadenersatz eingeklagt hat und nun Recht bekommen hat.

Auch wenn die Kaffeehauspächterin nicht selbst die Betreiberin der Automaten war, sondern eine Firma in der Steiermark. Und diese Firma in Geschäftsbeziehungen zu einer Firma in der Slowakei stand – eine Mitschuld besteht.

Illegale Automaten und Eigenbau-Programme

Illegale Automaten, bei denen „die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro übersteigt“ und Eigenbau-Programme, die mit seriösen Geräten nicht vergleichbar sind, sind meist der Anfang vom Ende.

Spieler-Info.at warnt davor, Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Fall für Fall ist unterschiedlich und muss jeweils ganz genau geprüft werden.

In jedem Fall aber gilt: keine Konzession bedeutet gute Chancen für Klagen.

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Stellungnahme der Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH zum Urteil des Obersten Gerichtshofes:

Zur angeführten Entscheidung des OGH vom 20.03.2013, GZ 6 Ob 118/12i, dürfen wir die wichtigsten Punkte wie folgt zusammenfassen:

1. Der OGH stellt mit seiner Entscheidung vom 20.03.2013, 6 Ob 118/12i, klar, dass Automaten, die per Internetverbindung mit einem Server verbunden sind, keine Glückspielautomaten oder -apparat iSd § 3 GSpG 1989 sind. Sie können daher auch nicht in den Genuss der Ausnahmebestimmung des § 4 GSpG 1989 (Genehmigung durch Landesgesetze) kommen. Daher unterliegen diese Automaten, bei denen die Spielentscheidung nicht vor Ort getroffen wird, jedenfalls dem Bundesgesetz und somit dem Glückspielmonopol.

2. Selbst, wenn es sich bei dem gegenständlichen Automaten um einen Glücksspielautomat bzw -apparat iSd § 3 GSpG 1989 handeln würde und die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 4 GSpG 1989 eingehalten worden wären – was gegenständlich nicht der Fall war – , wäre eine Ausspielung in Niederösterreich nicht von einem Genehmigung in einem anderen Bundesland umfasst und somit widerrechtlich.

3. Der OGH hält weiters fest, dass der Betreiber des Servers jedenfalls als Mitveranstalter anzusehen ist, unabhängig davon, wer Eigentümer des Apparats oder Mieter der Fläche, auf dem sich dieser befindet, ist.

4. Schließlich betont der OGH mit dieser Entscheidung erneut, dass es oberstes Ziel des Glücksspielgesetzes ist, den einzelnen Spieler und dessen (Vermögens-)Interessen zu schützen. Daher hat der Spieler bei Verstoß gegen die Schutzgesetze – unabhängig vom Abschluss eines Glücksvertrages – einen Anspruch auf Ersatz seines Spieleinsatzes.

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Spieler-Info.at am 21.2.2012:

WARNUNG! Das Betreiben illegalen Glücksspiels kann ihre Existenz ruinieren!

Über die Gefahren und Fallstricke für Konsumenten, sprich Spieler, bei illegalen Glücksspielangeboten wurde und wird von Spieler-Info.at laufend ausführlich berichtet. Heute und hier ist von den oftmals sehr leichtgläubigen sogenannten Franchise Partnern, von den meist ausgekochten illegalen Glücksspielbetreibern getäuschten Gastronomen oder Vermietern die Rede.

Spieler-Info.at brachte in den vergangenen Monaten mehr als 500 Verwaltungs- und Finanzstrafanzeigen gegen Betreiber illegaler Standorte in ganz Österreich ein.  In Österreich werden derzeit zumindest und noch immer etwa 3000 Geldspielautomaten ohne gültige Konzession, ohne Typisierung, ohne Programmkontrolle, oftmals vorbei am Fiskus betrieben. Die genaue Anzahl und die exakten Standorte der illegal in Betrieb befindlichen Geräte finden Sie in unserer Gesamtübersicht.

Die zahlreichen Protokolle der Finanzpolizei, der Behörden, die tausenden Seiten Strafakte bei Staatsanwaltschaften (Wels, Linz) öffnen große Einblicke in die Vorgangsweisen der großen, organisierten österreichischen Glücksspielmafia. Das System ist fast immer das gleiche: Teilweise vor Jahrzehnten entstanden etwa ein Dutzend kleinerer bis mittlerer Automatenaufsteller, welche sehr bald feststellen mussten, dass die seriöse, legale Automatenindustrie sie mit Geräten nicht beliefern darf und auch nicht beliefert. Jede Anfrage auf Lieferung eines Geldspielgerätes wird sofort auf deren legalen Hintergrund – ob eine aufrechte Geldspielkonzession vorhanden ist – überprüft.

Grauzone

Zumeist in Hinterhöfen oder Garagen begannen die Aufsteller im „grauen Markt“ sogenannte „Platine“ zu kopieren, zimmerten sich darum ein eigenes Holzgehäuse und nannten das Gebilde Geldspielautomat.

