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Keine Haftung der Österreichische Lotterien GmbH nach § 25 Abs 3 GSpG bei elektronischen Lotterien (Internet-Glücksspiel)

Justizpalast, Hauptfront SchmerlingplatzAuf elektronische Lotterien (Internet-Glücksspiel: win2day) ist die Schutznorm des § 25 Abs 3 GSpG nicht anwendbar, weshalb der Betreiber dieser elektronischen Lotterien (Österreichische Lotterien GmbH) einem Spieler nach dieser Bestimmung nicht haftet.


Der Kläger spielte jahrelang auf den von der Beklagten (Österreichische Lotterien GmbH) betriebenen Internetplattformen WebClub.at und win2day. Dabei verspielte er (abzüglich der Gewinne) rund 164.000 EUR. Auf diesen Plattformen gab es zuletzt ein wöchentliches Höchstlimit an Einzahlungen von 800 EUR. Der Kläger litt während der ganzen Zeit seines Spielens zwar unter einer ängstlich-depressiven Grundstimmung, hätte aber unter Aufbietung des gesamten Willens das Spielen unterlassen können.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung der Spielverluste. Die in § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG) geregelten Schutz- und Sorgfaltspflichten der Spielbank seien auch auf das Spielen im Internet anzuwenden. Die Beklagte hätte daher den spielsüchtigen Kläger schon frühzeitig vom Spiel ausschließen müssen. Dann hätte er die eingeklagten Verluste nicht erlitten. Überdies sei er geschäftsunfähig gewesen, sodass der Spielvertrag unwirksam sei und er (auch) bereicherungsrechtlich den Spieleinsatz zurückfordern könne.

Die Beklagte bestritt ein eigenes Fehlverhalten. § 25 Abs 3 GSpG sei auf elektronische Lotterien nicht anwendbar. Der Kläger sei während des Spielens geschäftsfähig gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab

§ 25 Abs 3 GSpG, der Schutz- und Sorgfaltspflichten der Spielbank gegenüber den Spielbankbesuchern vorsehe (Warnung und letztlich Sperre von Spielsüchtigen, die durch ihre Sucht ihre Existenz ruinieren; Haftung der Spielbank bei Unterlassung dieser Maßnahmen gegenüber den Spielbankbesuchern), sei nur auf Casinos anwendbar, aber weder direkt noch analog auf elektronische Lotterien. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger gegen keine Pflichten verstoßen. Da der Kläger geschäftsfähig gewesen sei, sei der Spielvertrag wirksam und könne der Kläger seine Spieleinsätze auch nicht nach Bereicherungsrecht zurückfordern.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. § 25 Abs 3 GSpG sei zwar weder direkt noch analog auf elektronische Lotterien anwendbar, der Zweck der Bestimmung (Spielerschutz) sei aber auch auf Spiele in elektronischen Lotterien übertragbar. Das Wochenlimit von 800 EUR reiche als Spielerschutz nicht aus. Zur Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe und in welchem Umfang die Ansprüche des Klägers daher berechtigt seien, sei das Verfahren in erster Instanz zu ergänzen.

Der Oberste Gerichtshof stellte das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her

Da § 25 Abs 3 GSpG auf elektronische Lotterien weder direkt noch analog anwendbar sei, könne der Zweck dieser Bestimmung zur Beurteilung der Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber Spielern im Internet nicht herangezogen werden. Die Rechtsordnung lege den Vertragspartnern von Süchtigen (welcher Art auch immer) im Allgemeinen keine Pflicht auf, die Süchtigen vor der mit der Sucht verbundenen Selbstgefährdung zu schützen. Die Beklagte habe daher keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, weshalb das Klagebegehren nicht zurecht bestehe.

Urteil: OGH 19. 12. 2012, 6 Ob 61/12g

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