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Minister Rösler legt Änderung der Spielverordnung vor

Bundeswirtschaftsminister Philipp RöslerZur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes und zur Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung hat das BMWi in enger Abstimmung mit der Drogenbeauftragten der Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung der Spielverordnung vorgelegt. Der Entwurf trägt in ausgewogener Weise den Interessen der Wirtschaft und den Anliegen des Spieler- und Jugendschutzes Rechnung.


Nach Abschluss der Ressortabstimmung und der Zustimmung der Drogenbeauftragten erfolgte am 22. Februar 2013 die Versendung des Entwurfs zur Änderung der Spielverordnung an die Länder und betroffenen Verbände, die nun bis zum 28. Februar 2013 die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.

Wesentliche Maßnahmen des Verordnungsentwurfs

Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten wird auf von drei auf ein Gerät reduziert, es sei denn, der Jugendschutz ist nicht gefährdet. Für alle in Gaststätten aufgestellten Geräte werden technische Sicherungsmaßnahmen verlangt, durch die verhindert wird, dass Jugendliche an den Geräten spielen (siehe Spielerkarte).

Die Hersteller von Geldspielgeräten müssen diese an die neuen Anforderungen anpassen, wobei ihnen eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt wird. Das heißt, die Aufsteller müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Gaststätten, in denen mehr als ein Geldspielgerät betrieben werden, alle Geräte abbauen, durch die die zulässige Anzahl von einem Gerät überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn es sich um Gaststätten handelt, in denen eine Gefährdung Minderjähriger auf Grund der örtlichen Lage oder der für sie geltenden Zugangsbestimmungen ausgeschlossen ist (z.B. bei Autobahnraststätten).

Von den insgesamt rund 240.000 im Bundesgebiet aufgestellten Geldspielgeräten werden ca. 70.000 in Gaststätten betrieben. Insgesamt dürften fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung geschätzt etwa 30.000 Geldspielgeräte abzubauen sein. Der Abbau dürfte überwiegend im Rahmen der ohnehin regelmäßig durchgeführten Wartungsarbeiten vorgenommen werden können.

Es werden die Einzelheiten des personenungebundenen Identifikationsmittels (personenungebunde Spielerkarte) geregelt: Spielgeräte müssen künftig so hergestellt werden, dass sie nur mit einer Spielerkarte betrieben werden können, die vom Aussteller ausgegeben wird. Dies dient dem Jugendschutz (Ausgabe der Karte nur nach Alterskontrolle) und dem Spielerschutz (gleichzeitiges Bespielen mehrerer Geräte nicht möglich, da jeder Spieler nur eine Karte erhält).

Die gerätebezogenen Regelungen werden verschärft. Dazu zählt insbesondere die Einführung einer Spielunterbrechung nach 3 Stunden mit Nullstellung der Geräte.

Das so genannte Vorheizen der Geldspielgeräte, also das Hochladen von Punkten durch das Personal der Spielstätte, wird ausdrücklich verboten

Die Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten wird weiter eingedämmt durch eine Reduzierung der Geldspeicherung und eine Verschärfung der Beschränkung von Automatiktasten.

Um schneller auf Fehlentwicklungen reagieren zu können, wird die Bauartzulassung für Geldspielgeräte auf zunächst ein Jahr und die Aufstelldauer für jedes einzelne Gerät auf vier Jahre befristet.

Die Bundesregierung geht Geldwäscheprävention und die Vermeidung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Spielhallen entschlossen an. Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche bei Geldspielgeräten werden die
Anforderungen an die Aufzeichnungen verschärft, die während des Spielbetriebs durch die Geldspielgeräte vorgenommen werden müssen: Diese Daten müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein.

Die mit Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 5.12.2012 geschaffene Ermächtigungsgrundlage für einen Unterrichtungsnachweis für die Aufsteller von Geldspielgeräten wird umgesetzt, d.h. die Einzelheiten des Unterrichtungsverfahrens durch die Industrie- und Handelskammern werden in der SpielVO geregelt.

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