Mit dieser billigen, jedoch ebenso illegalen und dem Urheberrecht widersprechenden Produktion konnten sie oft binnen weniger Wochen, manchmal sogar binnen weniger Tage das in die geraubten Programme investierte Geld wieder zurückverdienen. Nicht nur das, sie verdienten sich sehr rasch eine goldene Nase, oft mit sehr wenigen Geräten.

Die ersten UWG-Prozesse begannen schon in den späten 80-iger Jahren, wobei bei Verletzung des Urheberrechtes das UWG auch ein Strafparagraph ist. Die Folge: Die legale Industrie und die legalen Importeure wehrten sich gegen die Kopie ihrer mit hohem Aufwand entwickelten Spielprogramme mit Strafanzeigen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und zu guter Letzt hohen Strafen der illegalen Kopierer.

Die Sperre des grauen Marktes durch legale Geldspielerzeuger ist weltweit aufrecht und wird strikt eingehalten. Nachdem die illegalen Betreiber den Honig des rasch fließenden, unkontrollierbaren Bargeldes genascht hatten, wollten sie nicht das Geschäft nicht auflassen. In der Folge entstanden die Hinterhof- und Garagenproduzenten, welche nur sich selbst über ein jeweils neu geschaffenes  Tarnnetz von Betreiberfirmen beliefern. Nun gingen sie daran, Programme umzubauen bzw. so zu entwickeln, dass diese Programme auch „wasserdicht“ gegen Kontrollen der Behörden waren. Einerseits wurden Geschicklichkeitsgeräte vorgetäuscht und angemeldet, andererseits die Zählwerkprogramme mehrstufig abgesichert (die höchste Stufe z.B. zwischen 1 und 5 konnte und kann nur der Besitzer des Gerätes lesen).

Tarnen und Täuschen

Durch die eigene Programmgestaltung, welche durch Kontrollen der Behörden und notwendige, umfangreiche Typisierung nicht geschmälert oder getrübt wurde, haben diese Programme gefinkelte Löschfunktionen eingebaut. Die bekannte Fernbedienung ist nur eine der ersten Ideen, zwischenzeitig gibt es viel raffiniertere Systeme, die großteils den Behörden bekannt kann sind und hier gar nicht aufgezählt werden sollen.

Das Ziel all dieser Eigenprogrammierer ist ein aufrechtes, steuerzahlendes Unternehmen vorzutäuschen, wobei die Programme beliebig durch einen sogenannten Faktor umsatzmäßig – um Ein/Auswurf, Auszahlung oder Kasseninhalt – einstellbar sind.

Ein Beispiel: Ein Geldspielgerät hat innerhalb eines Monats einen Kasseninhalt von 5.000 Euro (ein realistischer, durchschnittlicher Wert). Die speziell programmierten Zählwerke – sowohl die elektronischen als auch die mit einem schlauen Mechanismus verbundenen mechanischen – sind so programmiert, dass sie statt 5000 Euro lediglich 800 Euro Kasseninhalt anzeigen. Diese reduzierte Darstellung ist dann Basis der Buchhaltung und der Steuerzahlung.

Damit die illegalen Betreiber österreichweit rasch und risikolos wachsen konnten, mussten sie sich eines Netzwerkes von Franchisenehmern bedienen. Diese zumeist ahnungslosen, oftmals aber Mitbürger verschiedener nichteuropäischer Länder gründen um ein paar Euro eine englische Ltd oder eine slowakische Srl mit Minder-Stammkapital. Diese Firmen treten formal als Werber für eine Geschicklichkeitskonzession auf (allerdings dürfte auch bei einem Geschicklichkeitsautomaten kein Geld ausgespielt werden). Diese Konzession erhalten sie in der Regel sehr rasch von den zuständigen Gemeinden. In Wahrheit wird anstelle des Geschicklichkeitsapparates vom Start weg ein Hazard-Geldspielautomat aufgestellt.

Mit der Aufstellung des illegalen Geldspielgerätes beginnt die finanzielle Existenzgefahr für den Standortbesitzer.

Zumeist kommt ein smarter Herr zum Beispiel zu einem Tankstellenbuffet und fragt den Pächter, ob er denn mit seinem Geschäft zufrieden sei. Nachdem üblichen Lamento über die geringen Spannen, der vielen Arbeit und des Minimalverdienstes – manche sprechen auch von Sklavenarbeit an der Tankstelle – kommt der Lösungsvorschlag: Wir stellen zwei Geldspielgeräte auf und Sie verdienen ein paar Tausender im Monat risikolos dazu. Gleichzeitig liefert der cashbringende Animateur auch einige Dokumente, die beweisen sollen, dass alles legal sei, Österreich das EU-Recht bis jetzt nicht berücksichtigt habe und im Übrigen der Anwalt der Erzeugerfirma oder Betreiberfirma für alle juristischen Fragen kostenlos aufkommt, dem Platzbesitzer könne gar nichts passieren, er muss nur das Geld kassieren …

Selbstverständlich macht sich der Lieferant des Geldspielgerätes auch erbötig, die gesamte Abrechnung über seine Firma zu führen, damit der Tankstellenpächter damit keine Arbeit hat, das technische Service wird ebenfalls kostenlos durchgeführt.

Besonders schlau vorzugehen meinen einige, indem sie einen Scheinvertrag über die Platzmiete für die zwei oder vier Quadratmeter, welche die Automaten in Anspruch nehmen,  abschließen und diese an den Tankstellenpächter bezahlen.

Geschäftsmodell: „Cash in die Täsch“

Zumeist werden 35 – 50 % des Kasseninhaltes zwischen dem Platzbesitzer und dem Automatenbeisitzer aufgeteilt, wobei die nicht nennenswerten Abgaben für den „Geschicklichkeitsautomaten“ und die von einem Minimumumsatz reduzierte Umsatzsteuer abgezogen werden. Der Tankstellenpächter freut sich über den Segen des schnellen Geldes. Einige besonders gut besuchte Tankstellen erwirtschaften pro Monat zwischen 30.000 und 100.000 Euro (ja, Sie haben richtig gelesen!) mit mehreren Geräten.

Die Falle schnappt zu: Die Existenz des Tankstellenpächters ist gefährdet!

In Wien passierte es im Juli 2011: Fast 400 illegale Geldspielgeräte wurde anlässlich einer Großrazzia beschlagnahmt, Millionen Euro Bargeld konfisziert, Tankstellenpächter, Vermieter von Lokalitäten, Betreiber und Eigentümer der Glücksspielgeräte inklusive der „unschuldigen“ Erzeugerfirma bekamen Finanzstrafverfahren. Und in Niederösterreich wurden am 1. Februar 2012 von der Finanzpolizei, angeführt von Wilfried Lehner, mit Unterstützung der Polizei NÖ, Franz Marton, brandaktuell 180 illegale Geldspielgeräte beschlagnahmt, Bargeld konfisziert und zahlreiche massive Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Die Rechnung der Finanz ist mit dem kleinen Einmaleins nachvollziehbar: Sofern nicht klare, beweisbare Aufzeichnungen über alle Geldflüsse vorhanden sind, greift das Finanzamt zur Schätzung. Diese kann Ort für Ort unterschiedlich sein, in der Regel geht jedoch das Finanzamt von 5.000 Euro pro Gerät und Monat Kasseninhalt aus. Hat nun ein Tankstellenpächter zwei illegale Geldspielgeräte stehen, macht das Finanzamt folgende Rechnung:

Kasseninhalt (zu versteuernder Umsatz) 10.000 Euro
abzüglich 20 % Umsatzsteuer 2.000 Euro
abzüglich 30 % Glücksspielabgabe 3.000 Euro
= 50 % Abgaben pro eingenommenen Euro 5.000 Euro

Hat nun der Tankstellenpächter zum Beispiel diese Geräte nur drei Jahre in Betrieb, so hat er 72 x 5.000 – davon 50 % Abgabenlast, also 180.000 Euro, unter Berücksichtigung der tatsächlich bezahlten Steuern und Abgaben – als Nachforderung am Hals.

In der Praxis werden diese Abgaben natürlich der Betreiberfirma, also der kapitalschwachen Betreiberfirma aus der Slowakei oder der noch schwächeren Firma aus London, vorgeschrieben. Der Tankstellenpächter, möglicherweise auch Geschäftsführer, Lokalinhaber oder Grundbesitzer haftet zu ungeteilter Hand für diese Finanzamtschulden.

Ab 100.000 Euro  wandert der Akt zusätzlich zur Staatsanwaltschaft wegen Steuerbetruges. Die Finanzstrafe kommt zu den genannten Zahlen hinzu.

Am Ende erwischt es die Falschen

Nach menschlichem Ermessen ist die Tarnfirma in der Slowakei rasch gelöscht oder in Konkurs, die Geschäftsführer sind nicht greifbar und somit der Automatenaufsteller verschwunden. Die Erzeugerfirma spielt den Unschuldigen, zumindest solange bis entsprechende Dokumente oder Zeugenaussagen deren Haftung inkludieren.

Wer bleibt über? Der fleißige, anständige Tankstellenpächter, welcher seine ganze Energie und seine finanziellen Ressourcen an die Tankstelle gebunden hat und gar nicht weg kann. Natürlich greift die Finanz dorthin, wo sie auch etwas bekommt. Gegebenenfalls sogar beim Tankstellenkonzern selbst.
Was alles durch das Glücksspielgesetz in Österreich klar geregelt und seit der Novellierung verboten ist, lesen Sie in der Anzeige der RA Kanzlei Böhmdorfer-Schender. Vom Geldtransfer über die Werbung, vom Einschalten eines Gerätes … es ist einfach alles giftig im Zusammenhang mit dem illegalen Glücksspiel. Seit fast zwei Jahren gibt es die Finanzpolizei bzw. die SOKO Glücksspiel als eine ihrer Abteilungen. Die mehrere hundert dort Dienst habenden Beamten sind zwischenzeitig exzellent geschult und lassen sich kein X für ein U vormachen. Das Netz zieht sich über das illegale Glücksspiel in Österreich immer enger zusammen.
Spieler-Info.at kann nur allen „Beteiligten“ die Warnung zukommen lassen, die Zeichen der Zeit zu sehen und die Finger vom illegalen Glücksspiel zu lassen.

 

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